Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Thes. IX. In dem Hause Sachsen haben sich sonderlich berühmt gemacht; HEINRICH II. dessen Printz/ ALBERTVS, FRIDERICVS mit den gebissenen Wangen/ ALBERTVS II. ERNESTVS, JOHANNES, JOHANN FRIDRICH, MAVRITIVS, AVGVSTVS, JOHANN GEORG I. III. IV. FRIDRICH AVGVSTVS, BERNHARDVS, ERNESTVS pius. Die Menge der/ in dem Sächsischen Hause befindlicher Printzen/ die durch ihre Thaten sich einen unsterblichen Ruhm erworben/ ist so groß/ daß mit deren allerseitigen Erzehlung viele Bogen angefüllet werden könten/ derowegen man alhier nur deren etliche erwehnen wil. Was also Heinricum illustrem, oder den Erleuchten betrist/ so ist er derjenige/ der anno 1263 zu dem Erbverein zwischen Sachsen und Hessen den grund legete/ den nachher verschiedene Kayser confirmiret haben. Zwar stehet Limnaeus in den Gedancken/ ob sey solches erst anno 1373. von Friderico dem Strengen/ geschehen/ allein er irret/ und gebühret denen scriptoribus domesticis desfals mehr glaube. Die Uhrsache zu selben war diese: Nachdem Heinricus Raspoth, letzter Landgraf in Thüringen/ vorhin erwehnter massen ohne alle Erben verstorben/ so nahm Heinrich der Erleuchte/ Marggraf zu Meissen/ als nächster Erbe/ wie aus vorher angeführter Genealogie zu ersehen/ von dem Lande Besitz: Die Sophia hingegen eine Tochter Landgraf Ludwigs und der so genannten heil. Elisabeth / und die sich mit Heinrich dem Großmüthigen/ Hertzogen von Braband vermählet hatte/ meinte ein näheres Recht zu haben/ daher sie mit ihrem 3. jährigen Printzen/ der ebenfals Heinrich hiesse/ und der in der Historie unter dem Nahmen das Kind von Hessen vorkomt/ weil Hessen damahls zu Thüringen gehörete / kam auch in Thüringen/ und suchte sich dessen zu bemächtigen. Die Sache / gediehe zu einen blutigen Kriege/ der 9. gantzer Jahr daurete: Endlich aber erfolgete der Vergleich also: Daß der Sophien ihr Printz und dessen Nachkommen / Hessen behalten: Heinrichen dem Erleuchteten hingegen/ und dessen Posterität / Thüringen verbleiben/ und darbey ein pactum mutuae successionis errichtet werden solte/ wodurch dann Hessen/ welches 209. Jahr bey Thüringen gestanden / von diesem in so ferne gäntzlich abgesondert ward. Diesem Heinrico brachten die Freybergischen Bergwercke einen solchen Reichthum zuwege/ daß er deswegen nur der Reiche genennet/ und gesaget ward/ wenn das Königreich Böhmen zu verkauffen wäre/ so könte es Heinricus auf einen Tag baar bezahlen. Zu Bezeugung vid. L. 4, c. 8. und addit. T. 5. p. 302. vid. Paulini. Annal. Isen. p. 51. Hist. Landgraf. Thur. b. 61. 62.
Thes. IX. In dem Hause Sachsen haben sich sonderlich berühmt gemacht; HEINRICH II. dessen Printz/ ALBERTVS, FRIDERICVS mit den gebissenen Wangen/ ALBERTVS II. ERNESTVS, JOHANNES, JOHANN FRIDRICH, MAVRITIVS, AVGVSTVS, JOHANN GEORG I. III. IV. FRIDRICH AVGVSTVS, BERNHARDVS, ERNESTVS pius. Die Menge der/ in dem Sächsischen Hause befindlicher Printzen/ die durch ihre Thaten sich einen unsterblichen Ruhm erworben/ ist so groß/ daß mit deren allerseitigen Erzehlung viele Bogen angefüllet werden könten/ derowegen man alhier nur deren etliche erwehnen wil. Was also Heinricum illustrem, oder den Erleuchten betrist/ so ist er derjenige/ der anno 1263 zu dem Erbverein zwischen Sachsen und Hessen den grund legete/ den nachher verschiedene Kayser confirmiret haben. Zwar stehet Limnaeus in den Gedancken/ ob sey solches erst anno 1373. von Friderico dem Strengen/ geschehen/ allein er irret/ und gebühret denen scriptoribus domesticis desfals mehr glaube. Die Uhrsache zu selben war diese: Nachdem Heinricus Raspoth, letzter Landgraf in Thüringen/ vorhin erwehnter massen ohne alle Erben verstorben/ so nahm Heinrich der Erleuchte/ Marggraf zu Meissen/ als nächster Erbe/ wie aus vorher angeführter Genealogie zu ersehen/ von dem Lande Besitz: Die Sophia hingegen eine Tochter Landgraf