Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.Herrn, ohnerachtet derselbe zugleich summus Episcopus ist, des Binde-Schlüssels, nach dem Trieb seines Gewissens sich zu bedienen, absonderlich aber in solchen Fällen, da derselbe etwas begehet, das zum Praejudiz der wahren Evangelischen Lutherischen Religion gereichet, und dem Padstthum favorisiret, und zwar aus folgenden Ursachen. (1.) Weil das Geistliche Amt der Prediger von GOtt allein.Denn 1) führen die Prediger nicht ohne Ursach in ihren Schreiben (in der Beylage N. 1.) an, daß ihr in vermahnen, bitten, flehen, warnen, straffen und binden bestehendes Amt ein hohes, Göttliches, und von GOtt allein dependirendes Amt sey, sintemahl diese Lehre fast durchgehends von denen Evangelischen Lehrern beyderley Protestirender Religion, so wohl Theologis als Juristen angenommen und gelehret wird, daß das Predig-Amt von Christo selbsten unmittelbahr eingesetzt sey das Wort GOttes zu predigen, die heiligen Sacramenta zu administriren und das Amt der Schlüssel sich zu bedienen, in welchen Amt und dessen Gebrauch sie die Prediger alleine von ihren Haupt Christo und von keinen Nicht aber von weltlicher Obrigkeit dependiret.Menschen auch nicht von weltlicher Obrigkeit dependireten und also auch die weltliche Obrigkeit ihnen in dem Gebrauch dieses ihres Amts nichts zu befehlen hätte, sondern wie die Apostel vermögend gewesen aus dem Befehl Christi das Wort GOttes und das heilige Evangelium auch wider der weltlichen Obrigkeit willen zu lehren und auszubreiten, also hätten auch heut zu Tage die Diener des Worts vermöge derselben unmittelbaren Einsetzung des H. Predig-Amts, insgesamt, und der Geringe sowohl als der Fürnehme, Macht, ja sie wären solches in ihren Gewissen zu thun verbunden, nach der ihnen von Christo fürgeschriebenen Regel ihr Amt zu verrichten, und sich dißfalls an den Befehl der Menschen, wenn er ihren Amt Einhält thun wolte, nicht zu kehren, noch ihre Gewissen Sondern diese intuitu potestatis internae nur pro brachio seculari zu achten wäre.binden zu lassen. Es wäre zwar die weltliche Obrigkeit befugt ihr Obrigkeitliches Amt auch in Beschützung der ersten Taffel auszuüben, aber solches gienge nicht weiter als nur die wahre Lehre zu beschützen, und dasjenige was treue Lehrer und Prediger in ihren Synodis oder Conventen die Religion betreffend geschlossen hätten zu exequiren und diesen Schlüssen beyzustehen nicht aber selbige zu corrigiren, oder ihnen zu widerstehen. Hierzu hätte sich bald Anfangs der löbliche Kayser Constantinus Magnus bequemet, indem er gegen die Geistlichen sich ausdrücklich erkläret, daß ihme in euserlichen Dingen nur das Bischöffliche Amt zukomme, in der Kirche aber gebührete es nur denen Herren Geistlichen alleine. Ob auch wohl die Protestirenden Fürsten vorgäben, daß ihnen Vermöge des Religions-Friedens und Friedens-Schlüsse, das Jus E- Herrn, ohnerachtet derselbe zugleich summus Episcopus ist, des Binde-Schlüssels, nach dem Trieb seines Gewissens sich zu bedienen, absonderlich aber in solchen Fällen, da derselbe etwas begehet, das zum Praejudiz der wahren Evangelischen Lutherischen Religion gereichet, und dem Padstthum favorisiret, und zwar aus folgenden Ursachen. (1.) Weil das Geistliche Amt der Prediger von GOtt allein.Denn 1) führen die Prediger nicht ohne Ursach in ihren Schreiben (in der Beylage N. 1.) an, daß ihr in vermahnen, bitten, flehen, warnen, straffen und binden bestehendes Amt ein hohes, Göttliches, und von GOtt allein dependirendes Amt sey, sintemahl diese Lehre fast durchgehends von denen Evangelischen Lehrern beyderley Protestirender Religion, so wohl Theologis als Juristen angenommen und gelehret wird, daß das Predig-Amt von Christo selbsten unmittelbahr eingesetzt sey das Wort GOttes zu predigen, die heiligen Sacramenta zu administriren und das Amt der Schlüssel sich zu bedienen, in welchen