Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.43) Ich kan mich auch in Formula derer condemnationum nicht theilhaftig machen. Einmahl, dieweil es nicht meines Amts und Beruffs. Vors andre, weil ich auch sehe, daß man Leuten dabey offt Unrecht thut. Ziehe mich dargegen auf den Augenschein. Dann ich weiß, daß es heisset: Non loqueris falsum testimonium contra proximum tuum. Und vors dritte auch darum, dieweil es mit den condemnationibus gar parteyisch zugehet; indem man die Schwenckfelder, Wiedertäuffer, Papisten, Calvinisten und den frommen Herrn Philippum mit Nahmen nennet. Die andern aber, welche doch gar einen grossen Catalogum geben, fein tacite ohne Benennung übergehet. Causa: Dann hätte man dieß thun sollen, so hätte Brentius, Marbachius, Jacobus Andreae, Selnecker und Musculus auch darinnen stehen müssen, oder wäre doch von andern condemnatis ihnen fürgerücket worden, immassen ihnen solches die Braunschweigischn Theologi im Quedlinburgischen Colloquio stattlich fürgeleget und die hypothesin starck urgiret haben. Dieses seynd, Gnädigster Herr, die Ursachen, so mich von dem neuen Juramento abgehalten. Kürtze der Zeit halber, habe ich deren vor dieses mahl nicht mehr aufsetzen können. Verhoffe Ewre Fürstliche Gnaden / Ein Hoch-Ehrwürdig Dom-Capitul / und die Landschafft werden mich darauf entschuldiget halten. Und wenn es ie nicht anders seyn kan, sondern dabey praecise wenden soll, mich in Gnaden vielmehr dimittiren, und hiernechst an andern Orten, da ich mein Gewissen frey und unbeschwehrt haben kan, meine Gelegenheit suchen lassen. Uf welchen Fall ich gleichwohl bedinge, diese meine rationes Reverendissimo Capitulo, und der Landschaft zu hinterlassen, auch an Orten und Enden, do man mich GOtt Lob zu Ehren kennet, darum zu communiciren, damit meine Mißgünstigen, als ob ich anderer Ursachen halber mutiret, mich hinterrücks nicht calumniren oder einbilden können. Erhole hiermit meinen anfänglichen Wunsch und Erbiethen. Und thue E. F. G. mit Wünschung eines glückseeligen neuen Jahres vieler Wohlfahrt in des Allmächtigen GOttes väterlichen Schutz, derselben aber mich und die Meinigen zu Gnaden empfehlen. Datum Halla den 20sten Decembr. Anno 1614.
43) Ich kan mich auch in Formula derer condemnationum nicht theilhaftig machen. Einmahl, dieweil es nicht meines Amts und Beruffs. Vors andre, weil ich auch sehe, daß man Leuten dabey offt Unrecht thut. Ziehe mich dargegen auf den Augenschein. Dann ich weiß, daß es heisset: Non loqueris falsum testimonium contra proximum tuum. Und vors dritte auch darum, dieweil es mit den condemnationibus gar parteyisch zugehet; indem man die Schwenckfelder, Wiedertäuffer, Papisten, Calvinisten und den frommen Herrn Philippum mit Nahmen nennet. Die andern aber, welche doch gar einen grossen Catalogum geben, fein tacite ohne Benennung übergehet. Causa: Dann hätte man dieß thun sollen, so hätte Brentius, Marbachius, Jacobus Andreae, Selnecker und Musculus auch darinnen stehen müssen, oder wäre doch von andern condemnatis ihnen fürgerücket worden, immassen ihnen solches die Braunschweigischn Theologi im Quedlinburgischen Colloquio stattlich fürgeleget und die hypothesin starck urgiret haben. Dieses seynd, Gnädigster Herr, die Ursachen, so mich von dem neuen Juramento abgehalten. Kürtze der Zeit halber, habe ich