Ein Collegium, dessen Existenz nicht äl- ter ist, als der Anfang dieses Jahrhunderts, auf welches also in den übrigen noch nicht vie- le Rücksicht genommen wird, und welches seinen verhältnißmäßigen Umfang noch nicht erhalten hat, ist das deutsche Privatrecht, theils das allgemeine ohne nähere Rücksicht auf einen bestimmten Theil von Deutschland, theils das besondere Landrecht der meisten Studierenden gerade auf dieser Universität. In dem SachenRechte sind besonders dieje- nigen Dinge wichtig, bey welchen Privat- Eigenthum und Landeshoheit collidiren, Flüsse, Straßen, Waldungen, Bergwerke u. s. w.; von den übrigen aber kommen theils neue Contracte (Lotterien, Leibrenten, Ster- bethaler u. a.) und neue Bestimmungen der Römischen (Abtrieb, gerichtliche Auflassung, Dienstboten u. a.) theils auch besonders neue Servituten, die Zwang Gerechtigkeiten, vor. Im PersonenRechte machen die bürgerlichen Verhältnisse des Judigenats, des Adels, des BürgerRechts und der mannichfaltigen Ar- ten von Bauern, eine Menge Rechtssätze nöthig; in den Familienverhältnissen hat die Ehe, in ihrer Entstehung, ihren Rechten und ihrer Trennung, vieles gar nicht Römi- sche; bey der älterlichen Gewalt verdienen
die
bis auf unſere Zeiten.
§. 207.
Ein Collegium, deſſen Exiſtenz nicht aͤl- ter iſt, als der Anfang dieſes Jahrhunderts, auf welches alſo in den uͤbrigen noch nicht vie- le Ruͤckſicht genommen wird, und welches ſeinen verhaͤltnißmaͤßigen Umfang noch nicht erhalten hat, iſt das deutſche Privatrecht, theils das allgemeine ohne naͤhere Ruͤckſicht auf einen beſtimmten Theil von Deutſchland, theils das beſondere Landrecht der meiſten Studierenden gerade auf dieſer Univerſitaͤt. In dem SachenRechte ſind beſonders dieje- nigen Dinge wichtig, bey welchen Privat- Eigenthum und Landeshoheit collidiren, Fluͤſſe, Straßen, Waldungen, Bergwerke u. ſ. w.; von den uͤbrigen aber kommen theils neue Contracte (Lotterien, Leibrenten, Ster- bethaler u. a.) und neue Beſtimmungen der Roͤmiſchen (Abtrieb, gerichtliche Auflaſſung, Dienſtboten u. a.) theils auch beſonders neue Servituten, die Zwang Gerechtigkeiten, vor. Im PerſonenRechte machen die buͤrgerlichen Verhaͤltniſſe des Judigenats, des Adels, des BuͤrgerRechts und der mannichfaltigen Ar- ten von Bauern, eine Menge Rechtsſaͤtze noͤthig; in den Familienverhaͤltniſſen hat die Ehe, in ihrer Entſtehung, ihren Rechten und ihrer Trennung, vieles gar nicht Roͤmi- ſche; bey der aͤlterlichen Gewalt verdienen
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bis auf unſere Zeiten.
§. 207.
Ein Collegium, deſſen Exiſtenz nicht aͤl-
ter iſt, als der Anfang dieſes Jahrhunderts,
auf welches alſo in den uͤbrigen noch nicht vie-
le Ruͤckſicht genommen wird, und welches
ſeinen verhaͤltnißmaͤßigen Umfang noch nicht
erhalten hat, iſt das deutſche Privatrecht,
theils das allgemeine ohne naͤhere Ruͤckſicht
auf einen beſtimmten Theil von Deutſchland,
theils das beſondere Landrecht der meiſten
Studierenden gerade auf dieſer Univerſitaͤt.
In dem SachenRechte ſind beſonders dieje-
nigen Dinge wichtig, bey welchen Privat-
Eigenthum und Landeshoheit collidiren,
Fluͤſſe, Straßen, Waldungen, Bergwerke
u. ſ. w.; von den uͤbrigen aber kommen theils
neue Contracte (Lotterien, Leibrenten, Ster-
bethaler u. a.) und neue Beſtimmungen der
Roͤmiſchen (Abtrieb, gerichtliche Auflaſſung,
Dienſtboten u. a.) theils auch beſonders neue
Servituten, die Zwang Gerechtigkeiten, vor.
Im PerſonenRechte machen die buͤrgerlichen
Verhaͤltniſſe des Judigenats, des Adels, des
BuͤrgerRechts und der mannichfaltigen Ar-
ten von Bauern, eine Menge Rechtsſaͤtze
noͤthig; in den Familienverhaͤltniſſen hat die
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und ihrer Trennung, vieles gar nicht Roͤmi-
ſche; bey der aͤlterlichen Gewalt verdienen
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/267>, abgerufen am 17.06.2024.
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