Amt und dessen Gebrauch sie die Prediger alleine von ihren Haupt Christo und von keinen Nicht aber von weltlicher Obrigkeit dependiret.Menschen auch nicht von weltlicher Obrigkeit dependireten und also auch die weltliche Obrigkeit ihnen in dem Gebrauch dieses ihres Amts nichts zu befehlen hätte, sondern wie die Apostel vermögend gewesen aus dem Befehl Christi das Wort GOttes und das heilige Evangelium auch wider der weltlichen Obrigkeit willen zu lehren und auszubreiten, also hätten auch heut zu Tage die Diener des Worts vermöge derselben unmittelbaren Einsetzung des H. Predig-Amts, insgesamt, und der Geringe sowohl als der Fürnehme, Macht, ja sie wären solches in ihren Gewissen zu thun verbunden, nach der ihnen von Christo fürgeschriebenen Regel ihr Amt zu verrichten, und sich dißfalls an den Befehl der Menschen, wenn er ihren Amt Einhält thun wolte, nicht zu kehren, noch ihre Gewissen Sondern diese intuitu potestatis internae nur pro brachio seculari zu achten wäre.binden zu lassen. Es wäre zwar die weltliche Obrigkeit befugt ihr Obrigkeitliches Amt auch in Beschützung der ersten Taffel auszuüben, aber solches gienge nicht weiter als nur die wahre Lehre zu beschützen, und dasjenige was treue Lehrer und Prediger in ihren Synodis oder Conventen die Religion betreffend geschlossen hätten zu exequiren und diesen Schlüssen beyzustehen nicht aber selbige zu corrigiren, oder ihnen zu widerstehen. Hierzu hätte sich bald Anfangs der löbliche Kayser Constantinus Magnus bequemet, indem er gegen die Geistlichen sich ausdrücklich erkläret, daß ihme in euserlichen Dingen nur das Bischöffliche Amt zukomme, in der Kirche aber gebührete es nur denen Herren Geistlichen alleine. Ob auch wohl die Protestirenden Fürsten vorgäben, daß ihnen Vermöge des Religions-Friedens und Friedens-Schlüsse, das Jus E- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0128" n="120"/> Herrn, ohnerachtet derselbe zugleich summus Episcopus ist, des Binde-Schlüssels, nach dem Trieb seines Gewissens sich zu bedienen, absonderlich aber in solchen Fällen, da derselbe etwas begehet, das zum Praejudiz der wahren Evangelischen Lutherischen Religion gereichet, und dem Padstthum favorisiret, und zwar aus folgenden Ursachen. <note place="left">(1.) Weil das Geistliche Amt der Prediger von GOtt allein.</note>Denn 1) führen die Prediger nicht ohne Ursach in ihren Schreiben (in der Beylage N. 1.) an, daß ihr in vermahnen, bitten, flehen, warnen, straffen und binden bestehendes Amt ein hohes, Göttliches, und von GOtt allein dependirendes Amt sey, sintemahl diese Lehre fast durchgehends von denen Evangelischen Lehrern beyderley Protestirender Religion, so wohl Theologis als Juristen angenommen und gelehret wird, daß das Predig-Amt von Christo selbsten unmittelbahr eingesetzt sey das Wort GOttes zu predigen, die heiligen Sacramenta zu administriren und das Amt der Schlüssel sich zu bedienen, in welchen Amt und dessen Gebrauch sie die Prediger alleine von ihren Haupt Christo und von keinen <note place="left">Nicht aber von weltlicher Obrigkeit dependiret.</note>Menschen auch nicht von weltlicher Obrigkeit dependireten und also auch die weltliche Obrigkeit ihnen in dem Gebrauch dieses ihres Amts nichts zu befehlen hätte, sondern wie die Apostel vermögend gewesen aus dem Befehl Christi das Wort GOttes und das heilige Evangelium auch wider der weltlichen Obrigkeit willen zu lehren und auszubreiten, also hätten auch heut zu Tage die Diener des Worts vermöge derselben unmittelbaren Einsetzung des H. Predig-Amts, insgesamt, und der Geringe sowohl als der Fürnehme, Macht, ja sie wären solches in ihren Gewissen zu thun verbunden, nach der ihnen von Christo fürgeschriebenen Regel ihr Amt zu verrichten, und sich dißfalls an den Befehl der Menschen, wenn er ihren Amt Einhält thun wolte, nicht zu kehren, noch ihre Gewissen <note place="left">Sondern diese intuitu potestatis internae nur pro brachio seculari zu achten wäre.