Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.diater Stand zum Römischen König erwählet worden. Solchergestalt nun wird sich die Conclusion leichte machen / daß weder Guntherus der XXI. noch die andern/ damahlen im Leben gewesene Grafen von Schwartzburg Landgräfliche/ vielweniger Sächsische Landsassen und Unterthanen gewesen/ noch an einem solchen Landsassiat bey der Constitution des Landgraviatus, noch zu der Zeit/ da Heinricus illustris den Landgraviatum überkommen/ gedacht worden/ sondern vielmehr die damahligen Grafen insgesamt bey ihrer Freyheit und Immedietät verblieben/ deren sich dann auch billig die jetzigen Herren Fürsten von Schwartzburg also zu erfreuen haben/ daß man dagegen mit Bestande nicht das mindeste anzuführen vermag/ wie solches alles weitläuftiger und umständlicher in der Schwartzburg-Arnstädtischen Gegen-Deduction bereits vorgestellet worden/ auch noch ferner bey Refutation derer letzten Weymarischen Pieces dargethan werden wird. Ungrund des so genannten unumstößlichen Beweises der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ aus der Historie/ des zur Röm. Königl. Würde / aus dem Haufe Schwartzburg gewehlten Graf Günthers des XXI. M DCC XVII. Es ist im vorigen Jahr eine Schrift an das Licht kommen/ unter dem Titul: Unumstößlicher Beweis der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ occasione der Historie von dem zur Röm. Königl. Würde aus dem Hause Schwartzburg erhobenen Gunihero dem XXI. Der Autor bemühet sich darinne zu erweisen/ daß Graf Gunther der XXI. ein rechtmässig erwehlter Käyser gewesen/ und daß er zu solcher Würde nicht gelangen können/ wann man an seiner und an des Schwartzburgischen Hauses Immedietät und Reichs-Freyheit zu selbiger Zeit im geringsten gezweifelt hätte; Woraus er inferiret/ daß solchergestalt die itzigen Fürst- und Grafen des Hauses Schwartzburg ohnfehlbahr unmittelbahre freye Stände des Reichs seyn müsten/ weil sie mit diesem König von einem communi stipite abzustammen/ die Ehre hätten. Er hat zu dem Ende eine Genealogische Tabelle beygefüget/ vermöge deren Graf Heinrich der XV. von welchem alle itzige Grafen herkommen/ dieses Graf Güthers des XXIten Bruder gewesen/ welches man seinen Werth oder Unwerth beruhen lässet / und mit Untersuchung dieser Anverwandtschaft sich um so viel weniger aufzuhalten Ursache hat/ je gewisser es ist/ daß / Wiewohl diese Genealogische Tabelle mit denen Nachrichten anderer Scribenten nicht allzugenau übereinkommt. vid. Hennig. Op. Genealog. part. alt. regn. II. & III. in quart. Monarch. p. 323. Aharv. Fritsch. d. Gunth. Schvartzb. p. l. sq.
diater Stand zum Römischen König erwählet worden. Solchergestalt nun wird sich die Conclusion leichte machen / daß weder Guntherus der XXI. noch die andern/ damahlen im Leben gewesene Grafen von Schwartzburg Landgräfliche/ vielweniger Sächsische Landsassen und Unterthanen gewesen/ noch an einem solchen Landsassiat bey der Constitution des Landgraviatus, noch zu der Zeit/ da Heinricus illustris den Landgraviatum überkommen/ gedacht worden/ sondern vielmehr die damahligen Grafen insgesamt bey ihrer Freyheit und Immedietät verblieben/ deren sich dann auch billig die jetzigen Herren Fürsten von Schwartzburg also zu erfreuen haben/ daß man dagegen mit Bestande nicht das mindeste anzuführen vermag/ wie solches alles weitläuftiger und umständlicher in der Schwartzburg-Arnstädtischen Gegen-Deduction bereits vorgestellet worden/ auch noch ferner bey Refutation derer letzten Weymarischen Piéces dargethan werden wird. Ungrund des so genannten unumstößlichen Beweises der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ aus der Historie/ des zur Röm. Königl. Würde / aus dem Haufe Schwartzburg gewehlten Graf Günthers des XXI. M DCC XVII. Es ist im vorigen Jahr eine Schrift an das Licht kommen/ unter dem Titul: Unumstößlicher Beweis der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ occasione der Historie von dem zur Röm. Königl. Würde aus dem Hause Schwartzburg erhobenen Gunihero dem XXI. Der Autor bemühet sich darinne zu erweisen/ daß Graf Gunther der XXI. ein rechtmässig erwehlter Käyser gewesen/ und daß er zu solcher Würde nicht gelangen können/ wann man an seiner und an des Schwartzburgischen Hauses Immedietät und Reichs-Freyheit zu selbiger Zeit im geringsten gezweifelt hätte; Woraus er inferiret/ daß solchergestalt die itzigen Fürst- und Grafen des Hauses Schwartzburg ohnfehlbahr unmittelbahre freye Stände des Reichs seyn müsten/ weil sie mit diesem König von einem communi stipite abzustammen/ die Ehre hätten. Er hat zu dem Ende eine Genealogische Tabelle beygefüget/ vermöge deren Graf Heinrich der XV. von welchem alle itzige Grafen herkommen/ dieses Graf Güthers des XXIten Bruder gewesen/ welches man seinen Werth oder Unwerth beruhen lässet / und mit Untersuchung dieser Anverwandtschaft sich um so viel weniger aufzuhalten Ursache hat/ je gewisser es ist/ daß / Wiewohl diese Genealogische Tabelle mit denen Nachrichten anderer Scribenten nicht allzugenau übereinkommt. vid. Hennig. Op. Genealog. part. alt. regn. II. & III. in quart. Monarch. p. 323. Aharv. Fritsch. d. Gunth. Schvartzb. p. l. sq.
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diater Stand zum Römischen König erwählet worden. Solchergestalt nun wird sich die Conclusion leichte machen / daß weder Guntherus der XXI. noch die andern/ damahlen im Leben gewesene Grafen von Schwartzburg Landgräfliche/ vielweniger Sächsische Landsassen und Unterthanen gewesen/ noch an einem solchen Landsassiat bey der Constitution des Landgraviatus, noch zu der Zeit/ da Heinricus illustris den Landgraviatum überkommen/ gedacht worden/ sondern vielmehr die damahligen Grafen insgesamt bey ihrer Freyheit und Immedietät verblieben/ deren sich dann auch billig die jetzigen Herren Fürsten von Schwartzburg also zu erfreuen haben/ daß man dagegen mit Bestande nicht das mindeste anzuführen vermag/ wie solches alles weitläuftiger und umständlicher in der Schwartzburg-Arnstädtischen Gegen-Deduction bereits vorgestellet worden/ auch noch ferner bey Refutation derer letzten Weymarischen Piéces dargethan werden wird.
Ungrund des so genannten unumstößlichen Beweises der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ aus der Historie/ des zur Röm. Königl. Würde / aus dem Haufe Schwartzburg gewehlten Graf Günthers des XXI. M DCC XVII.
Es ist im vorigen Jahr eine Schrift an das Licht kommen/ unter dem Titul: Unumstößlicher Beweis der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ occasione der Historie von dem zur Röm. Königl. Würde aus dem Hause Schwartzburg erhobenen Gunihero dem XXI.
Der Autor bemühet sich darinne zu erweisen/ daß Graf Gunther der XXI. ein rechtmässig erwehlter Käyser gewesen/ und daß er zu solcher Würde nicht gelangen können/ wann man an seiner und an des Schwartzburgischen Hauses Immedietät und Reichs-Freyheit zu selbiger Zeit im geringsten gezweifelt hätte; Woraus er inferiret/ daß solchergestalt die itzigen Fürst- und Grafen des Hauses Schwartzburg ohnfehlbahr unmittelbahre freye Stände des Reichs seyn müsten/ weil sie mit diesem König von einem communi stipite abzustammen/ die Ehre hätten.
Er hat zu dem Ende eine Genealogische Tabelle beygefüget/ vermöge deren Graf Heinrich der XV. von welchem alle itzige Grafen herkommen/ dieses Graf Güthers des XXIten Bruder gewesen/ welches man seinen Werth oder Unwerth beruhen lässet / und mit Untersuchung dieser Anverwandtschaft sich um so viel weniger aufzuhalten Ursache hat/ je gewisser es ist/ daß /
Wiewohl diese Genealogische Tabelle mit denen Nachrichten anderer Scribenten nicht allzugenau übereinkommt. vid. Hennig. Op. Genealog. part. alt. regn. II. & III. in quart. Monarch. p. 323. Aharv. Fritsch. d. Gunth. Schvartzb. p. l. sq.
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