Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

tus Prudentibus viris &c. in simili ut in praecedentibus literis, ejusdemque quoque dati.

Desgleichen sind auch noch andere dergleichen Ausschreiben an andere Reichs-Städte hin und wieder annoch vorhanden.

Was übrigens bey der Proclamation und öffentlichen Einzuge dieses Güntheri Regis zu Franckfurt vorgegangenen/ ist in dem Chronico der Kayserl. freyen Reichs-Wahl- und Handels-Stadt Franckfurt am Mayn/ welches der Herr Achilles Augustus von Lersner patritius nobilis Civitatis Francofurtensis anno 1706. in Druck befördert/ umständlich zu befinden/ sol auch hiernechst bey der Historie selbsten weitläuftiger angeführet werden.

Hierauf hat König Günther sich der Königlichen Regierung würcklich angemasset / und zuförderist der Stadt Franckfurt ihr habende Privilegia den Sonnabend nach Lichtmeß anno 1349. bestätiget/ wovon das Document ebenfals communiciret werden sol. Desgleichen/ hat er gegen den damahligen Päbstlichen Unfug und gesuchte Authorität/ auch Immiscirung bey der Kayser-Wahl ein geschärftes Königliches Mandat publiciren/ und solches an die Kirch-Thüre des Stifts Bartholomaei zu Franckfurt öffentlich anschlagen lassen/ davon die Abschrift auch des nächsten folgen sol.

Immassen denn auch verschiedene andere Expeditiones währender Königlichen Regierung dieses Güntheri aus der Königlichen Cantzeley ausgefertiget worden / davon der Herr Raht Struv. in Syntagm. Histor. German. dissert 23. de Carolo & Günthero Schwartzburgico einer Königlichen Confirmation eines zwischen Siegfried von Bendeleben und dem Closter Oldisleben geschlossenen Kaufs sub dato Friedeberg den 29. April. anno 1349. gedencket/ der Herr von Eyben aber in seinem Syntagm. Histor. de Günthero Schwartz. burgico p. 63. den Extract des dem Closter Arensburg ertheilten Protectorii communiciret.

So gewiß und unläugbar nun diese Römisch-Königliche Dignität/ Wahl und Regierung dieses aus dem Hause Schwartzburg entsprossenen Güntheri Regis Romanorum ist; so eine leichte Sache wird es seyn zu behaupten/ daß/ wie der zur Römischen Königlichen Würde erhabene Graf Günther kein Landgräflicher Thüringischer/ viel weniger Sächsischer Landsaß und Unterthan gewesen oder seyn können; Also auch die jetzigen Herren Fürsten von Schwartzburg/ welche mit Jhme von seinem Vater / Graf Henrichen den XII. tanquam a communi stipite herstammen/ dergleichen ebenfals per rerum naturam nicht seyn können. Und zwar ist gantz bekannt/ daß diejenigen/ welche die Chur- und Fürstl. Sächfis. Landes-Hoheit über das gantze Land zu Thüringen extendiren/ das ist/ aus dem Landgrafthum Thüringen die gantze Provintz Thüringen machen wollen/ ihre Meynungen vornemlich auf die constitutionem Landgraviatus selbsten/ wovon zwar noch zur Zeit auch der gering-

tus Prudentibus viris &c. in simili ut in praecedentibus literis, ejusdemque quoque dati.

Desgleichen sind auch noch andere dergleichen Ausschreiben an andere Reichs-Städte hin und wieder annoch vorhanden.

Was übrigens bey der Proclamation und öffentlichen Einzuge dieses Güntheri Regis zu Franckfurt vorgegangenen/ ist in dem Chronico der Kayserl. freyen Reichs-Wahl- und Handels-Stadt Franckfurt am Mayn/ welches der Herr Achilles Augustus von Lersner patritius nobilis Civitatis Francofurtensis anno 1706. in Druck befördert/ umständlich zu befinden/ sol auch hiernechst bey der Historie selbsten weitläuftiger angeführet werden.

Hierauf hat König Günther sich der Königlichen Regierung würcklich angemasset / und zuförderist der Stadt Franckfurt ihr habende Privilegia den Sonnabend nach Lichtmeß anno 1349. bestätiget/ wovon das Document ebenfals communiciret werden sol. Desgleichen/ hat er gegen den damahligen Päbstlichen Unfug und gesuchte Authorität/ auch Immiscirung bey der Kayser-Wahl ein geschärftes Königliches Mandat publiciren/ und solches an die Kirch-Thüre des Stifts Bartholomaei zu Franckfurt öffentlich anschlagen lassen/ davon die Abschrift auch des nächsten folgen sol.

