Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.notiret worden, auff die Intention der gebährenden gesehen haben, & scilicet, an illa occultandi animo partum seorsim ediderit an minus. Occultare vero est, se vel rem ab alterius conspectu celare und gehöret also zum requisitis dieses Indicii, daß eine Weibes-Person tempore partus sich an einen solchen Orte auffgehalten, wo leichtlich niemand zu Ihr kommen können, oder daß Sie sich verschlossen und niemand zu sich gelassen, und solcher gestalt nicht alleine die Geburt, sondern auch zugleich sich selbsten verborgen gehalten. Wann (4) der Imperator bey Beschreibung dieses indicii folgende Worte setzet, So ein Weibs-Bild ein lebendig gliedmäßig Kindlein also heimlich trägt, auch mit Willen allein und ohne Hülffe anderer Weiber gebieret &c.so will er zweiffels ohne andeuten, daß duplex occultatio verhanden seyn müsse, wenn dieses indicium statt finden solle (1) impraegnationis, (2) partus und daß eines ohne das andere nicht genung sey, denn das weiset das Wort auch, welches hier nichts anders als die Lateinische particula ET bedeutet, quae regulariter est conjunctiva & copulativa Strauch. de partic. juris voce ET. n. 2. seqq.Non obstant verba antecedentia: So aber ein Weibs-Bild als obstehet, ein lebendig gliedmäßig Kindlein, das nochmahls todt gefunden, heimlich gebohren &c.aus welchen scheinet, daß auch sola occultatio partus, & ex pari ratione sola occultatio impraegnationis zu diesen Indicio genung sey. Denn es weiset der gantze context, daß diese anfängliche Worte nicht dispositiva, sondern nur prooemialia seyen, bey denen pro nostra sententia aber angeführten Worten sich decisio imperatoria anfange, und demnach auff diese, nicht aber auff jene in decisione hujus conclusionis zu sehen sey. Es hat auch (5) Kayser Carl wohl selbst gemerckt, daß dieses indicium an und für sich selbst nicht allemahl stricte observiret werden könte, dannenhero er in favorem rearum diese Clausul: Doch wo eines solchen Weibes-Schuld oder Unschuld halber gezweiffelt wird, sollen die Richter und Urtheiler mit Anzeigung aller Umbstände bey den Rechtsverständigen oder sonst, wie hernach gemeldet wird, Raths pflegen,mit angefüget, in welcher er nicht nur die Richter gewarnet, daß sie auf den Fall, da eine Inquisita das todtgefundene Kind heimlich zur Welt gebohren, nicht stracks ohne rechtliche Erkäntnüß zur Tortur zuplumpen sollen, sondern auch denen Rechtsverständigen seu Collegiis Juris Consultorum selbst freygestellet, das Sie hier- notiret worden, auff die Intention der gebährenden gesehen haben, & scilicet, an illa occultandi animo partum seorsim ediderit an minus. Occultare vero est, se vel rem ab alterius conspectu celare und gehöret also zum requisitis dieses Indicii, daß eine Weibes-Person tempore partus sich an einen solchen Orte auffgehalten, wo leichtlich niemand zu Ihr kommen können, oder daß Sie sich verschlossen und niemand zu sich gelassen, und solcher gestalt nicht alleine die Geburt, sondern auch zugleich sich selbsten verborgen gehalten. Wann (4) der Imperator bey Beschreibung dieses indicii folgende Worte setzet, So ein Weibs-Bild ein lebendig gliedmäßig Kindlein also heimlich trägt, auch mit Willen allein und ohne Hülffe anderer Weiber gebieret &c.so will er zweiffels ohne andeuten, daß duplex occultatio verhanden seyn müsse, wenn dieses indicium statt finden solle (1) impraegnationis, (2) partus und daß eines ohne das andere nicht genung sey, denn das weiset das Wort auch, welches hier nichts anders als die Lateinische particula ET bedeutet, quae regulariter est conjunctiva & copulativa Strauch. de partic. juris voce ET. n. 2. seqq.Non obstant verba antecedentia: So aber ein Weibs-Bild als obstehet, ein lebendig gliedmäßig Kindlein, das nochmahls todt gefunden, heimlich gebohren &c.aus welchen scheinet, daß auch sola occultatio partus, & ex pari ratione sola occultatio impraegnationis zu diesen Indicio genung sey. Denn es weiset der gantze context, daß diese anfängliche Worte nicht dispositiva, sondern nur prooemialia seyen, bey denen pro nostra sententia aber angeführten Worten sich decisio imperatoria anfange, und demnach auff diese, nicht aber auff jene in decisione hujus conclusionis zu sehen sey. Es hat auch (5) Kayser Carl wohl selbst gemerckt, daß dieses indicium an und für sich selbst nicht allemahl stricte observiret werden könte, dannenhero er in favorem rearum diese Clausul: Doch wo eines solchen Weibes-Schuld oder Unschuld halber gezweiffelt wird, sollen die Richter und Urtheiler mit Anzeigung aller Umbstände bey den Rechtsverständigen oder sonst, wie hernach gemeldet wird, Raths pflegen,mit angefüget, in welcher er nicht nur die Richter gewarnet, daß sie auf den Fall, da eine Inquisita das todtgefundene Kind heimlich zur Welt gebohren, nicht stracks ohne rechtliche Erkäntnüß zur Tortur zuplumpen sollen, sondern auch denen Rechtsverständigen seu Collegiis Juris Consultorum selbst freygestellet, das Sie hier- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0079" n="63"/> notiret worden, auff die Intention der gebährenden gesehen haben, & scilicet, an illa occultandi animo partum seorsim ediderit an minus. Occultare vero est, se vel rem ab alterius conspectu celare</p> <l>I. 1. & 2. C. de his qui latron. vel al. crim. reos occultav. Calvin. voce occultare.