Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.beederseits zusammen gesetzte Rähte oder Vasallen und Unterthanen gleiche Anzahl gütlich gegen einander vernehmen und unterscheiden lassen/ und ob die Güte entstünde/ ihre Nohtdurst von Jhnen beyderseits Rähten oder Vasallen und Unterthanen ebenmäßig in gleicher Anzahl schriftlichen/ doch sonder alle schmähliche und verdrießliche/ undienliche und weitläuftige Wort der Hauptsache jeder mit 3. abgewechselt gesetzten Linien / gewisser Frist einbringen/ und darauf durch dieselbe ihrer Gewissen nach erkennen/ oder da sie sich dessen mit einander nicht vergleichen könten/ einer unverdächtigen Universität sich vereinigen/ oder durchs Loß deswegen vergleichen/ und was Recht ist/ sich belehren lassen/ und was endlich also gesprochen wird/ darbey sollen Jhrer Liebden ohne einige Weiterung beruhen / damit nun diese Unsere Väterliche Disposition treulich gehalten werde; So wollen Wir Unsere Söhne und Erben samt und sonders/ auf Christ-freundliche/ Söhnliche / natürliche Pflicht/ Liebe und Gehorsam gewiesen/ und bey Vermeidung alles zeitlichen und ewigen Ubel-ergehens vermahnet/ und daneben/ Kraft dieses anbefohlen haben/ solche Unsere Verordnung jederzeit steif/ fest und unverrückt zu halten/ und daran zu seyn/ daß derselben durchaus Folge geleistet/ und darwieder nichts berahtschlaget und vorgenommen/ vielweniger verübet/ vollzogen oder vollbracht werde/ dabey ist auch Unser Meynung / wofern dieser Unser letzter Will aus Mangel einiger solennität oder Zierlichkeit / vor kein ordentlich Testament geacht werden wolte/ daß es doch nichts destoweniger die Kraft und Würckung einer Väterlichen Disposition, Abtheilung / Satzung oder eines Codicills, oder ander Verordnung und Väterlichen letzten Willens haben/ und dafür gehalten werden soll/ wünschen auch darneben von Grund Unsers Hertzens/ der allerhöchste GOTT/ wolle nicht allein Unsern künftigen Successoren an der Chur: sondern auch alle Unsere Söhne und Nachkommen / mit starcker Erleuchtung des Heiligen Geistes überschatten/ Unsern Landen / Leuten und Unterthanen viel Trost/ Schutz/ Fried/ und Wohlfahrt durch Sie verleyhen/ und Jhro Liebden bey guter Gesundheit und allem erprießlichen Wohlergehen/ viel lange Zeit glücklich und wohl hinbringen lassen; Behalten Uns schließlich ausdrücklich bevor/ diese Unsere wiewohl reiffe und gnugsam erwogene Disposition nach Befinden zu vermehren/ zu vermindern/ zu endern / und gar wieder aufzuheben/ wollen auch/ daß dasjenige/ was Wir durch ein Codicill, eingelegten Zettul/ Väterliche Annotirung/ oder sonsten weiter verordnen werden/ eben so starck und gültig seyn solle/ als wann es wortlich hierin begriffen und versehen wäre: Bitten und ersuchen darbeneben die Römische Kayserliche Majestät/ Unsern allergnädigsten Kayser und Herrn/ und den Unsern freundlichen lieben Vettern und Sohn/ Herrn Friedrich Wilhelm/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg/ respective unterthänlich und Freund-Vetterlich/ Jhro Kayserliche Majestät/ und Seiner Liebden wollen die Exe- beederseits zusammen gesetzte Rähte oder Vasallen und Unterthanen gleiche Anzahl gütlich gegen einander vernehmen und unterscheiden lassen/ und ob die Güte entstünde/ ihre Nohtdurst von Jhnen beyderseits Rähten oder Vasallen und Unterthanen ebenmäßig in gleicher Anzahl schriftlichen/ doch sonder alle schmähliche und verdrießliche/ undienliche und weitläuftige Wort der Hauptsache jeder mit 3. abgewechselt gesetzten Linien / gewisser Frist einbringen/ und darauf durch dieselbe ihrer Gewissen nach erkennen/ oder da sie sich dessen mit einander nicht vergleichen könten/ einer unverdächtigen Universität sich vereinigen/ oder durchs Loß deswegen vergleichen/ und was Recht ist/ sich belehren lassen/ und was endlich also gesprochen wird/ darbey sollen Jhrer Liebden ohne einige Weiterung beruhen / damit nun diese Unsere Väterliche Disposition treulich gehalten werde; So wollen Wir Unsere Söhne und Erben samt und sonders/ auf Christ-freundliche/ Söhnliche / natürliche Pflicht/ Liebe und Gehorsam gewiesen/ und bey