Immassen denn auch verschiedene andere Expeditiones währender Königlichen Regierung dieses Güntheri aus der Königlichen Cantzeley ausgefertiget worden / davon der Herr Raht Struv. in Syntagm. Histor. German. dissert 23. de Carolo & Günthero Schwartzburgico einer Königlichen Confirmation eines zwischen Siegfried von Bendeleben und dem Closter Oldisleben geschlossenen Kaufs sub dato Friedeberg den 29. April. anno 1349. gedencket/ der Herr von Eyben aber in seinem Syntagm. Histor. de Günthero Schwartz. burgico p. 63. den Extract des dem Closter Arensburg ertheilten Protectorii communiciret.

So gewiß und unläugbar nun diese Römisch-Königliche Dignität/ Wahl und Regierung dieses aus dem Hause Schwartzburg entsprossenen Güntheri Regis Romanorum ist; so eine leichte Sache wird es seyn zu behaupten/ daß/ wie der zur Römischen Königlichen Würde erhabene Graf Günther kein Landgräflicher Thüringischer/ viel weniger Sächsischer Landsaß und Unterthan gewesen oder seyn können; Also auch die jetzigen Herren Fürsten von Schwartzburg/ welche mit Jhme von seinem Vater / Graf Henrichen den XII. tanquam à communi stipite herstammen/ dergleichen ebenfals per rerum naturam nicht seyn können. Und zwar ist gantz bekannt/ daß diejenigen/ welche die Chur- und Fürstl. Sächfis. Landes-Hoheit über das gantze Land zu Thüringen extendiren/ das ist/ aus dem Landgrafthum Thüringen die gantze Provintz Thüringen machen wollen/ ihre Meynungen vornemlich auf die constitutionem Landgraviatus selbsten/ wovon zwar noch zur Zeit auch der gering-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0178" n="135"/>
tus Prudentibus viris &amp;c. in                      simili ut in praecedentibus literis, ejusdemque quoque dati.</p>
        <p>Desgleichen sind auch noch andere dergleichen Ausschreiben an andere                      Reichs-Städte hin und wieder annoch vorhanden.</p>
        <p>Was übrigens bey der Proclamation und öffentlichen Einzuge dieses Güntheri Regis                      zu Franckfurt vorgegangenen/ ist in dem Chronico der Kayserl. freyen                      Reichs-Wahl- und Handels-Stadt Franckfurt am Mayn/ welches der Herr Achilles                      Augustus von Lersner patritius nobilis Civitatis Francofurtensis anno 1706. in                      Druck befördert/ umständlich zu befinden/ sol auch hiernechst bey der Historie                      selbsten weitläuftiger angeführet werden.</p>
        <p>Hierauf hat König Günther sich der Königlichen Regierung würcklich angemasset /                      und zuförderist der Stadt Franckfurt ihr habende Privilegia den Sonnabend nach                      Lichtmeß anno 1349. bestätiget/ wovon das Document ebenfals communiciret werden                      sol. Desgleichen/ hat er gegen den damahligen Päbstlichen Unfug und gesuchte                      Authorität/ auch Immiscirung bey der Kayser-Wahl ein geschärftes Königliches                      Mandat publiciren/ und solches an die Kirch-Thüre des Stifts Bartholomaei zu                      Franckfurt öffentlich anschlagen lassen/ davon die Abschrift auch des nächsten                      folgen sol.</p>
        <p>Immassen denn auch verschiedene andere Expeditiones währender Königlichen                      Regierung dieses Güntheri aus der Königlichen Cantzeley ausgefertiget worden /                      davon der Herr Raht Struv. in Syntagm. Histor. German. dissert 23. de Carolo                      &amp; Günthero Schwartzburgico einer Königlichen Confirmation eines zwischen                      Siegfried von Bendeleben und dem Closter Oldisleben geschlossenen Kaufs sub dato                      Friedeberg den 29. April. anno 1349. gedencket/ der Herr von Eyben aber in                      seinem Syntagm. Histor. de Günthero Schwartz. burgico p. 63. den Extract des dem                      Closter Arensburg ertheilten Protectorii communiciret.</p>