deren vor dieses mahl nicht mehr aufsetzen können. Verhoffe Ewre Fürstliche Gnaden / Ein Hoch-Ehrwürdig Dom-Capitul / und die Landschafft werden mich darauf entschuldiget halten. Und wenn es ie nicht anders seyn kan, sondern dabey praecise wenden soll, mich in Gnaden vielmehr dimittiren, und hiernechst an andern Orten, da ich mein Gewissen frey und unbeschwehrt haben kan, meine Gelegenheit suchen lassen. Uf welchen Fall ich gleichwohl bedinge, diese meine rationes Reverendissimo Capitulo, und der Landschaft zu hinterlassen, auch an Orten und Enden, do man mich GOtt Lob zu Ehren kennet, darum zu communiciren, damit meine Mißgünstigen, als ob ich anderer Ursachen halber mutiret, mich hinterrücks nicht calumniren oder einbilden können. Erhole hiermit meinen anfänglichen Wunsch und Erbiethen. Und thue E. F. G. mit Wünschung eines glückseeligen neuen Jahres vieler Wohlfahrt in des Allmächtigen GOttes väterlichen Schutz, derselben aber mich und die Meinigen zu Gnaden empfehlen. Datum Halla den 20sten Decembr. Anno 1614.
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43) Ich kan mich auch in Formula derer condemnationum nicht theilhaftig machen. Einmahl, dieweil es nicht meines Amts und Beruffs. Vors andre, weil ich auch sehe, daß man Leuten dabey offt Unrecht thut. Ziehe mich dargegen auf den Augenschein. Dann ich weiß, daß es heisset: Non loqueris falsum testimonium contra proximum tuum. Und vors dritte auch darum, dieweil es mit den condemnationibus gar parteyisch zugehet; indem man die Schwenckfelder, Wiedertäuffer, Papisten, Calvinisten und den frommen Herrn Philippum mit Nahmen nennet. Die andern aber, welche doch gar einen grossen Catalogum geben, fein tacite ohne Benennung übergehet. Causa: Dann hätte man dieß thun sollen, so hätte Brentius, Marbachius, Jacobus Andreae, Selnecker und Musculus auch darinnen stehen müssen, oder wäre doch von andern condemnatis ihnen fürgerücket worden, immassen ihnen solches die Braunschweigischn Theologi im Quedlinburgischen Colloquio stattlich fürgeleget und die hypothesin starck urgiret haben. Dieses seynd, Gnädigster Herr, die Ursachen, so mich von dem neuen Juramento abgehalten. Kürtze der Zeit halber, habe ich deren vor dieses mahl nicht mehr aufsetzen können. Verhoffe Ewre Fürstliche Gnaden / Ein Hoch-Ehrwürdig Dom-Capitul / und die Landschafft werden mich darauf entschuldiget halten. Und wenn es ie nicht anders seyn kan, sondern dabey praecise wenden soll, mich in Gnaden vielmehr dimittiren, und hiernechst an andern Orten, da ich mein Gewissen frey und unbeschwehrt haben kan, meine Gelegenheit suchen lassen. Uf welchen Fall ich gleichwohl bedinge, diese meine rationes Reverendissimo Capitulo, und der Landschaft zu hinterlassen, auch an Orten und Enden, do man mich GOtt Lob zu Ehren kennet, darum zu communiciren, damit meine Mißgünstigen, als ob ich anderer Ursachen halber mutiret, mich hinterrücks nicht calumniren oder einbilden können. Erhole hiermit meinen anfänglichen Wunsch und Erbiethen. Und thue E. F. G. mit Wünschung eines glückseeligen neuen Jahres vieler Wohlfahrt in des Allmächtigen GOttes väterlichen Schutz, derselben aber mich und die Meinigen zu Gnaden empfehlen. Datum Halla den 20sten Decembr. Anno 1614.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/238>, abgerufen am 15.06.2024. |