Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.das Recht der Ediktalcitation und Todeserklärungen mit aufzunehmen. Eine selbständige Gesetzgebung über das Verlassenschaftswesen 1) Die Todesfallsaufnahme und Verschollenheitserklärung. Der Tod ist in seinen rechtlichen Folgen ein Ereigniß, dessen ob- Diese amtliche Anerkennung des Todes erscheint nun in zwei Formen. Die erste ist die Todesfallsaufnahme, welche den Tod einer Stein, die Verwaltungslehre. IV. 13
das Recht der Ediktalcitation und Todeserklärungen mit aufzunehmen. Eine ſelbſtändige Geſetzgebung über das Verlaſſenſchaftsweſen 1) Die Todesfallsaufnahme und Verſchollenheitserklärung. Der Tod iſt in ſeinen rechtlichen Folgen ein Ereigniß, deſſen ob- Dieſe amtliche Anerkennung des Todes erſcheint nun in zwei Formen. Die erſte iſt die Todesfallsaufnahme, welche den Tod einer Stein, die Verwaltungslehre. IV. 13
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0215" n="193"/> das Recht der Ediktalcitation und Todeserklärungen mit aufzunehmen.<lb/> Solche Mängel ſind immer die Folge davon, wenn man in der Kritik<lb/> die höchſte Leiſtung der Wiſſenſchaft zu ſehen glaubt. Weit objektiver<lb/> und daher auch das ganze Recht der Verlaſſenſchaft viel klarer dar-<lb/> ſtellend iſt die gründliche Arbeit von <hi rendition="#g">Ph</hi>. v. <hi rendition="#g">Harraſſowsky</hi>, Grund-<lb/> züge der Verlaſſenſchaftsabhandlung nach öſterreichiſchem, im Vergleiche<lb/> mit gemeinem, preußiſchem und franzöſiſchem Recht. 1862.</p><lb/> <p>Eine ſelbſtändige <hi rendition="#g">Geſetzgebung</hi> über das Verlaſſenſchaftsweſen<lb/> als Ganzes beſteht nur in Oeſterreich in dem Geſetze über das gericht-<lb/> liche Verfahren <hi rendition="#g">außer Streitſachen</hi> vom 9. Auguſt 1854, Hauptſtück <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/> In den übrigen Staaten ſind die betreffenden Beſtimmungen <hi rendition="#g">ſehr</hi> zer-<lb/> ſplittert, und daher eine Darſtellung ſehr ſchwer. <hi rendition="#g">Unger</hi> hat auch in<lb/> ſeinen ſonſt ſo reichen Citaten die geſetzlichen Beſtimmungen über die<lb/> Todesfallserklärungen leider nicht aufgenommen. Warum hat der ſonſt<lb/> ſo umſichtige <hi rendition="#g">Harraſſowsky</hi> nicht das poſitive Recht der Ediktalcita-<lb/> tionen ſpezieller nach den beſtehenden Geſetzen behandelt?</p><lb/> <div n="3"> <head>1) <hi rendition="#g">Die Todesfallsaufnahme und Verſchollenheitserklärung</hi>.</head><lb/> <p>Der Tod iſt in ſeinen rechtlichen Folgen ein Ereigniß, deſſen ob-<lb/> jektive Gewißheit in jedem einzelnen Falle eine wichtige Bedingung des<lb/> ungeſtörten Verkehres der Lebenden iſt. Das römiſche Recht nun hat<lb/> die Herſtellung dieſer Gewißheit als Sache jedes Einzelnen aufgefaßt;<lb/> im römiſchen Recht iſt der Tod in keiner Beziehung eine öffentliche<lb/> Thatſache. Theils der Zuſammenhang, in welchem in der germaniſchen<lb/> Welt jeder Einzelne mit ſeinem ſtändiſchen Körper ſteht, theils die Ent-<lb/> wicklung der Sanitätspolizei haben dagegen im germaniſchen Europa<lb/> die öffentlich rechtliche Conſtatirung des Todes erzeugt, und die Ver-<lb/> laſſenſchaftsbehandlung, für welche ſie die erſte Vorausſetzung iſt, haben<lb/> ſie formell ſehr genau beſtimmt, ſo daß über den öffentlichen Werth<lb/> derſelben kaum ein Zweifel obwaltet. Grundſatz iſt dabei, daß dieſe<lb/> Todesfallserklärung in dem Grade umſtändlicher formulirt wird, in<lb/> welchem die Verwaltung ſich mit der Verlaſſenſchaft mehr beſchäftigt.</p><lb/> <p>Dieſe amtliche Anerkennung des Todes erſcheint nun in zwei Formen.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">erſte</hi> iſt die <hi rendition="#g">Todesfallsaufnahme</hi>, welche den Tod einer<lb/> gegenwärtigen Perſon gerichtlich conſtatirt. Sie iſt, gegenüber dem<lb/> römiſchen Recht, als öffentliche <hi rendition="#g">Pflicht</hi> der dazu beſtellten amtlichen<lb/> Organe anerkannt, ihre Formen ſind vorgeſchrieben, und ihr Recht iſt<lb/> Anerkennung der durch ſie bewieſenen Thatſache. Sie bezeichnet dem-<lb/> gemäß den Moment in dem Verlaſſenſchaftsweſen, wo die amtliche<lb/> Thätigkeit der Verlaſſenſchaftsabhandlung zu beginnen hat.</p><lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Stein</hi>, die Verwaltungslehre. <hi rendition="#aq">IV.</hi> 13</fw><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [193/0215]
das Recht der Ediktalcitation und Todeserklärungen mit aufzunehmen.
