Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Beilage XIX. des Beklagten; zweitens, wenn er die Eigenthumsklagevorzieht, durch Restitution dieser, an sich verlorenen, Klage selbst (§ 329. p). Beiden Formen liegt zum Grunde ein und dasselbe Mittel: die Rescission des Eigenthums, welches ein Anderer durch Usucapion wirklich erworben hat. Endlich ist noch folgender Zweifel zu erwähnen. Wenn (m) L. 9 § 4 de public. (6. 2).
Scheinbar widerspricht dieser Stelle die L. 31 §. 2 de act. emti (19. 1). Allein beide lassen sich vereinigen, wenn man annimmt, in dieser letzten Stelle werde ein Fall vorausgesetzt, in welchem der Besitz bei keinem von beiden Theilen sich befindet, sondern bei einem Dritten, gegen welchen jene Beide gleichzeitig als Kläger auftreten wollen. Beilage XIX. des Beklagten; zweitens, wenn er die Eigenthumsklagevorzieht, durch Reſtitution dieſer, an ſich verlorenen, Klage ſelbſt (§ 329. p). Beiden Formen liegt zum Grunde ein und daſſelbe Mittel: die Reſciſſion des Eigenthums, welches ein Anderer durch Uſucapion wirklich erworben hat. Endlich iſt noch folgender Zweifel zu erwähnen. Wenn (m) L. 9 § 4 de public. (6. 2).
Scheinbar widerſpricht dieſer Stelle die L. 31 §. 2 de act. emti (19. 1). Allein beide laſſen ſich vereinigen, wenn man annimmt, in dieſer letzten Stelle werde ein Fall vorausgeſetzt, in welchem der Beſitz bei keinem von beiden Theilen ſich befindet, ſondern bei einem Dritten, gegen welchen jene Beide gleichzeitig als Kläger auftreten wollen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0330" n="308"/><fw place="top" type="header">Beilage <hi rendition="#aq">XIX.</hi></fw><lb/> des Beklagten; zweitens, wenn er die Eigenthumsklage<lb/> vorzieht, durch Reſtitution dieſer, an ſich verlorenen, Klage<lb/> ſelbſt (§ 329. <hi rendition="#aq">p</hi>). Beiden Formen liegt zum Grunde ein<lb/> und daſſelbe Mittel: die Reſciſſion des Eigenthums, welches<lb/> ein Anderer durch Uſucapion wirklich erworben hat.</p><lb/> <p>Endlich iſt noch folgender Zweifel zu erwähnen. Wenn<lb/> der Sklavenhändler gegen die Käufer mit der Publiciana<lb/> klagt, ſo ſtehen einander gegenüber zweierlei Perſonen, die<lb/> gleichmäßig Anſpruch auf die aus der <hi rendition="#aq">b. f. possessio</hi><lb/> entſpringende Rechte haben, denn dieſe Rechte haben ja die<lb/> Käufer durch die Vollendung ihrer Uſucapion gewiß nicht<lb/> verloren, und zwar ſind dieſes Perſonen, die ihre <hi rendition="#aq">b. f. pos-<lb/> sessio</hi> nicht von einem und demſelben Rechtsvorgänger<lb/> ableiten. Gerade für dieſen Fall aber ſtellt <hi rendition="#g">Ulpian</hi> die<lb/> Regel auf, daß der <hi rendition="#g">Beſitzer</hi> vorgehen, der Kläger alſo<lb/> abgewieſen werden ſolle <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 9 § 4 <hi rendition="#i">de public.</hi></hi> (6. 2).<lb/> Scheinbar widerſpricht dieſer Stelle<lb/> die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 31 §. 2 <hi rendition="#i">de act. emti</hi></hi><lb/> (19. 1). Allein beide laſſen ſich<lb/> vereinigen, wenn man annimmt,<lb/> in dieſer letzten Stelle werde ein<lb/> Fall vorausgeſetzt, in welchem der<lb/> Beſitz bei keinem von beiden Theilen<lb/> ſich befindet, ſondern bei einem<lb/> Dritten, gegen welchen jene Beide<lb/> gleichzeitig als Kläger auftreten<lb/> wollen.</note>. Nach dieſer Regel alſo<lb/> müßten die Beklagten gewinnen, nicht der Kläger, wie es<lb/> doch in unſrer Stelle <hi rendition="#g">Papinian</hi> annimmt. — Allein die<lb/> eben erwähnte Regel des <hi rendition="#g">Ulpian</hi> ſoll offenbar nur gelten<lb/> als eine letzte Aushülfe, wo übrigens alle Verhältniſſe<lb/> beider Theile völlig gleich ſtehen, ſo daß der Richter ohne<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [308/0330]
Beilage XIX.
des Beklagten; zweitens, wenn er die Eigenthumsklage
vorzieht, durch Reſtitution dieſer, an ſich verlorenen, Klage
ſelbſt (§ 329. p). Beiden Formen liegt zum Grunde ein
und daſſelbe Mittel: die Reſciſſion des Eigenthums, welches
ein Anderer durch Uſucapion wirklich erworben hat.
Endlich iſt noch folgender Zweifel zu erwähnen. Wenn
der Sklavenhändler gegen die Käufer mit der Publiciana
klagt, ſo ſtehen einander gegenüber zweierlei Perſonen, die
gleichmäßig Anſpruch auf die aus der b. f. possessio
entſpringende Rechte haben, denn dieſe Rechte haben ja die
Käufer durch die Vollendung ihrer Uſucapion gewiß nicht
verloren, und zwar ſind dieſes Perſonen, die ihre b. f. pos-
sessio nicht von einem und demſelben Rechtsvorgänger
ableiten. Gerade für dieſen Fall aber ſtellt Ulpian die
Regel auf, daß der Beſitzer vorgehen, der Kläger alſo
abgewieſen werden ſolle (m). Nach dieſer Regel alſo
müßten die Beklagten gewinnen, nicht der Kläger, wie es
doch in unſrer Stelle Papinian annimmt. — Allein die
eben erwähnte Regel des Ulpian ſoll offenbar nur gelten
als eine letzte Aushülfe, wo übrigens alle Verhältniſſe
beider Theile völlig gleich ſtehen, ſo daß der Richter ohne
(m) L. 9 § 4 de public. (6. 2).
Scheinbar widerſpricht dieſer Stelle
die L. 31 §. 2 de act. emti
(19. 1). Allein beide laſſen ſich
vereinigen, wenn man annimmt,
in dieſer letzten Stelle werde ein
Fall vorausgeſetzt, in welchem der
Beſitz bei keinem von beiden Theilen
ſich befindet, ſondern bei einem
Dritten, gegen welchen jene Beide
gleichzeitig als Kläger auftreten
wollen.
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/330>, abgerufen am 15.06.2024. |