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Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.

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Beschäftigung sämmtlicher, und besonders der ärmeren
Kinder, damit verbunden werden.*)

§. 4.

Ein bedeutender Schritt zu Erreichung dieses
Zweckes ist nun freylich in Württemberg bereits da-
durch geschehen, daß jedes auch noch so kleine Dorf
seine eigene Elementar-Schule besizt, und in der
Regel jedes Kind angehalten wird, des Winters alle
Tage (mit alleiniger Ausnahme wöchentlicher 2 halben
Täge, an welchen Vacanz ist) 6 Stunden, und des
Sommers alle Tage, oder wenigstens je um den an-
deren Tag, 2 Stunden in einer solchen Schule zuzu-
bringen, ohne das Hin- und Hergehen, welches zum
Theil wegen weiter Entfernung der Schule von der
Wohnung und dem Wohnorte ziemlich viele Zeit er-
fordert. An manchem Orte wird auch, wenigstens
von einzelnen Eltern und Lehrern, dafür gesorgt, daß
sie einen Theil ihrer übrigen Zeit mit Nachlesen der in
der Schule vorgetragenen Lehr-Gegenstände, mit Aus-
wendiglernen dessen, was ihnen aufgegeben wurde,
und mit Fertigung einer Schrift und anderer Aufga-
ben für den anderen Tag nützlich zubringen; auch der
Confirmations-Unterricht und der Besuch des kirchlichen

*) Nach der Württembergischen Cynosura ecclesiastica
S. 440. heißt es schon in Rescripten von 1562 u. 1573.
"Das Allmosen soll man den Hausarmen austheilen,
"und ihre Kinder zur Arbeit anhalten", -- und in der
Württembergischen Kasten-Ordnung von 1615. S. 333.
"Armen vaterlosen Waisen soll man zu Handwerken,
"Schulen, zur Ehre und Haushaltung, mit höchstem
"Fleiß verhelfen."

Beſchaͤftigung ſaͤmmtlicher, und beſonders der aͤrmeren
Kinder, damit verbunden werden.*)

§. 4.

Ein bedeutender Schritt zu Erreichung dieſes
Zweckes iſt nun freylich in Wuͤrttemberg bereits da-
durch geſchehen, daß jedes auch noch ſo kleine Dorf
ſeine eigene Elementar-Schule beſizt, und in der
Regel jedes Kind angehalten wird, des Winters alle
Tage (mit alleiniger Ausnahme woͤchentlicher 2 halben
Taͤge, an welchen Vacanz iſt) 6 Stunden, und des
Sommers alle Tage, oder wenigſtens je um den an-
deren Tag, 2 Stunden in einer ſolchen Schule zuzu-
bringen, ohne das Hin- und Hergehen, welches zum
Theil wegen weiter Entfernung der Schule von der
Wohnung und dem Wohnorte ziemlich viele Zeit er-
fordert. An manchem Orte wird auch, wenigſtens
von einzelnen Eltern und Lehrern, dafuͤr geſorgt, daß
ſie einen Theil ihrer uͤbrigen Zeit mit Nachleſen der in
der Schule vorgetragenen Lehr-Gegenſtaͤnde, mit Aus-
wendiglernen deſſen, was ihnen aufgegeben wurde,
und mit Fertigung einer Schrift und anderer Aufga-
ben fuͤr den anderen Tag nuͤtzlich zubringen; auch der
Confirmations-Unterricht und der Beſuch des kirchlichen

*) Nach der Wuͤrttembergiſchen Cynosura ecclesiastica
S. 440. heißt es ſchon in Reſcripten von 1562 u. 1573.
„Das Allmoſen ſoll man den Hausarmen austheilen,
„und ihre Kinder zur Arbeit anhalten“, — und in der
Wuͤrttembergiſchen Kaſten-Ordnung von 1615. S. 333.
„Armen vaterloſen Waiſen ſoll man zu Handwerken,
„Schulen, zur Ehre und Haushaltung, mit hoͤchſtem
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[5/0015] Beſchaͤftigung ſaͤmmtlicher, und beſonders der aͤrmeren Kinder, damit verbunden werden. *) §. 4. Ein bedeutender Schritt zu Erreichung dieſes Zweckes iſt nun freylich in Wuͤrttemberg bereits da- durch geſchehen, daß jedes auch noch ſo kleine Dorf ſeine eigene Elementar-Schule beſizt, und in der Regel jedes Kind angehalten wird, des Winters alle Tage (mit alleiniger Ausnahme woͤchentlicher 2 halben Taͤge, an welchen Vacanz iſt) 6 Stunden, und des Sommers alle Tage, oder wenigſtens je um den an- deren Tag, 2 Stunden in einer ſolchen Schule zuzu- bringen, ohne das Hin- und Hergehen, welches zum Theil wegen weiter Entfernung der Schule von der Wohnung und dem Wohnorte ziemlich viele Zeit er- fordert. An manchem Orte wird auch, wenigſtens von einzelnen Eltern und Lehrern, dafuͤr geſorgt, daß ſie einen Theil ihrer uͤbrigen Zeit mit Nachleſen der in der Schule vorgetragenen Lehr-Gegenſtaͤnde, mit Aus- wendiglernen deſſen, was ihnen aufgegeben wurde, und mit Fertigung einer Schrift und anderer Aufga- ben fuͤr den anderen Tag nuͤtzlich zubringen; auch der Confirmations-Unterricht und der Beſuch des kirchlichen *) Nach der Wuͤrttembergiſchen Cynosura ecclesiastica S. 440. heißt es ſchon in Reſcripten von 1562 u. 1573. „Das Allmoſen ſoll man den Hausarmen austheilen, „und ihre Kinder zur Arbeit anhalten“, — und in der Wuͤrttembergiſchen Kaſten-Ordnung von 1615. S. 333. „Armen vaterloſen Waiſen ſoll man zu Handwerken, „Schulen, zur Ehre und Haushaltung, mit hoͤchſtem „Fleiß verhelfen.“

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Zitationshilfe: Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmidlin_kinderindustrie_1821/15>, abgerufen am 10.11.2024.