        <p>So gewiß und unläugbar nun diese Römisch-Königliche Dignität/ Wahl und Regierung                      dieses aus dem Hause Schwartzburg entsprossenen Güntheri Regis Romanorum ist; so                      eine leichte Sache wird es seyn zu behaupten/ daß/ wie der zur Römischen                      Königlichen Würde erhabene Graf Günther kein Landgräflicher Thüringischer/ viel                      weniger Sächsischer Landsaß und Unterthan gewesen oder seyn können; Also auch                      die jetzigen Herren Fürsten von Schwartzburg/ welche mit Jhme von seinem Vater                     / Graf Henrichen den XII. tanquam à communi stipite herstammen/ dergleichen                      ebenfals per rerum naturam nicht seyn können. Und zwar ist gantz bekannt/ daß                      diejenigen/ welche die Chur- und Fürstl. Sächfis. Landes-Hoheit über das gantze                      Land zu Thüringen extendiren/ das ist/ aus dem Landgrafthum Thüringen die                      gantze Provintz Thüringen machen wollen/ ihre Meynungen vornemlich auf die                      constitutionem Landgraviatus selbsten/ wovon zwar noch zur Zeit auch der                      gering-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[135/0178] tus Prudentibus viris &c. in simili ut in praecedentibus literis, ejusdemque quoque dati. Desgleichen sind auch noch andere dergleichen Ausschreiben an andere Reichs-Städte hin und wieder annoch vorhanden. Was übrigens bey der Proclamation und öffentlichen Einzuge dieses Güntheri Regis zu Franckfurt vorgegangenen/ ist in dem Chronico der Kayserl. freyen Reichs-Wahl- und Handels-Stadt Franckfurt am Mayn/ welches der Herr Achilles Augustus von Lersner patritius nobilis Civitatis Francofurtensis anno 1706. in Druck befördert/ umständlich zu befinden/ sol auch hiernechst bey der Historie selbsten weitläuftiger angeführet werden. Hierauf hat König Günther sich der Königlichen Regierung würcklich angemasset / und zuförderist der Stadt Franckfurt ihr habende Privilegia den Sonnabend nach Lichtmeß anno 1349. bestätiget/ wovon das Document ebenfals communiciret werden sol. Desgleichen/ hat er gegen den damahligen Päbstlichen Unfug und gesuchte Authorität/ auch Immiscirung bey der Kayser-Wahl ein geschärftes Königliches Mandat publiciren/ und solches an die Kirch-Thüre des Stifts Bartholomaei zu Franckfurt öffentlich anschlagen lassen/ davon die Abschrift auch des nächsten folgen sol. Immassen denn auch verschiedene andere Expeditiones währender Königlichen Regierung dieses Güntheri aus der Königlichen Cantzeley ausgefertiget worden / davon der Herr Raht Struv. in Syntagm. Histor. German. dissert 23. de Carolo & Günthero Schwartzburgico einer Königlichen Confirmation eines zwischen Siegfried von Bendeleben und dem Closter Oldisleben geschlossenen Kaufs sub dato Friedeberg den 29. April. anno 1349. gedencket/ der Herr von Eyben aber in seinem Syntagm. Histor. de Günthero Schwartz. burgico p. 63. den Extract des dem Closter Arensburg ertheilten Protectorii communiciret. So gewiß und unläugbar nun diese Römisch-Königliche Dignität/ Wahl und Regierung dieses aus dem Hause Schwartzburg entsprossenen Güntheri Regis Romanorum ist; so eine leichte Sache wird es seyn zu behaupten/ daß/ wie der zur Römischen Königlichen Würde erhabene Graf Günther kein Landgräflicher Thüringischer/ viel weniger Sächsischer Landsaß und Unterthan gewesen oder seyn können; Also auch die jetzigen Herren Fürsten von Schwartzburg/ welche mit Jhme von seinem Vater / Graf Henrichen den XII. tanquam à communi stipite herstammen/ dergleichen ebenfals per rerum naturam nicht seyn können. Und zwar ist gantz bekannt/ daß diejenigen/ welche die Chur- und Fürstl. Sächfis. Landes-Hoheit über das gantze Land zu Thüringen extendiren/ das ist/ aus dem Landgrafthum Thüringen die gantze Provintz Thüringen machen wollen/ ihre Meynungen vornemlich auf die constitutionem Landgraviatus selbsten/ wovon zwar noch zur Zeit auch der gering-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/178
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/178>, abgerufen am 31.10.2024.