Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 119. Bedingung. Regelmäßige Erfüllung. Negative Bedingungen (§ 117. A.) können auf folgende Zuerst (wenn sie auf eine bestimmte Zeit beschränkt Ferner dadurch, daß das Ereigniß unmöglich wird, Endlich durch den Tod des Berechtigten, ohne daß einmal die Benennung creditor dem bedingten Legatar abgespro- chen, dem bedingten Stipulator beygelegt (L. 42 pr. de O. et A. 44. 7.); jedoch ist sie auch bey die- sem letzten nur in beschränkten Beziehungen zuzulassen. (e) Gewöhnlich also hat eine negative Bedingung dieselbe Wir- kung, wie wenn es hieße: zur Zeit des Todes. § 4 J. de verb. oblig. (3. 15.), L. 73 de cond. (35. 1.). -- Vgl. L. 103 de cond. (35. 1.), L. 61 pr. de manum. test. (40. 4.). (f) L. 7 L. 73 de cond. (35. 1.).
§. 119. Bedingung. Regelmäßige Erfüllung. Negative Bedingungen (§ 117. A.) können auf folgende Zuerſt (wenn ſie auf eine beſtimmte Zeit beſchränkt Ferner dadurch, daß das Ereigniß unmöglich wird, Endlich durch den Tod des Berechtigten, ohne daß einmal die Benennung creditor dem bedingten Legatar abgeſpro- chen, dem bedingten Stipulator beygelegt (L. 42 pr. de O. et A. 44. 7.); jedoch iſt ſie auch bey die- ſem letzten nur in beſchränkten Beziehungen zuzulaſſen. (e) Gewöhnlich alſo hat eine negative Bedingung dieſelbe Wir- kung, wie wenn es hieße: zur Zeit des Todes. § 4 J. de verb. oblig. (3. 15.), L. 73 de cond. (35. 1.). — Vgl. L. 103 de cond. (35. 1.), L. 61 pr. de manum. test. (40. 4.). (f) L. 7 L. 73 de cond. (35. 1.).
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§. 119. Bedingung. Regelmäßige Erfüllung.
Negative Bedingungen (§ 117. A.) können auf folgende
verſchiedene Arten in Erfüllung gehen.
Zuerſt (wenn ſie auf eine beſtimmte Zeit beſchränkt
ſind), ſobald dieſe Zeit abgelaufen iſt, ohne daß darin das
Ereigniß eingetreten war.
Ferner dadurch, daß das Ereigniß unmöglich wird,
z. B. indem der Sklave ſtirbt, deſſen Nichtfreylaſſung die
Bedingung eines Rechts war.
Endlich durch den Tod des Berechtigten, ohne daß
Derſelbe die ihm durch die Bedingung unterſagte Hand-
lung vorgenommen hat (e). Zur Erleichterung der Erben
und Legatare, deren Recht an eine negative Bedingung
gebunden iſt, wird die Muciana cautio zugelaſſen, wodurch
ſie ſogleich in den Genuß der ihnen zugedachten Rechte
durch Stellung einer Caution gelangen können, indem dieſe
die Rückgabe des Empfangenen für den Fall künftiger Ver-
letzung der Bedingung ſichert (f).
(d)
(e) Gewöhnlich alſo hat eine
negative Bedingung dieſelbe Wir-
kung, wie wenn es hieße: zur
Zeit des Todes. § 4 J. de verb.
oblig. (3. 15.), L. 73 de cond.
(35. 1.). — Vgl. L. 103 de cond.
(35. 1.), L. 61 pr. de manum.
test. (40. 4.).
(f) L. 7 L. 73 de cond. (35. 1.).
(d) einmal die Benennung creditor
dem bedingten Legatar abgeſpro-
chen, dem bedingten Stipulator
beygelegt (L. 42 pr. de O. et A.
44. 7.); jedoch iſt ſie auch bey die-
ſem letzten nur in beſchränkten
Beziehungen zuzulaſſen.
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