Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Fürst Weimarische nacher Arnstacht ergangene Befehle anzunehmen verboten/ dieselbe/ und insonderheit leitztens die von Seiner Königlichen Majest. in Polen/ und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen/ als Vicario des Reichs/ an Seine Hoch-Fürstl. Durchl. überschickte / und von Deroselben weiter in ihren gesamten Landen publicirte Vicariat-Patente, intercipiren und unterschlagen/ auch sonst den Unterthanen / daß sie dem/ was von Weimar aus besohlen würde/ nicht nachkommen solten / gebieten/ darbey dieselbe auf die geringste Veranlassung in kostbahre inquisitiones ziehen/ und gantz unmässige/ ja bey manchen auf viele 100. Ihlr. sich belauffende Abolitions Gelder erpressen lassen/ mithin die Justiz gleichsam zu einem modo acquirendi gemacht/ hingegen einen von Weimar entlauffenen/ und aus dem Gefängniß geflüchteten inquisiten bey sich gehegt / und wieder den dem Landes- und Lehns-Herrn schuldigen Respect in Dienste und vermeynten Schutz genommen/ oder doch wenigstens demselben Verschleif und Aufenthalt verstattet. Wie denn auch seine Cantzler und Räthe/ nebst den übrigen Bedienten/ denen vielfältig eingekommenen Klagen und Denunciationen nach/ sich einige Zeit her überaus animos bezeiget/ die Unterthanen/ so an des Regierenden Herrn Hertzogs zu Weimar Hochfürstl. Durchl. als Ober-Landes- und Lehns-Herrn/ wie von undencklichen Jahren hergebracht/ um Schutz und Hülffe suppliciret/ oder appelliret/ übel angelassen/ schimpflich und spöttlich tractiret / verschiedenen mit dürren Worten/ um der Ursache willen/ daß sie sich anderwerts und zu Weimar beschweret gehabt/ die Justiz und rechtliche Hülffe versaget/ andere mit beschwerlichen Executionen/ ja manchen gar mit Inquisitionen/ Ketten und Banden belegt/ die Appellationes, so nach Weimar ergangen/ gebührend nicht respectiret/ derselben ohngeachtet/ ferner wiederrechtlich verfahren/ die Appellations-Acta, dem Herkommen gemäß/ in Originali einzuschicken verweigert/ die armen Appellanten mit unmässigen / wieder die Tar-Ordnung lauffenden/ Gebühren beschweret/ selbige dadurch abgeschrecket/ und solcher gestalt das Jus appellandi & supplicandi ad superiorem auf vielerley Art einschrencken und zu hemmen getrachtet/ darbey auch einer dem Judici a quo nicht gebührenden Cognition super meritis Appellationum, so wohl als einer Jurisdiction über Fürstl. Weimarische immediate in Arnstadt befindliche Bediente sich angemasset/ den Unterthanen mit denenselben die Conversation, und sie in die Häuser aufzunehmen/ untersaget / ferner ihren Fürsten allethand neuerliche und nie gehabte Jura zugeschrieben / hingegen Seiner Hochfürstl. Durchl. zu Sachsen-Weimar kundbahre hohe Befugnisse disputiret/ den Deroselben gebührenden Respect ausser Augen gesetzt/ und in den an Sie abgelassenen Bericht-Schreiben unzulässige Protestationes, auch spitzige und unanständige Expressiones allenthalben gebrauchet/ und letzlich gar von einer zu Einschickung gewisser Appellations- Fürst Weimarische nacher Arnstacht ergangene Befehle anzunehmen verboten/ dieselbe/ und insonderheit leitztens die von Seiner Königlichen Majest. in Polen/ und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen/ als Vicario des Reichs/ an Seine Hoch-Fürstl. Durchl. überschickte / und von Deroselben weiter in ihren gesamten Landen publicirte Vicariat-Patente, intercipiren und unterschlagen/ auch sonst den Unterthanen / daß sie dem/ was von Weimar aus besohlen würde/ nicht nachkommen solten / gebieten/ darbey dieselbe auf die geringste Veranlassung in kostbahre inquisitiones ziehen/ und gantz unmässige/ ja bey manchen auf viele 100. Ihlr. sich belauffende Abolitions Gelder erpressen lassen/ mithin die Justiz gleichsam zu einem modo acquirendi gemacht/ hingegen einen von Weimar entlauffenen/ und aus dem Gefängniß geflüchteten inquisiten bey sich gehegt / und wieder den dem Landes- und Lehns-Herrn schuldigen Respect in Dienste und vermeynten Schutz genommen/ oder doch wenigstens demselben Verschleif und Aufenthalt verstattet. Wie denn auch seine Cantzler und Räthe/ nebst den übrigen Bedienten/ denen vielfältig eingekommenen Klagen und Denunciationen nach/ sich einige Zeit her überaus animos bezeiget/ die Unterthanen/ so an des Regierenden Herrn Hertzogs zu Weimar Hochfürstl. Durchl. als Ober-Landes- und Lehns-Herrn/ wie von undencklichen Jahren hergebracht/ um Schutz und Hülffe suppliciret/ oder appelliret/ übel angelassen/ schimpflich und spöttlich tractiret / verschiedenen mit dürren Worten/ um der Ursache willen/ daß sie sich anderwerts und zu Weimar beschweret gehabt/ die Justiz und rechtliche Hülffe versaget/ andere mit beschwerlichen Executionen/ ja manchen gar mit Inquisitionen/ Ketten und Banden belegt/ die Appellationes, so nach Weimar ergangen/ gebührend nicht respectiret/ derselben ohngeachtet/ ferner wiederrechtlich verfahren/ die Appellations-Acta, dem Herkommen gemäß/ in Originali einzuschicken verweigert/ die armen Appellanten mit unmässigen / wieder die Tar-Ordnung lauffenden/ Gebühren beschweret/ selbige dadurch abgeschrecket/ und solcher gestalt das Jus appellandi & supplicandi ad superiorem auf vielerley Art einschrencken und zu hemmen getrachtet/ darbey auch einer dem Judici a quo nicht gebührenden Cognition super meritis Appellationum, so wohl als einer Jurisdiction über Fürstl. Weimarische immediate in Arnstadt befindliche Bediente sich angemasset/ den Unterthanen mit denenselben die Conversation, und sie in die Häuser aufzunehmen/ untersaget / ferner ihren Fürsten allethand neuerliche und nie gehabte Jura zugeschrieben / hingegen Seiner Hochfürstl. Durchl. zu Sachsen-Weimar kundbahre hohe Befugnisse disputiret/ den Deroselben gebührenden Respect ausser Augen gesetzt/ und in den an Sie abgelassenen Bericht-Schreiben unzulässige Protestationes, auch spitzige und unanständige Expressiones allenthalben gebrauchet/ und letzlich gar von einer zu Einschickung gewisser Appellations- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0167" n="124"/> Fürst Weimarische nacher Arnstacht ergangene Befehle anzunehmen verboten/ dieselbe/ und insonderheit leitztens die von Seiner Königlichen Majest. in Polen/ und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen/ als Vicario des Reichs/ an Seine Hoch-Fürstl. Durchl. überschickte / und von Deroselben weiter in ihren gesamten Landen publicirte Vicariat-Patente, intercipiren und unterschlagen/ auch sonst den Unterthanen / daß sie dem/ was von Weimar aus besohlen würde/ nicht nachkommen solten / gebieten/ darbey dieselbe auf die geringste Veranlassung in kostbahre inquisitiones ziehen/ und gantz unmässige/ ja bey manchen auf viele 100. Ihlr. sich belauffende Abolitions Gelder erpressen lassen/ mithin die Justiz gleichsam zu einem modo acquirendi gemacht/ hingegen einen von Weimar entlauffenen/ und aus dem Gefängniß geflüchteten inquisiten bey sich gehegt / und wieder den dem Landes- und Lehns-Herrn schuldigen Respect in Dienste und vermeynten Schutz genommen/ oder doch wenigstens demselben Verschleif und Aufenthalt verstattet.</p> <p>Wie denn auch seine Cantzler und Räthe/ nebst den übrigen Bedienten/ denen vielfältig eingekommenen Klagen und Denunciationen nach/ sich einige Zeit her überaus animos bezeiget/ die Unterthanen/ so an des Regierenden Herrn Hertzogs zu Weimar Hochfürstl. Durchl. als Ober-Landes- und Lehns-Herrn/ wie von undencklichen Jahren hergebracht/ um Schutz und Hülffe suppliciret/ oder appelliret/ übel angelassen/ schimpflich und spöttlich tractiret / verschiedenen mit dürren Worten/ um der Ursache willen/ daß sie sich anderwerts und zu Weimar beschweret gehabt/ die Justiz und rechtliche Hülffe versaget/ andere mit beschwerlichen Executionen/ ja manchen gar mit Inquisitionen/ Ketten und Banden belegt/ die Appellationes, so nach Weimar ergangen/ gebührend nicht respectiret/ derselben ohngeachtet/ ferner wiederrechtlich verfahren/ die Appellations-Acta, dem Herkommen gemäß/ in Originali einzuschicken verweigert/ die armen Appellanten mit unmässigen / wieder die Tar-Ordnung lauffenden/ Gebühren beschweret/ selbige dadurch abgeschrecket/ und solcher gestalt das Jus appellandi & supplicandi ad superiorem auf vielerley Art einschrencken und zu hemmen getrachtet/ darbey auch einer dem Judici a quo nicht gebührenden Cognition super meritis Appellationum, so wohl als einer Jurisdiction über Fürstl. Weimarische immediate in Arnstadt befindliche Bediente sich angemasset/ den Unterthanen mit denenselben die Conversation, und sie in die Häuser aufzunehmen/ untersaget / ferner ihren Fürsten allethand neuerliche und nie gehabte Jura zugeschrieben / hingegen Seiner Hochfürstl. Durchl. zu Sachsen-Weimar kundbahre hohe Befugnisse disputiret/ den Deroselben gebührenden Respect ausser Augen gesetzt/ und in den an Sie abgelassenen Bericht-Schreiben unzulässige Protestationes, auch spitzige und unanständige Expressiones allenthalben gebrauchet/ und letzlich gar von einer zu Einschickung gewisser Appellations- </p> </div> </body> </text> </TEI> [124/0167]
Fürst Weimarische nacher Arnstacht ergangene Befehle anzunehmen verboten/ dieselbe/ und insonderheit leitztens die von Seiner Königlichen Majest. in Polen/ und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen/ als Vicario des Reichs/ an Seine Hoch-Fürstl. Durchl. überschickte / und von Deroselben weiter in ihren gesamten Landen publicirte Vicariat-Patente, intercipiren und unterschlagen/ auch sonst den Unterthanen / daß sie dem/ was von Weimar aus besohlen würde/ nicht nachkommen solten / gebieten/ darbey dieselbe auf die geringste Veranlassung in kostbahre inquisitiones ziehen/ und gantz unmässige/ ja bey manchen auf viele 100. Ihlr. sich belauffende Abolitions Gelder erpressen lassen/ mithin die Justiz gleichsam zu einem modo acquirendi gemacht/ hingegen einen von Weimar entlauffenen/ und aus dem Gefängniß geflüchteten inquisiten bey sich gehegt / und wieder den dem Landes- und Lehns-Herrn schuldigen Respect in Dienste und vermeynten Schutz genommen/ oder doch wenigstens demselben Verschleif und Aufenthalt verstattet.
Wie denn auch seine Cantzler und Räthe/ nebst den übrigen Bedienten/ denen vielfältig eingekommenen Klagen und Denunciationen nach/ sich einige Zeit her überaus animos bezeiget/ die Unterthanen/ so an des Regierenden Herrn Hertzogs zu Weimar Hochfürstl. Durchl. als Ober-Landes- und Lehns-Herrn/ wie von undencklichen Jahren hergebracht/ um Schutz und Hülffe suppliciret/ oder appelliret/ übel angelassen/ schimpflich und spöttlich tractiret / verschiedenen mit dürren Worten/ um der Ursache willen/ daß sie sich anderwerts und zu Weimar beschweret gehabt/ die Justiz und rechtliche Hülffe versaget/ andere mit beschwerlichen Executionen/ ja manchen gar mit Inquisitionen/ Ketten und Banden belegt/ die Appellationes, so nach Weimar ergangen/ gebührend nicht respectiret/ derselben ohngeachtet/ ferner wiederrechtlich verfahren/ die Appellations-Acta, dem Herkommen gemäß/ in Originali einzuschicken verweigert/ die armen Appellanten mit unmässigen / wieder die Tar-Ordnung lauffenden/ Gebühren beschweret/ selbige dadurch abgeschrecket/ und solcher gestalt das Jus appellandi & supplicandi ad superiorem auf vielerley Art einschrencken und zu hemmen getrachtet/ darbey auch einer dem Judici a quo nicht gebührenden Cognition super meritis Appellationum, so wohl als einer Jurisdiction über Fürstl. Weimarische immediate in Arnstadt befindliche Bediente sich angemasset/ den Unterthanen mit denenselben die Conversation, und sie in die Häuser aufzunehmen/ untersaget / ferner ihren Fürsten allethand neuerliche und nie gehabte Jura zugeschrieben / hingegen Seiner Hochfürstl. Durchl. zu Sachsen-Weimar kundbahre hohe Befugnisse disputiret/ den Deroselben gebührenden Respect ausser Augen gesetzt/ und in den an Sie abgelassenen Bericht-Schreiben unzulässige Protestationes, auch spitzige und unanständige Expressiones allenthalben gebrauchet/ und letzlich gar von einer zu Einschickung gewisser Appellations-
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