Ludwigs und der so genannten heil. Elisabeth / und die sich mit Heinrich dem Großmüthigen/ Hertzogen von Braband vermählet hatte/ meinte ein näheres Recht zu haben/ daher sie mit ihrem 3. jährigen Printzen/ der ebenfals Heinrich hiesse/ und der in der Historie unter dem Nahmen das Kind von Hessen vorkomt/ weil Hessen damahls zu Thüringen gehörete / kam auch in Thüringen/ und suchte sich dessen zu bemächtigen. Die Sache / gediehe zu einen blutigen Kriege/ der 9. gantzer Jahr daurete: Endlich aber erfolgete der Vergleich also: Daß der Sophien ihr Printz und dessen Nachkommen / Hessen behalten: Heinrichen dem Erleuchteten hingegen/ und dessen Posterität / Thüringen verbleiben/ und darbey ein pactum mutuae successionis errichtet werden solte/ wodurch dann Hessen/ welches 209. Jahr bey Thüringen gestanden / von diesem in so ferne gäntzlich abgesondert ward. Diesem Heinrico brachten die Freybergischen Bergwercke einen solchen Reichthum zuwege/ daß er deswegen nur der Reiche genennet/ und gesaget ward/ wenn das Königreich Böhmen zu verkauffen wäre/ so könte es Heinricus auf einen Tag baar bezahlen. Zu Bezeugung vid. L. 4, c. 8. und addit. T. 5. p. 302. vid. Paulini. Annal. Isen. p. 51. Hist. Landgraf. Thur. b. 61. 62.
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Thes. IX.
In dem Hause Sachsen haben sich sonderlich berühmt gemacht; HEINRICH II. dessen Printz/ ALBERTVS, FRIDERICVS mit den gebissenen Wangen/ ALBERTVS II. ERNESTVS, JOHANNES, JOHANN FRIDRICH, MAVRITIVS, AVGVSTVS, JOHANN GEORG I. III. IV. FRIDRICH AVGVSTVS, BERNHARDVS, ERNESTVS pius.
Die Menge der/ in dem Sächsischen Hause befindlicher Printzen/ die durch ihre Thaten sich einen unsterblichen Ruhm erworben/ ist so groß/ daß mit deren allerseitigen Erzehlung viele Bogen angefüllet werden könten/ derowegen man alhier nur deren etliche erwehnen wil. Was also Heinricum illustrem, oder den Erleuchten betrist/ so ist er derjenige/ der anno 1263 zu dem Erbverein zwischen Sachsen und Hessen den grund legete/ den nachher verschiedene Kayser confirmiret haben. Zwar stehet Limnaeus in den Gedancken/ ob sey solches erst anno 1373. von Friderico dem Strengen/ geschehen/ allein er irret/ und gebühret denen scriptoribus domesticis desfals mehr glaube. Die Uhrsache zu selben war diese: Nachdem Heinricus Raspoth, letzter Landgraf in Thüringen/ vorhin erwehnter massen ohne alle Erben verstorben/ so nahm Heinrich der Erleuchte/ Marggraf zu Meissen/ als nächster Erbe/ wie aus vorher angeführter Genealogie zu ersehen/ von dem Lande Besitz: Die Sophia hingegen eine Tochter Landgraf Ludwigs und der so genannten heil. Elisabeth / und die sich mit Heinrich dem Großmüthigen/ Hertzogen von Braband vermählet hatte/ meinte ein näheres Recht zu haben/ daher sie mit ihrem 3. jährigen Printzen/ der ebenfals Heinrich hiesse/ und der in der Historie unter dem Nahmen das Kind von Hessen vorkomt/ weil Hessen damahls zu Thüringen gehörete / kam auch in Thüringen/ und suchte sich dessen zu bemächtigen. Die Sache / gediehe zu einen blutigen Kriege/ der 9. gantzer Jahr daurete: Endlich aber erfolgete der Vergleich also: Daß der Sophien ihr Printz und dessen Nachkommen / Hessen behalten: Heinrichen dem Erleuchteten hingegen/ und dessen Posterität / Thüringen verbleiben/ und darbey ein pactum mutuae successionis errichtet werden solte/ wodurch dann Hessen/ welches 209. Jahr bey Thüringen gestanden / von diesem in so ferne gäntzlich abgesondert ward. Diesem Heinrico brachten die Freybergischen Bergwercke einen solchen Reichthum zuwege/ daß er deswegen nur der Reiche genennet/ und gesaget ward/ wenn das Königreich Böhmen zu verkauffen wäre/ so könte es Heinricus auf einen Tag baar bezahlen. Zu Bezeugung
vid. L. 4, c. 8. und addit. T. 5. p. 302.
vid. Paulini. Annal. Isen. p. 51. Hist. Landgraf. Thur. b. 61. 62.
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