Vermeidung alles zeitlichen und ewigen Ubel-ergehens vermahnet/ und daneben/ Kraft dieses anbefohlen haben/ solche Unsere Verordnung jederzeit steif/ fest und unverrückt zu halten/ und daran zu seyn/ daß derselben durchaus Folge geleistet/ und darwieder nichts berahtschlaget und vorgenommen/ vielweniger verübet/ vollzogen oder vollbracht werde/ dabey ist auch Unser Meynung / wofern dieser Unser letzter Will aus Mangel einiger solennität oder Zierlichkeit / vor kein ordentlich Testament geacht werden wolte/ daß es doch nichts destoweniger die Kraft und Würckung einer Väterlichen Disposition, Abtheilung / Satzung oder eines Codicills, oder ander Verordnung und Väterlichen letzten Willens haben/ und dafür gehalten werden soll/ wünschen auch darneben von Grund Unsers Hertzens/ der allerhöchste GOTT/ wolle nicht allein Unsern künftigen Successoren an der Chur: sondern auch alle Unsere Söhne und Nachkommen / mit starcker Erleuchtung des Heiligen Geistes überschatten/ Unsern Landen / Leuten und Unterthanen viel Trost/ Schutz/ Fried/ und Wohlfahrt durch Sie verleyhen/ und Jhro Liebden bey guter Gesundheit und allem erprießlichen Wohlergehen/ viel lange Zeit glücklich und wohl hinbringen lassen; Behalten Uns schließlich ausdrücklich bevor/ diese Unsere wiewohl reiffe und gnugsam erwogene Disposition nach Befinden zu vermehren/ zu vermindern/ zu endern / und gar wieder aufzuheben/ wollen auch/ daß dasjenige/ was Wir durch ein Codicill, eingelegten Zettul/ Väterliche Annotirung/ oder sonsten weiter verordnen werden/ eben so starck und gültig seyn solle/ als wann es wortlich hierin begriffen und versehen wäre: Bitten und ersuchen darbeneben die Römische Kayserliche Majestät/ Unsern allergnädigsten Kayser und Herrn/ und den Unsern freundlichen lieben Vettern und Sohn/ Herrn Friedrich Wilhelm/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg/ respectivè unterthänlich und Freund-Vetterlich/ Jhro Kayserliche Majestät/ und Seiner Liebden wollen die Exe- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0214" n="171"/> beederseits zusammen gesetzte Rähte oder Vasallen und Unterthanen gleiche Anzahl gütlich gegen einander vernehmen und unterscheiden lassen/ und ob die Güte entstünde/ ihre Nohtdurst von Jhnen beyderseits Rähten oder Vasallen und Unterthanen ebenmäßig in gleicher Anzahl schriftlichen/ doch sonder alle schmähliche und verdrießliche/ undienliche und weitläuftige Wort der Hauptsache jeder mit 3. abgewechselt gesetzten Linien / gewisser Frist einbringen/ und darauf durch dieselbe ihrer Gewissen nach erkennen/ oder da sie sich dessen mit einander nicht vergleichen könten/ einer unverdächtigen Universität sich vereinigen/ oder durchs Loß deswegen vergleichen/ und was Recht ist/ sich belehren lassen/ und was endlich also gesprochen wird/ darbey sollen Jhrer Liebden ohne einige Weiterung beruhen / damit nun diese Unsere Väterliche Disposition treulich gehalten werde; So wollen Wir Unsere Söhne und Erben samt und sonders/ auf Christ-freundliche/ Söhnliche / natürliche Pflicht/ Liebe und Gehorsam gewiesen/ und bey Vermeidung alles zeitlichen und ewigen Ubel-ergehens vermahnet/ und daneben/ Kraft dieses anbefohlen haben/ solche Unsere Verordnung jederzeit steif/ fest und unverrückt zu halten/ und daran zu seyn/ daß derselben durchaus Folge geleistet/ und darwieder nichts berahtschlaget und vorgenommen/ vielweniger verübet/ vollzogen oder vollbracht werde/ dabey ist auch Unser Meynung / wofern dieser Unser letzter Will aus Mangel einiger solennität oder Zierlichkeit / vor kein ordentlich Testament geacht werden wolte/ daß es doch nichts destoweniger die Kraft und Würckung einer Väterlichen Disposition, Abtheilung / Satzung oder eines Codicills, oder ander Verordnung und Väterlichen letzten Willens haben/ und dafür gehalten werden soll/ wünschen auch darneben von Grund Unsers Hertzens/ der allerhöchste GOTT/ wolle nicht allein Unsern künftigen Successoren an der Chur: sondern auch alle Unsere Söhne und Nachkommen / mit starcker Erleuchtung des Heiligen Geistes überschatten/ Unsern Landen / Leuten und