</note>binden zu lassen. Es wäre zwar die weltliche Obrigkeit befugt ihr Obrigkeitliches Amt auch in Beschützung der ersten Taffel auszuüben, aber solches gienge nicht weiter als nur die wahre Lehre zu beschützen, und dasjenige was treue Lehrer und Prediger in ihren Synodis oder Conventen die Religion betreffend geschlossen hätten zu exequiren und diesen Schlüssen beyzustehen nicht aber selbige zu corrigiren, oder ihnen zu widerstehen. Hierzu hätte sich bald Anfangs der löbliche Kayser Constantinus Magnus bequemet, indem er gegen die Geistlichen sich ausdrücklich erkläret, daß ihme in euserlichen Dingen nur das Bischöffliche Amt zukomme, in der Kirche aber gebührete es nur denen Herren Geistlichen alleine. Ob auch wohl die Protestirenden Fürsten vorgäben, daß ihnen Vermöge des Religions-Friedens und Friedens-Schlüsse, das Jus E- </p> </div> </body> </text> </TEI> [120/0128]
Herrn, ohnerachtet derselbe zugleich summus Episcopus ist, des Binde-Schlüssels, nach dem Trieb seines Gewissens sich zu bedienen, absonderlich aber in solchen Fällen, da derselbe etwas begehet, das zum Praejudiz der wahren Evangelischen Lutherischen Religion gereichet, und dem Padstthum favorisiret, und zwar aus folgenden Ursachen. Denn 1) führen die Prediger nicht ohne Ursach in ihren Schreiben (in der Beylage N. 1.) an, daß ihr in vermahnen, bitten, flehen, warnen, straffen und binden bestehendes Amt ein hohes, Göttliches, und von GOtt allein dependirendes Amt sey, sintemahl diese Lehre fast durchgehends von denen Evangelischen Lehrern beyderley Protestirender Religion, so wohl Theologis als Juristen angenommen und gelehret wird, daß das Predig-Amt von Christo selbsten unmittelbahr eingesetzt sey das Wort GOttes zu predigen, die heiligen Sacramenta zu administriren und das Amt der Schlüssel sich zu bedienen, in welchen Amt und dessen Gebrauch sie die Prediger alleine von ihren Haupt Christo und von keinen Menschen auch nicht von weltlicher Obrigkeit dependireten und also auch die weltliche Obrigkeit ihnen in dem Gebrauch dieses ihres Amts nichts zu befehlen hätte, sondern wie die Apostel vermögend gewesen aus dem Befehl Christi das Wort GOttes und das heilige Evangelium auch wider der weltlichen Obrigkeit willen zu lehren und auszubreiten, also hätten auch heut zu Tage die Diener des Worts vermöge derselben unmittelbaren Einsetzung des H. Predig-Amts, insgesamt, und der Geringe sowohl als der Fürnehme, Macht, ja sie wären solches in ihren Gewissen zu thun verbunden, nach der ihnen von Christo fürgeschriebenen Regel ihr Amt zu verrichten, und sich dißfalls an den Befehl der Menschen, wenn er ihren Amt Einhält thun wolte, nicht zu kehren, noch ihre Gewissen binden zu lassen. Es wäre zwar die weltliche Obrigkeit befugt ihr Obrigkeitliches Amt auch in Beschützung der ersten Taffel auszuüben, aber solches gienge nicht weiter als nur die wahre Lehre zu beschützen, und dasjenige was treue Lehrer und Prediger in ihren Synodis oder Conventen die Religion betreffend geschlossen hätten zu exequiren und diesen Schlüssen beyzustehen nicht aber selbige zu corrigiren, oder ihnen zu widerstehen. Hierzu hätte sich bald Anfangs der löbliche Kayser Constantinus Magnus bequemet, indem er gegen die Geistlichen sich ausdrücklich erkläret, daß ihme in euserlichen Dingen nur das Bischöffliche Amt zukomme, in der Kirche aber gebührete es nur denen Herren Geistlichen alleine. Ob auch wohl die Protestirenden Fürsten vorgäben, daß ihnen Vermöge des Religions-Friedens und Friedens-Schlüsse, das Jus E-
(1.) Weil das Geistliche Amt der Prediger von GOtt allein.
Nicht aber von weltlicher Obrigkeit dependiret.
Sondern diese intuitu potestatis internae nur pro brachio seculari zu achten wäre.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/128>, abgerufen am 16.06.2024. |