Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.kräftigen lassen/ So geschehen und geben zu Lobwskowa am 27 Jul. 6 August. Anno 1697. (L. S.) FRIDRICH AUGUSTUS, König in Polen/ und Churfürst zu Sachsen. N. II. Aus Johann Sebastian Müllers Annalibus des Chur- und Fürstl Sächsischen Hauses / pag. 655. Anno 1697. den 29. Sept. hat der König in Polen und Churfürst zu Sachsen auf die an ihn von denen Ständen des Churfürstenthums Sachsen/ und dero incorporirten Landen abgelassene/ und durch die zu offerirung eines gewissen Praesents, nach Crakau abgefertigte Deputirte überreichte Supplic, folgende Resolution und Erklärung/ unter dero königlicher Hand Unterschrift/ und vorgedrucktem Chur-Secret ertheilet: Wie Sie bey dero Königl. und Churfürstl. hohen Worten/ dero getreue Landschaft und Stände/ auch alle dero Unterthanen und Inwohner/ ingesammt und insonderheit in Ecclesiasticis & Politicis, und vornehmlich bey der einmahl erkannten Evangelischen Religion/ und in der ungeänderten Augspurgischen Confession, auch libris Symbolicis enthaltenen Bekänntniß/ wiederholten Lehre / und dem bishero alda üblich gewesenen Gottesdienst/ Lehre/ und Gewissens-Freyheit/ ohne allen Eintrag/ Hinderniß/ oder Beschwerden zulassen / wegen verbothenen Exercitii fremder Lehre/ Religion und Gottesdienst/ sie bey dem einer getreuen Landschaft/ des Churfürstenthums Sachsens/ in dem Anno 1695. den 31. Martii publicirten Landtags-Abschied/ auch ausgefallenen Reversalien/ von solchem dato gethanen Versprechen geruhiglich verblieben zulassen/ und zu beschützen/ auch ein Widriges nicht zu verhängen. Ingleichen bey der angeführten/ und von Ihme/ dem Könige und Churfürsten selbst / bestätigten Landes- und neuen Verfassung/ Handhabung der heilsamen Justitz, und Conservirung der dazu geordneten Raths-Gerichs- und anderer Collegiorum, dem Ihnen zukommenden Jure denominandi, und daß die daselbst befindliche/ wie auch andere hohe Ministri und Bediente dieser Lande/ mit dem Juramento Religionis, dem Herkommen gemäß/ beleget werden/ ferner die Universitäten/ pias Causas, Kirchen/ Schulen/ samt dem/ was zu dem Unterhalt/ und Besoldung gewidmet / auch allen andern dem gesammten Ständen/ und einen jeden Vasallen und Unterthanen/ vor sich habenden Privilegiis, und Gerechtigkeiten/ wie ingleichen die Räthe und Städte bey Ihren Regiments-Asministrationen und Ceremonie, wie solches sc. sc. ungehindert zulassen/ zu schützen und zu conserviren. kräftigen lassen/ So geschehen und geben zu Lobwskowa am 27 Jul. 6 August. Anno 1697. (L. S.) FRIDRICH AUGUSTUS, König in Polen/ und Churfürst zu Sachsen. N. II. Aus Johann Sebastian Müllers Annalibus des Chur- und Fürstl Sächsischen Hauses / pag. 655. Anno 1697. den 29. Sept. hat der König in Polen und Churfürst zu Sachsen auf die an ihn von denen Ständen des Churfürstenthums Sachsen/ und dero incorporirten Landen abgelassene/ und durch die zu offerirung eines gewissen Praesents, nach Crakau abgefertigte Deputirte überreichte Supplic, folgende Resolution und Erklärung/ unter dero königlicher Hand Unterschrift/ und vorgedrucktem Chur-Secret ertheilet: Wie Sie bey dero Königl. und Churfürstl. hohen Worten/ dero getreue Landschaft und Stände/ auch alle dero Unterthanen und Inwohner/ ingesammt und insonderheit in Ecclesiasticis & Politicis, und vornehmlich bey der einmahl erkannten Evangelischen Religion/ und in der ungeänderten Augspurgischen Confession, auch libris Symbolicis enthaltenen Bekänntniß/ wiederholten Lehre / und dem bishero alda üblich gewesenen Gottesdienst/ Lehre/ und Gewissens-Freyheit/ ohne allen Eintrag/ Hinderniß/ oder Beschwerden zulassen / wegen verbothenen Exercitii fremder Lehre/ Religion und Gottesdienst/ sie bey dem einer getreuen Landschaft/ des Churfürstenthums Sachsens/ in dem Anno 1695. den 31. Martii publicirten Landtags-Abschied/ auch ausgefallenen Reversalien/ von solchem dato gethanen Versprechen geruhiglich verblieben zulassen/ und zu beschützen/ auch ein Widriges nicht zu verhängen. Ingleichen bey der angeführten/ und von Ihme/ dem Könige und Churfürsten selbst / bestätigten Landes- und neuen Verfassung/ Handhabung der heilsamen Justitz, und Conservirung der dazu geordneten Raths-Gerichs- und anderer Collegiorum, dem Ihnen zukommenden Jure denominandi, und daß die daselbst befindliche/ wie auch andere hohe Ministri und Bediente dieser Lande/ mit dem Juramento Religionis, dem Herkommen gemäß/ beleget werden/ ferner die Universitäten/ pias Causas, Kirchen/ Schulen/ samt dem/ was zu dem Unterhalt/ und Besoldung gewidmet / auch allen andern dem gesammten Ständen/ und einen jeden Vasallen und Unterthanen/ vor sich habenden Privilegiis, und Gerechtigkeiten/ wie ingleichen die Räthe und Städte bey Ihren Regiments-Asministrationen und Ceremonie, wie solches sc. sc. ungehindert zulassen/ zu schützen und zu conserviren. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0232" n="189"/> kräftigen lassen/ So geschehen und geben zu Lobwskowa am 27 Jul. 6 August. Anno 1697.</p> <p>(L. 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Sept. hat der König in Polen und Churfürst zu Sachsen auf die an ihn von denen Ständen des Churfürstenthums Sachsen/ und dero incorporirten Landen abgelassene/ und durch die zu offerirung eines gewissen Praesents, nach Crakau abgefertigte Deputirte überreichte Supplic, folgende Resolution und Erklärung/ unter dero königlicher Hand Unterschrift/ und vorgedrucktem Chur-Secret ertheilet:</p> <p>Wie Sie bey dero Königl. und Churfürstl. hohen Worten/ dero getreue Landschaft und Stände/ auch alle dero Unterthanen und Inwohner/ ingesammt und insonderheit in Ecclesiasticis & Politicis, und vornehmlich bey der einmahl erkannten Evangelischen Religion/ und in der ungeänderten Augspurgischen Confession, auch libris Symbolicis enthaltenen Bekänntniß/ wiederholten Lehre / und dem bishero alda üblich gewesenen Gottesdienst/ Lehre/ und Gewissens-Freyheit/ ohne allen Eintrag/ Hinderniß/ oder Beschwerden zulassen / wegen verbothenen Exercitii fremder Lehre/ Religion und Gottesdienst/ sie bey dem einer getreuen Landschaft/ des Churfürstenthums Sachsens/ in dem Anno 1695. den 31. Martii publicirten Landtags-Abschied/ auch ausgefallenen Reversalien/ von solchem dato gethanen Versprechen geruhiglich verblieben zulassen/ und zu beschützen/ auch ein Widriges nicht zu verhängen. Ingleichen bey der angeführten/ und von Ihme/ dem Könige und Churfürsten selbst / bestätigten Landes- und neuen Verfassung/ Handhabung der heilsamen Justitz, und Conservirung der dazu geordneten Raths-Gerichs- und anderer Collegiorum, dem Ihnen zukommenden Jure denominandi, und daß die daselbst befindliche/ wie auch andere hohe Ministri und Bediente dieser Lande/ mit dem Juramento Religionis, dem Herkommen gemäß/ beleget werden/ ferner die Universitäten/ pias Causas, Kirchen/ Schulen/ samt dem/ was zu dem Unterhalt/ und Besoldung gewidmet / auch allen andern dem gesammten Ständen/ und einen jeden Vasallen und Unterthanen/ vor sich habenden Privilegiis, und Gerechtigkeiten/ wie ingleichen die Räthe und Städte bey Ihren Regiments-Asministrationen und Ceremonie, wie solches sc. sc. ungehindert zulassen/ zu schützen und zu conserviren.</p> </div> </body> </text> </TEI> [189/0232]
kräftigen lassen/ So geschehen und geben zu Lobwskowa am 27 Jul. 6 August. Anno 1697.
(L. S.) FRIDRICH AUGUSTUS, König in Polen/ und Churfürst zu Sachsen.
N. II.
Aus Johann Sebastian Müllers Annalibus des Chur- und Fürstl Sächsischen Hauses / pag. 655.
Anno 1697. den 29. Sept. hat der König in Polen und Churfürst zu Sachsen auf die an ihn von denen Ständen des Churfürstenthums Sachsen/ und dero incorporirten Landen abgelassene/ und durch die zu offerirung eines gewissen Praesents, nach Crakau abgefertigte Deputirte überreichte Supplic, folgende Resolution und Erklärung/ unter dero königlicher Hand Unterschrift/ und vorgedrucktem Chur-Secret ertheilet:
Wie Sie bey dero Königl. und Churfürstl. hohen Worten/ dero getreue Landschaft und Stände/ auch alle dero Unterthanen und Inwohner/ ingesammt und insonderheit in Ecclesiasticis & Politicis, und vornehmlich bey der einmahl erkannten Evangelischen Religion/ und in der ungeänderten Augspurgischen Confession, auch libris Symbolicis enthaltenen Bekänntniß/ wiederholten Lehre / und dem bishero alda üblich gewesenen Gottesdienst/ Lehre/ und Gewissens-Freyheit/ ohne allen Eintrag/ Hinderniß/ oder Beschwerden zulassen / wegen verbothenen Exercitii fremder Lehre/ Religion und Gottesdienst/ sie bey dem einer getreuen Landschaft/ des Churfürstenthums Sachsens/ in dem Anno 1695. den 31. Martii publicirten Landtags-Abschied/ auch ausgefallenen Reversalien/ von solchem dato gethanen Versprechen geruhiglich verblieben zulassen/ und zu beschützen/ auch ein Widriges nicht zu verhängen. Ingleichen bey der angeführten/ und von Ihme/ dem Könige und Churfürsten selbst / bestätigten Landes- und neuen Verfassung/ Handhabung der heilsamen Justitz, und Conservirung der dazu geordneten Raths-Gerichs- und anderer Collegiorum, dem Ihnen zukommenden Jure denominandi, und daß die daselbst befindliche/ wie auch andere hohe Ministri und Bediente dieser Lande/ mit dem Juramento Religionis, dem Herkommen gemäß/ beleget werden/ ferner die Universitäten/ pias Causas, Kirchen/ Schulen/ samt dem/ was zu dem Unterhalt/ und Besoldung gewidmet / auch allen andern dem gesammten Ständen/ und einen jeden Vasallen und Unterthanen/ vor sich habenden Privilegiis, und Gerechtigkeiten/ wie ingleichen die Räthe und Städte bey Ihren Regiments-Asministrationen und Ceremonie, wie solches sc. sc. ungehindert zulassen/ zu schützen und zu conserviren.
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