</l> <p>und gehöret also zum requisitis dieses Indicii, daß eine Weibes-Person tempore partus sich an einen solchen Orte auffgehalten, wo leichtlich niemand zu Ihr kommen können, oder daß Sie sich verschlossen und niemand zu sich gelassen, und solcher gestalt nicht alleine die Geburt, sondern auch zugleich sich selbsten verborgen gehalten.</p> <p>Wann (4) der Imperator bey Beschreibung dieses indicii folgende Worte setzet,</p> <l>So ein Weibs-Bild ein lebendig gliedmäßig Kindlein also heimlich trägt, auch mit Willen allein und ohne Hülffe anderer Weiber gebieret &c.</l> <p>so will er zweiffels ohne andeuten, daß duplex occultatio verhanden seyn müsse, wenn dieses indicium statt finden solle (1) impraegnationis, (2) partus und daß eines ohne das andere nicht genung sey, denn das weiset das Wort auch, welches hier nichts anders als die Lateinische particula ET bedeutet, quae regulariter est conjunctiva & copulativa</p> <l>Strauch. de partic. juris voce ET. n. 2. seqq.</l> <p>Non obstant verba antecedentia:</p> <l>So aber ein Weibs-Bild als obstehet, ein lebendig gliedmäßig Kindlein, das nochmahls todt gefunden, heimlich gebohren &c.</l> <p>aus welchen scheinet, daß auch sola occultatio partus, & ex pari ratione sola occultatio impraegnationis zu diesen Indicio genung sey. Denn es weiset der gantze context, daß diese anfängliche Worte nicht dispositiva, sondern nur prooemialia seyen, bey denen pro nostra sententia aber angeführten Worten sich decisio imperatoria anfange, und demnach auff diese, nicht aber auff jene in decisione hujus conclusionis zu sehen sey.</p> <p>Es hat auch (5) Kayser Carl wohl selbst gemerckt, daß dieses indicium an und für sich selbst nicht allemahl stricte observiret werden könte, dannenhero er in favorem rearum diese Clausul:</p> <l>Doch wo eines solchen Weibes-Schuld oder Unschuld halber gezweiffelt wird, sollen die Richter und Urtheiler mit Anzeigung aller Umbstände bey den Rechtsverständigen oder sonst, wie hernach gemeldet wird, Raths pflegen,</l> <p>mit angefüget, in welcher er nicht nur die Richter gewarnet, daß sie auf den Fall, da eine Inquisita das todtgefundene Kind heimlich zur Welt gebohren, nicht stracks ohne rechtliche Erkäntnüß zur Tortur zuplumpen sollen, sondern auch denen Rechtsverständigen seu Collegiis Juris Consultorum selbst freygestellet, das Sie hier- </p> </div> </body> </text> </TEI> [63/0079]
notiret worden, auff die Intention der gebährenden gesehen haben, & scilicet, an illa occultandi animo partum seorsim ediderit an minus. Occultare vero est, se vel rem ab alterius conspectu celare
I. 1. & 2. C. de his qui latron. vel al. crim. reos occultav. Calvin. voce occultare. und gehöret also zum requisitis dieses Indicii, daß eine Weibes-Person tempore partus sich an einen solchen Orte auffgehalten, wo leichtlich niemand zu Ihr kommen können, oder daß Sie sich verschlossen und niemand zu sich gelassen, und solcher gestalt nicht alleine die Geburt, sondern auch zugleich sich selbsten verborgen gehalten.
Wann (4) der Imperator bey Beschreibung dieses indicii folgende Worte setzet,
So ein Weibs-Bild ein lebendig gliedmäßig Kindlein also heimlich trägt, auch mit Willen allein und ohne Hülffe anderer Weiber gebieret &c. so will er zweiffels ohne andeuten, daß duplex occultatio verhanden seyn müsse, wenn dieses indicium statt finden solle (1) impraegnationis, (2) partus und daß eines ohne das andere nicht genung sey, denn das weiset das Wort auch, welches hier nichts anders als die Lateinische particula ET bedeutet, quae regulariter est conjunctiva & copulativa
Strauch. de partic. juris voce ET. n. 2. seqq. Non obstant verba antecedentia:
So aber ein Weibs-Bild als obstehet, ein lebendig gliedmäßig Kindlein, das nochmahls todt gefunden, heimlich gebohren &c. aus welchen scheinet, daß auch sola occultatio partus, & ex pari ratione sola occultatio impraegnationis zu diesen Indicio genung sey. Denn es weiset der gantze context, daß diese anfängliche Worte nicht dispositiva, sondern nur prooemialia seyen, bey denen pro nostra sententia aber angeführten Worten sich decisio imperatoria anfange, und demnach auff diese, nicht aber auff jene in decisione hujus conclusionis zu sehen sey.
Es hat auch (5) Kayser Carl wohl selbst gemerckt, daß dieses indicium an und für sich selbst nicht allemahl stricte observiret werden könte, dannenhero er in favorem rearum diese Clausul:
Doch wo eines solchen Weibes-Schuld oder Unschuld halber gezweiffelt wird, sollen die Richter und Urtheiler mit Anzeigung aller Umbstände bey den Rechtsverständigen oder sonst, wie hernach gemeldet wird, Raths pflegen, mit angefüget, in welcher er nicht nur die Richter gewarnet, daß sie auf den Fall, da eine Inquisita das todtgefundene Kind heimlich zur Welt gebohren, nicht stracks ohne rechtliche Erkäntnüß zur Tortur zuplumpen sollen, sondern auch denen Rechtsverständigen seu Collegiis Juris Consultorum selbst freygestellet, das Sie hier-
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/79>, abgerufen am 18.06.2024. |