Solche Mängel ſind immer die Folge davon, wenn man in der Kritik
die höchſte Leiſtung der Wiſſenſchaft zu ſehen glaubt. Weit objektiver
und daher auch das ganze Recht der Verlaſſenſchaft viel klarer dar-
ſtellend iſt die gründliche Arbeit von Ph. v. Harraſſowsky, Grund-
züge der Verlaſſenſchaftsabhandlung nach öſterreichiſchem, im Vergleiche
mit gemeinem, preußiſchem und franzöſiſchem Recht. 1862.
Eine ſelbſtändige Geſetzgebung über das Verlaſſenſchaftsweſen
als Ganzes beſteht nur in Oeſterreich in dem Geſetze über das gericht-
liche Verfahren außer Streitſachen vom 9. Auguſt 1854, Hauptſtück II.
In den übrigen Staaten ſind die betreffenden Beſtimmungen ſehr zer-
ſplittert, und daher eine Darſtellung ſehr ſchwer. Unger hat auch in
ſeinen ſonſt ſo reichen Citaten die geſetzlichen Beſtimmungen über die
Todesfallserklärungen leider nicht aufgenommen. Warum hat der ſonſt
ſo umſichtige Harraſſowsky nicht das poſitive Recht der Ediktalcita-
tionen ſpezieller nach den beſtehenden Geſetzen behandelt?
1) Die Todesfallsaufnahme und Verſchollenheitserklärung.
Der Tod iſt in ſeinen rechtlichen Folgen ein Ereigniß, deſſen ob-
jektive Gewißheit in jedem einzelnen Falle eine wichtige Bedingung des
ungeſtörten Verkehres der Lebenden iſt. Das römiſche Recht nun hat
die Herſtellung dieſer Gewißheit als Sache jedes Einzelnen aufgefaßt;
im römiſchen Recht iſt der Tod in keiner Beziehung eine öffentliche
Thatſache. Theils der Zuſammenhang, in welchem in der germaniſchen
Welt jeder Einzelne mit ſeinem ſtändiſchen Körper ſteht, theils die Ent-
wicklung der Sanitätspolizei haben dagegen im germaniſchen Europa
die öffentlich rechtliche Conſtatirung des Todes erzeugt, und die Ver-
laſſenſchaftsbehandlung, für welche ſie die erſte Vorausſetzung iſt, haben
ſie formell ſehr genau beſtimmt, ſo daß über den öffentlichen Werth
derſelben kaum ein Zweifel obwaltet. Grundſatz iſt dabei, daß dieſe
Todesfallserklärung in dem Grade umſtändlicher formulirt wird, in
welchem die Verwaltung ſich mit der Verlaſſenſchaft mehr beſchäftigt.
Dieſe amtliche Anerkennung des Todes erſcheint nun in zwei Formen.
Die erſte iſt die Todesfallsaufnahme, welche den Tod einer
gegenwärtigen Perſon gerichtlich conſtatirt. Sie iſt, gegenüber dem
römiſchen Recht, als öffentliche Pflicht der dazu beſtellten amtlichen
Organe anerkannt, ihre Formen ſind vorgeſchrieben, und ihr Recht iſt
Anerkennung der durch ſie bewieſenen Thatſache. Sie bezeichnet dem-
gemäß den Moment in dem Verlaſſenſchaftsweſen, wo die amtliche
Thätigkeit der Verlaſſenſchaftsabhandlung zu beginnen hat.
Stein, die Verwaltungslehre. IV. 13
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