Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Hieraus/ sagen die Sächsischen Scriptores, als mit deren Munde/ man itzo redet / ergiebet sich von selbsten gantz klar/ daß nach Conradini Entleibung die Erbfolge in beyden Königreichen Neapolis und Silicien von rechtswegen niemand anders gebühret habe/ als Marggrafs Alberti Gemahlin der Margarethen und ihren Kindern. Doch der Rämische Hof/ deme alle und jede Teutsche / jedesmahl ein verdrießlicher Dorn in seinen Augen gewesen/ sey eingenmächtig / und sonder die allergeringste Befugniß/ in Vergebung beyder Königreiche zu gefahren/ indem er solche dem Hertzoge von Anjou aufgetragen/ angesehen/ er lieber einen solchen zu seinen Nachbahr haben wollen/ den er stimmen können / wie es sein Interesse erfordert gehabt. Was solte den er stimmen können/ wie es sein Interesse erfordert gehabt. Was solte aber derjenige/ der selber ein Lehn-Mann und Usurpateur sey/ an einen andern Cronen mit Bestande vergeben können? Zu einem dergleichen actu, habe ein Pabst eben so wenig Recht/ als Cronen zu nehmen er befugt/ und was er diesfals thue/ geschehe eintzig und allein de facto, aber gantz nicht de jure, daher es auch niemahls einen gültigen Bestand haben/ und durch eine Praescription corroboriret werden könne. Denn von denen teutschen Publicisten sey zur Gnüge erwiesen / daß die angemaßte Besitzung der Stadt Rom violento modo geschehen/ indem die Päbste selbige anfänglich dem Griechischen/ und nachher dem Fränckischen Reiche gewalthätiger/ theils auch listiger Weise enttzogen: Die Reicht Neapolis und Sicilien aber/ fallen so wohl auf ein Manns - als Frauenzimmer Haupt/ und wären mit einem Worte Erb-Reiche vorbeyderley Geschlecht/ wie dieses alles die Inländischen Scribenten gar gerne zustünden/ und wovon angeführte mit mehrern nachzusehen. Und eben dieses/ corroboriren die Successiones der vorigen Könige in gedachten Reichen/ sonst habe Kayser Henricus VI, von wegen seiner Gemahlin der Constantia, diesen Purpur nicht erlangen können. Nechstdem sageten die Rechts - Lehrer insgesamt/ daß ein privilegiatus wieder den andern eines Privilegii sich nicht bedienen könne: Wie wolte also das Haus Anjou das Jus praescriptionis wieder Sachsen zugebrauchen vermögen/ das ohnedem auf einem gantz sandigen Grunde beruhe/ und aller derjenigen Erfordernisse/ die eine rechtmässige Verjährung haben müsse/ entblösset sey. Wann auch das Vorgeben des Blondels admittiret würde/ der gewiß mit keinen stroherem Beweißthümern dargethan/ daß die Kayser Conradus Salicus, Henricus III. IV. V. & VI, aus dem Marggräflichen Meißnischen Hause herstammen/ die man doch bisher eines Uhrsprungs zu seyn geglaubet/ so habe das Haus Sachsen an besagte zwey Reiche ein doppeltes Recht/ denn es vin- v. Zechs Europ. Horold ubi haec fusius deducuntur. vid, Ludwig. de Auspicio Regio, & ejus Nen. Pontif. Vid. Brunnem. ad cit. tit. de Praescript. Vid. Tit. Spec. Jur. Publ. l. I Coccej. Jurispr. Publ c. 6. Gibell. Caesareo Pap. tot. V. Collen. de Rep. Neapol. l. I. Fazell. de Reg. Sicil.
Hieraus/ sagen die Sächsischen Scriptores, als mit deren Munde/ man itzo redet / ergiebet sich von selbsten gantz klar/ daß nach Conradini Entleibung die Erbfolge in beyden Königreichen Neapolis und Silicien von rechtswegen niemand anders gebühret habe/ als Marggrafs Alberti Gemahlin der Margarethen und ihren Kindern. Doch der Rämische Hof/ deme alle und jede Teutsche / jedesmahl ein verdrießlicher Dorn in seinen Augen gewesen/ sey eingenmächtig / und sonder die allergeringste Befugniß/ in Vergebung beyder Königreiche zu gefahren/ indem er solche dem Hertzoge von Anjou aufgetragen/ angesehen/ er lieber einen solchen zu seinen Nachbahr haben wollen/ den er stimmen können / wie es sein Interesse erfordert gehabt. Was solte den er stimmen können/ wie es sein Interesse erfordert gehabt. Was solte aber derjenige/ der selber ein Lehn-Mann und Usurpateur sey/ an einen andern Cronen mit Bestande vergeben können? Zu einem dergleichen actu, habe ein Pabst eben so wenig Recht/ als Cronen zu nehmen er befugt/ und was er diesfals thue/ geschehe eintzig und allein de facto, aber gantz nicht de jure, daher es auch niemahls einen gültigen Bestand haben/ und durch eine Praescription corroboriret werden könne. Denn von denen teutschen Publicisten sey zur Gnüge erwiesen / daß die angemaßte Besitzung der Stadt Rom violento modo geschehen/ indem die Päbste selbige anfänglich dem Griechischen/ und nachher dem Fränckischen Reiche gewalthätiger/ theils auch listiger Weise enttzogen: Die Reicht Neapolis und Sicilien aber/ fallen so wohl auf ein Manns - als Frauenzimmer Haupt/ und wären mit einem Worte Erb-Reiche vorbeyderley Geschlecht/ wie dieses alles die Inländischen Scribenten gar gerne zustünden/ und wovon angeführte mit mehrern nachzusehen. Und eben dieses/ corroboriren die Successiones der vorigen Könige in gedachten Reichen/ sonst habe Kayser Henricus VI, von wegen seiner Gemahlin der Constantia, diesen Purpur nicht erlangen können. Nechstdem sageten die Rechts - Lehrer insgesamt/ daß ein privilegiatus wieder den andern eines Privilegii sich nicht bedienen könne: Wie wolte also das Haus Anjou das Jus praescriptionis wieder Sachsen zugebrauchen vermögen/ das ohnedem auf einem gantz sandigen Grunde beruhe/ und aller derjenigen Erfordernisse/ die eine rechtmässige Verjährung haben müsse/ entblösset sey. Wann auch das Vorgeben des Blondels admittiret würde/ der gewiß mit keinen stroherem Beweißthümern dargethan/ daß die Kayser Conradus Salicus, Henricus III. IV. V. & VI, aus dem Marggräflichen Meißnischen Hause herstammen/ die man doch bisher eines Uhrsprungs zu seyn geglaubet/ so habe das Haus Sachsen an besagte zwey Reiche ein doppeltes Recht/ denn es vin- v. Zechs Europ. Horold ubi haec fusius deducuntur. vid, Ludwig. de Auspicio Regio, & ejus Nen. Pontif. Vid. Brunnem. ad cit. tit. de Praescript. Vid. Tit. Spec. Jur. Publ. l. I Coccej. Jurispr. Publ c. 6. Gibell. Caesareo Pap. tot. V. Collen. de Rep. Neapol. l. I. Fazell. de Reg. Sicil.
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Hieraus/ sagen die Sächsischen Scriptores, als mit deren Munde/ man itzo redet / ergiebet sich von selbsten gantz klar/ daß nach Conradini Entleibung die Erbfolge in beyden Königreichen Neapolis und Silicien von rechtswegen niemand anders gebühret habe/ als Marggrafs Alberti Gemahlin der Margarethen und ihren Kindern. Doch der Rämische Hof/ deme alle und jede Teutsche / jedesmahl ein verdrießlicher Dorn in seinen Augen gewesen/ sey eingenmächtig / und sonder die allergeringste Befugniß/ in Vergebung beyder Königreiche zu gefahren/ indem er solche dem Hertzoge von Anjou aufgetragen/ angesehen/ er lieber einen solchen zu seinen Nachbahr haben wollen/ den er stimmen können / wie es sein Interesse erfordert gehabt. Was solte den er stimmen können/ wie es sein Interesse erfordert gehabt. Was solte aber derjenige/ der selber ein Lehn-Mann und Usurpateur sey/ an einen andern Cronen mit Bestande vergeben können? Zu einem dergleichen actu, habe ein Pabst eben so wenig Recht/ als Cronen zu nehmen er befugt/ und was er diesfals thue/ geschehe eintzig und allein de facto, aber gantz nicht de jure, daher es auch niemahls einen gültigen Bestand haben/ und durch eine Praescription corroboriret werden könne. Denn von denen teutschen Publicisten sey zur Gnüge erwiesen / daß die angemaßte Besitzung der Stadt Rom violento modo geschehen/ indem die Päbste selbige anfänglich dem Griechischen/ und nachher dem Fränckischen Reiche gewalthätiger/ theils auch listiger Weise enttzogen: Die Reicht Neapolis und Sicilien aber/ fallen so wohl auf ein Manns - als Frauenzimmer Haupt/ und wären mit einem Worte Erb-Reiche vorbeyderley Geschlecht/ wie dieses alles die Inländischen Scribenten gar gerne zustünden/ und wovon angeführte mit mehrern nachzusehen. Und eben dieses/ corroboriren die Successiones der vorigen Könige in gedachten Reichen/ sonst habe Kayser Henricus VI, von wegen seiner Gemahlin der Constantia, diesen Purpur nicht erlangen können. Nechstdem sageten die Rechts - Lehrer insgesamt/ daß ein privilegiatus wieder den andern eines Privilegii sich nicht bedienen könne: Wie wolte also das Haus Anjou das Jus praescriptionis wieder Sachsen zugebrauchen vermögen/ das ohnedem auf einem gantz sandigen Grunde beruhe/ und aller derjenigen Erfordernisse/ die eine rechtmässige Verjährung haben müsse/ entblösset sey. Wann auch das Vorgeben des Blondels admittiret würde/ der gewiß mit keinen stroherem Beweißthümern dargethan/ daß die Kayser Conradus Salicus, Henricus III. IV. V. & VI, aus dem Marggräflichen Meißnischen Hause herstammen/ die man doch bisher eines Uhrsprungs zu seyn geglaubet/ so habe das Haus Sachsen an besagte zwey Reiche ein doppeltes Recht/ denn es vin-
v. Zechs Europ. Horold ubi haec fusius deducuntur.
vid, Ludwig. de Auspicio Regio, & ejus Nen. Pontif.
Vid. Brunnem. ad cit. tit. de Praescript.
Vid. Tit. Spec. Jur. Publ. l. I Coccej. Jurispr. Publ c. 6. Gibell. Caesareo Pap. tot.
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