Unterthanen viel Trost/ Schutz/ Fried/ und Wohlfahrt durch Sie verleyhen/ und Jhro Liebden bey guter Gesundheit und allem erprießlichen Wohlergehen/ viel lange Zeit glücklich und wohl hinbringen lassen; Behalten Uns schließlich ausdrücklich bevor/ diese Unsere wiewohl reiffe und gnugsam erwogene Disposition nach Befinden zu vermehren/ zu vermindern/ zu endern / und gar wieder aufzuheben/ wollen auch/ daß dasjenige/ was Wir durch ein Codicill, eingelegten Zettul/ Väterliche Annotirung/ oder sonsten weiter verordnen werden/ eben so starck und gültig seyn solle/ als wann es wortlich hierin begriffen und versehen wäre: Bitten und ersuchen darbeneben die Römische Kayserliche Majestät/ Unsern allergnädigsten Kayser und Herrn/ und den Unsern freundlichen lieben Vettern und Sohn/ Herrn Friedrich Wilhelm/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg/ respectivè unterthänlich und Freund-Vetterlich/ Jhro Kayserliche Majestät/ und Seiner Liebden wollen die Exe- </p> </div> </body> </text> </TEI> [171/0214]
beederseits zusammen gesetzte Rähte oder Vasallen und Unterthanen gleiche Anzahl gütlich gegen einander vernehmen und unterscheiden lassen/ und ob die Güte entstünde/ ihre Nohtdurst von Jhnen beyderseits Rähten oder Vasallen und Unterthanen ebenmäßig in gleicher Anzahl schriftlichen/ doch sonder alle schmähliche und verdrießliche/ undienliche und weitläuftige Wort der Hauptsache jeder mit 3. abgewechselt gesetzten Linien / gewisser Frist einbringen/ und darauf durch dieselbe ihrer Gewissen nach erkennen/ oder da sie sich dessen mit einander nicht vergleichen könten/ einer unverdächtigen Universität sich vereinigen/ oder durchs Loß deswegen vergleichen/ und was Recht ist/ sich belehren lassen/ und was endlich also gesprochen wird/ darbey sollen Jhrer Liebden ohne einige Weiterung beruhen / damit nun diese Unsere Väterliche Disposition treulich gehalten werde; So wollen Wir Unsere Söhne und Erben samt und sonders/ auf Christ-freundliche/ Söhnliche / natürliche Pflicht/ Liebe und Gehorsam gewiesen/ und bey Vermeidung alles zeitlichen und ewigen Ubel-ergehens vermahnet/ und daneben/ Kraft dieses anbefohlen haben/ solche Unsere Verordnung jederzeit steif/ fest und unverrückt zu halten/ und daran zu seyn/ daß derselben durchaus Folge geleistet/ und darwieder nichts berahtschlaget und vorgenommen/ vielweniger verübet/ vollzogen oder vollbracht werde/ dabey ist auch Unser Meynung / wofern dieser Unser letzter Will aus Mangel einiger solennität oder Zierlichkeit / vor kein ordentlich Testament geacht werden wolte/ daß es doch nichts destoweniger die Kraft und Würckung einer Väterlichen Disposition, Abtheilung / Satzung oder eines Codicills, oder ander Verordnung und Väterlichen letzten Willens haben/ und dafür gehalten werden soll/ wünschen auch darneben von Grund Unsers Hertzens/ der allerhöchste GOTT/ wolle nicht allein Unsern künftigen Successoren an der Chur: sondern auch alle Unsere Söhne und Nachkommen / mit starcker Erleuchtung des Heiligen Geistes überschatten/ Unsern Landen / Leuten und Unterthanen viel Trost/ Schutz/ Fried/ und Wohlfahrt durch Sie verleyhen/ und Jhro Liebden bey guter Gesundheit und allem erprießlichen Wohlergehen/ viel lange Zeit glücklich und wohl hinbringen lassen; Behalten Uns schließlich ausdrücklich bevor/ diese Unsere wiewohl reiffe und gnugsam erwogene Disposition nach Befinden zu vermehren/ zu vermindern/ zu endern / und gar wieder aufzuheben/ wollen auch/ daß dasjenige/ was Wir durch ein Codicill, eingelegten Zettul/ Väterliche Annotirung/ oder sonsten weiter verordnen werden/ eben so starck und gültig seyn solle/ als wann es wortlich hierin begriffen und versehen wäre: Bitten und ersuchen darbeneben die Römische Kayserliche Majestät/ Unsern allergnädigsten Kayser und Herrn/ und den Unsern freundlichen lieben Vettern und Sohn/ Herrn Friedrich Wilhelm/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg/ respectivè unterthänlich und Freund-Vetterlich/ Jhro Kayserliche Majestät/ und Seiner Liebden wollen die Exe-
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