Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. als von compulsivem Zwang die Rede. Allein diese bei-den Formen des Zwangs oder der Gewalt sind in ihrer unsittlichen Natur und in ihrer Gefährlichkeit für das Rechtsgebiet gar nicht verschieden. Wenn aber in der gegenwärtigen Untersuchung die Rücksicht auf die absolute Gewalt abgelehnt worden ist (§ 114), so geschah dieses nicht wegen einer wesentlich verschiedenen Natur dieser Art der Gewalt selbst, sondern nur weil sie als Veranlassung von Willenserklärungen (von welchen allein hier die Frage war) gar nicht vorkommen kann. Darin ist allerdings zwischen beiden Arten der Gewalt ein Unterschied, daß die absolute meist schon an sich eine unmittelbare Rechts- verletzung in sich schließt, die durch die Gewaltsamkeit oft nur noch eine erhöhte Wirkung erhält, anstatt daß die compulsive Gewalt erst durch das positive Recht zu einer Rechtsverletzung gestaltet wird. §. 116. III. Willenserklärungen. -- Bedingung. Begriff. In der Willenserklärung kann der Wille einen eigen- Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. als von compulſivem Zwang die Rede. Allein dieſe bei-den Formen des Zwangs oder der Gewalt ſind in ihrer unſittlichen Natur und in ihrer Gefährlichkeit für das Rechtsgebiet gar nicht verſchieden. Wenn aber in der gegenwärtigen Unterſuchung die Rückſicht auf die abſolute Gewalt abgelehnt worden iſt (§ 114), ſo geſchah dieſes nicht wegen einer weſentlich verſchiedenen Natur dieſer Art der Gewalt ſelbſt, ſondern nur weil ſie als Veranlaſſung von Willenserklärungen (von welchen allein hier die Frage war) gar nicht vorkommen kann. Darin iſt allerdings zwiſchen beiden Arten der Gewalt ein Unterſchied, daß die abſolute meiſt ſchon an ſich eine unmittelbare Rechts- verletzung in ſich ſchließt, die durch die Gewaltſamkeit oft nur noch eine erhöhte Wirkung erhält, anſtatt daß die compulſive Gewalt erſt durch das poſitive Recht zu einer Rechtsverletzung geſtaltet wird. §. 116. III. Willenserklärungen. — Bedingung. Begriff. In der Willenserklärung kann der Wille einen eigen- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0132" n="120"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> als von compulſivem Zwang die Rede. Allein dieſe bei-<lb/> den Formen des Zwangs oder der Gewalt ſind in ihrer<lb/> unſittlichen Natur und in ihrer Gefährlichkeit für das<lb/> Rechtsgebiet gar nicht verſchieden. Wenn aber in der<lb/> gegenwärtigen Unterſuchung die Rückſicht auf die abſolute<lb/> Gewalt abgelehnt worden iſt (§ 114), ſo geſchah dieſes<lb/> nicht wegen einer weſentlich verſchiedenen Natur dieſer Art<lb/> der Gewalt ſelbſt, ſondern nur weil ſie als Veranlaſſung<lb/> von Willenserklärungen (von welchen allein hier die Frage<lb/> war) gar nicht vorkommen kann. Darin iſt allerdings<lb/> zwiſchen beiden Arten der Gewalt ein Unterſchied, daß<lb/> die abſolute meiſt ſchon an ſich eine unmittelbare Rechts-<lb/> verletzung in ſich ſchließt, die durch die Gewaltſamkeit oft<lb/> nur noch eine erhöhte Wirkung erhält, anſtatt daß die<lb/> compulſive Gewalt erſt durch das poſitive Recht zu einer<lb/> Rechtsverletzung geſtaltet wird.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 116.<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Willenserklärungen. — Bedingung. Begriff</hi>.</head><lb/> <p>In der Willenserklärung kann der Wille einen eigen-<lb/> thümlichen Character dadurch annehmen, daß er ſich ſelbſt<lb/> beſchränkt, und ſo den <hi rendition="#g">Umfang</hi>, den er außerdem haben<lb/> würde, vermindert. Dieſes geſchieht durch Hinzufügung<lb/> von <hi rendition="#g">Bedingung, Zeit</hi>, oder <hi rendition="#g">Modus</hi> (§ 114). Ge-<lb/> meinſchaftliche Quellen für dieſe Zuſätze einer Willenser-<lb/> klärung finden ſich in folgenden Titeln:</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [120/0132]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
als von compulſivem Zwang die Rede. Allein dieſe bei-
den Formen des Zwangs oder der Gewalt ſind in ihrer
unſittlichen Natur und in ihrer Gefährlichkeit für das
Rechtsgebiet gar nicht verſchieden. Wenn aber in der
gegenwärtigen Unterſuchung die Rückſicht auf die abſolute
Gewalt abgelehnt worden iſt (§ 114), ſo geſchah dieſes
nicht wegen einer weſentlich verſchiedenen Natur dieſer Art
der Gewalt ſelbſt, ſondern nur weil ſie als Veranlaſſung
von Willenserklärungen (von welchen allein hier die Frage
war) gar nicht vorkommen kann. Darin iſt allerdings
zwiſchen beiden Arten der Gewalt ein Unterſchied, daß
die abſolute meiſt ſchon an ſich eine unmittelbare Rechts-
verletzung in ſich ſchließt, die durch die Gewaltſamkeit oft
nur noch eine erhöhte Wirkung erhält, anſtatt daß die
compulſive Gewalt erſt durch das poſitive Recht zu einer
Rechtsverletzung geſtaltet wird.
§. 116.
III. Willenserklärungen. — Bedingung. Begriff.
In der Willenserklärung kann der Wille einen eigen-
thümlichen Character dadurch annehmen, daß er ſich ſelbſt
beſchränkt, und ſo den Umfang, den er außerdem haben
würde, vermindert. Dieſes geſchieht durch Hinzufügung
von Bedingung, Zeit, oder Modus (§ 114). Ge-
meinſchaftliche Quellen für dieſe Zuſätze einer Willenser-
klärung finden ſich in folgenden Titeln:
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |