Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.jetzigen Kayserlichen und Königlichen Majestät gegeben worden/ auf das unverbrüchlichste/ selbst beobachten und verschaffen/ daß sie nicht weniger von andern beobachtet werden: doch soll hievon ausgeschlossen seyn/ die Haltung des 31. Articuls Königes Andreae II. Anno 1222. von den Worten an: quod si vero Nos &c. bis auf diese: In perpetuam facultatem. Ubrigens aber/ soll das andere alles/ in seiner Krafft verbleiben/ wie solches auf dem allgemeinen Reichs-Tage mit Einwilligung des Königes und der Stände beschlossen worden. II. Daß die männlichen Erben des Allerdurchlauchtigsten Königs in Spanien/ wenn sie zu der Erb-Folge des Königreichs Ungarn und der dazu gehörigen Länder gelangeten / binnen den Gräntzen des Königreichs/ oder doch in einer nahgelegenen Provintz Hoff halten solten. III. Daß die heilige Crone des Reichs/ nach dem alten Gebrauch und den Gesetzen des Vaterlandes/ von weltlichen Personen/ so aus dem Ungarischen Adel einmüthig erlesen worden/ verwahret werde. IV. Daß alle eroberte Länder/ welche entweder schon erobert seyn/ oder mit Göttlicher Hülffe erobert könnten werden/ wiederum mit dem Königreiche vereiniget und reuniret seyn solten/ nach Innhalt des Juraments, der Gesetze und Privilegien/ besagten Königreichs. V. Daß/ wann das Ertz-Hertzogliche Hauß Oesterreich/ welches GOtt verhüten wollen / gäntzlich abgehen würde/ so soll das Königreich in vorigen Stand gesetzet seyn/ und denen Ständen frey seyn/ nach den alten Gewohnheiten/ ihre Könige zu erwehlen und zu crönen. VI. Daß ein jedweder König/ welcher künfftig auf diesen Ungarischen Thron folget / diese Versicherung der Reichs Privilegien/ ehe er noch gekrönet wird/ annehmen / erkennen/ und darüber einen Eyd ablegen soll. VII. Werden ihr Ertz-Hertzogliche Durchl. belieben zu versprechen/ daß sie jetzigen Kayserlichen und Königlichen Majestät gegeben worden/ auf das unverbrüchlichste/ selbst beobachten und verschaffen/ daß sie nicht weniger von andern beobachtet werden: doch soll hievon ausgeschlossen seyn/ die Haltung des 31. Articuls Königes Andreae II. Anno 1222. von den Worten an: quod si vero Nos &c. bis auf diese: In perpetuam facultatem. Ubrigens aber/ soll das andere alles/ in seiner Krafft verbleiben/ wie solches auf dem allgemeinen Reichs-Tage mit Einwilligung des Königes und der Stände beschlossen worden. II. Daß die männlichen Erben des Allerdurchlauchtigsten Königs in Spanien/ wenn sie zu der Erb-Folge des Königreichs Ungarn und der dazu gehörigen Länder gelangeten / binnen den Gräntzen des Königreichs/ oder doch in einer nahgelegenen Provintz Hoff halten solten. III. Daß die heilige Crone des Reichs/ nach dem alten Gebrauch und den Gesetzen des Vaterlandes/ von weltlichen Personen/ so aus dem Ungarischen Adel einmüthig erlesen worden/ verwahret werde. IV. Daß alle eroberte Länder/ welche entweder schon erobert seyn/ oder mit Göttlicher Hülffe erobert könnten werden/ wiederum mit dem Königreiche vereiniget und reuniret seyn solten/ nach Innhalt des Juraments, der Gesetze und Privilegien/ besagten Königreichs. V. Daß/ wann das Ertz-Hertzogliche Hauß Oesterreich/ welches GOtt verhüten wollen / gäntzlich abgehen würde/ so soll das Königreich in vorigen Stand gesetzet seyn/ und denen Ständen frey seyn/ nach den alten Gewohnheiten/ ihre Könige zu erwehlen und zu crönen. VI. Daß ein jedweder König/ welcher künfftig auf diesen Ungarischen Thron folget / diese Versicherung der Reichs Privilegien/ ehe er noch gekrönet wird/ annehmen / erkennen/ und darüber einen Eyd ablegen soll. VII. Werden ihr Ertz-Hertzogliche Durchl. belieben zu versprechen/ daß sie <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0054" n="12"/> jetzigen Kayserlichen und Königlichen Majestät gegeben worden/ auf das unverbrüchlichste/ selbst beobachten und verschaffen/ daß sie nicht weniger von andern beobachtet werden: doch soll hievon ausgeschlossen seyn/ die Haltung des 31. Articuls Königes Andreae II. Anno 1222. von den Worten an: quod si vero Nos &c. bis auf diese: In perpetuam facultatem. Ubrigens aber/ soll das andere alles/ in seiner Krafft verbleiben/ wie solches auf dem allgemeinen Reichs-Tage mit Einwilligung des Königes und der Stände beschlossen worden.</p> <p>II.</p> <p>Daß die männlichen Erben des Allerdurchlauchtigsten Königs in Spanien/ wenn sie zu der Erb-Folge des Königreichs Ungarn und der dazu gehörigen Länder gelangeten / binnen den Gräntzen des Königreichs/ oder doch in einer nahgelegenen Provintz Hoff halten solten.</p> <p>III.</p> <p>Daß die heilige Crone des Reichs/ nach dem alten Gebrauch und den Gesetzen des Vaterlandes/ von weltlichen Personen/ so aus dem Ungarischen Adel einmüthig erlesen worden/ verwahret werde.</p> <p>IV.</p> <p>Daß alle eroberte Länder/ welche entweder schon erobert seyn/ oder mit Göttlicher Hülffe erobert könnten werden/ wiederum mit dem Königreiche vereiniget und reuniret seyn solten/ nach Innhalt des Juraments, der Gesetze und Privilegien/ besagten Königreichs.</p> <p>V.</p> <p>Daß/ wann das Ertz-Hertzogliche Hauß Oesterreich/ welches GOtt verhüten wollen / gäntzlich abgehen würde/ so soll das Königreich in vorigen Stand gesetzet seyn/ und denen Ständen frey seyn/ nach den alten Gewohnheiten/ ihre Könige zu erwehlen und zu crönen.</p> <p>VI.</p> <p>Daß ein jedweder König/ welcher künfftig auf diesen Ungarischen Thron folget / diese Versicherung der Reichs Privilegien/ ehe er noch gekrönet wird/ annehmen / erkennen/ und darüber einen Eyd ablegen soll.</p> <p>VII.</p> <p>Werden ihr Ertz-Hertzogliche Durchl. belieben zu versprechen/ daß sie </p> </div> </body> </text> </TEI> [12/0054]
jetzigen Kayserlichen und Königlichen Majestät gegeben worden/ auf das unverbrüchlichste/ selbst beobachten und verschaffen/ daß sie nicht weniger von andern beobachtet werden: doch soll hievon ausgeschlossen seyn/ die Haltung des 31. Articuls Königes Andreae II. Anno 1222. von den Worten an: quod si vero Nos &c. bis auf diese: In perpetuam facultatem. Ubrigens aber/ soll das andere alles/ in seiner Krafft verbleiben/ wie solches auf dem allgemeinen Reichs-Tage mit Einwilligung des Königes und der Stände beschlossen worden.
II.
Daß die männlichen Erben des Allerdurchlauchtigsten Königs in Spanien/ wenn sie zu der Erb-Folge des Königreichs Ungarn und der dazu gehörigen Länder gelangeten / binnen den Gräntzen des Königreichs/ oder doch in einer nahgelegenen Provintz Hoff halten solten.
III.
Daß die heilige Crone des Reichs/ nach dem alten Gebrauch und den Gesetzen des Vaterlandes/ von weltlichen Personen/ so aus dem Ungarischen Adel einmüthig erlesen worden/ verwahret werde.
IV.
Daß alle eroberte Länder/ welche entweder schon erobert seyn/ oder mit Göttlicher Hülffe erobert könnten werden/ wiederum mit dem Königreiche vereiniget und reuniret seyn solten/ nach Innhalt des Juraments, der Gesetze und Privilegien/ besagten Königreichs.
V.
Daß/ wann das Ertz-Hertzogliche Hauß Oesterreich/ welches GOtt verhüten wollen / gäntzlich abgehen würde/ so soll das Königreich in vorigen Stand gesetzet seyn/ und denen Ständen frey seyn/ nach den alten Gewohnheiten/ ihre Könige zu erwehlen und zu crönen.
VI.
Daß ein jedweder König/ welcher künfftig auf diesen Ungarischen Thron folget / diese Versicherung der Reichs Privilegien/ ehe er noch gekrönet wird/ annehmen / erkennen/ und darüber einen Eyd ablegen soll.
VII.
Werden ihr Ertz-Hertzogliche Durchl. belieben zu versprechen/ daß sie
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Zitationshilfe: | Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/54>, abgerufen am 13.06.2024. |