Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.§ 27. Die Binnenschiffahrt u. d. internationalen Ströme u. Kanäle. sein und demgemäss von den Kriegführenden geachtet und geschütztwerden" (Artikel 25 Absatz 4). Eine internationale Kommission soll die Ausführung für die IV. Die internationalen Kanäle. 1. Der für die internationalen Ströme geltende Grundsatz der Der Vertrag wurde zu Konstantinopel, auf Grundlage der Vgl. Travers-Twiss, R. J. XIV 572, XVII 615. Asser, R. J. XX 529. Derselbe, La convention de Constantinople pour garantir le libre usage Rossignol, Le Canal de Suez. Etude historique, juridique et politique. 1898. Weitere Litteratur bei Caratheodory, H. H. II 386. Aus den Bestimmungen des Vertrages sind die folgenden Der Kanal steht in Friedens- wie in Kriegszeiten jedem Handels- Die Mächte verpflichten sich, jeder Verletzung in Bezug auf Da der Kanal mithin auch in Kriegszeiten den Kriegsschiffen § 27. Die Binnenschiffahrt u. d. internationalen Ströme u. Kanäle. sein und demgemäſs von den Kriegführenden geachtet und geschütztwerden“ (Artikel 25 Absatz 4). Eine internationale Kommission soll die Ausführung für die IV. Die internationalen Kanäle. 1. Der für die internationalen Ströme geltende Grundsatz der Der Vertrag wurde zu Konstantinopel, auf Grundlage der Vgl. Travers-Twiſs, R. J. XIV 572, XVII 615. Aſser, R. J. XX 529. Derselbe, La convention de Constantinople pour garantir le libre usage Roſsignol, Le Canal de Suez. Etude historique, juridique et politique. 1898. Weitere Litteratur bei Carathéodory, H. H. II 386. Aus den Bestimmungen des Vertrages sind die folgenden Der Kanal steht in Friedens- wie in Kriegszeiten jedem Handels- Die Mächte verpflichten sich, jeder Verletzung in Bezug auf Da der Kanal mithin auch in Kriegszeiten den Kriegsschiffen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0175" n="153"/><fw place="top" type="header">§ 27. Die Binnenschiffahrt u. d. internationalen Ströme u. Kanäle.</fw><lb/> sein und demgemäſs von den Kriegführenden geachtet und geschützt<lb/> werden“ (Artikel 25 Absatz 4).</p><lb/> <p>Eine internationale Kommission soll die Ausführung für die<lb/> gegenwärtige Schiffahrtsakte (über den Kongo) sichern (Artikel 17).<lb/> Ihre Mitglieder sowie die von ihr ernannten Agenten sind in der<lb/> Ausübung ihrer Funktionen mit dem Privileg der Unverletzlich-<lb/> keit bekleidet. Der gleiche Schutz soll sich auf die Amtsräume,<lb/> Bureaus und Archive der Kommission erstrecken (Artikel 18). Für<lb/> den Niger ist die Überwachung den Uferstaaten vorbehalten worden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">IV.</hi> </head> <p> <hi rendition="#b">Die internationalen Kanäle.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#b">1. Der für die internationalen Ströme geltende Grundsatz der<lb/> Schiffahrtsfreiheit ist nach längeren Vorberatungen durch den Vertrag<lb/> vom 29. Oktober 1888 auch auf den Suezkanal ausgedehnt worden.</hi> </p><lb/> <p>Der Vertrag wurde zu Konstantinopel, auf Grundlage der<lb/> Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht 1879 und der Kon-<lb/> ferenz zu Paris 1885, von Deutschland, Österreich-Ungarn, Spanien,<lb/> Frankreich, Groſsbritannien, Italien, den Niederlanden, Ruſsland und<lb/> der Türkei geschlossen.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Vgl. <hi rendition="#g">Travers-Twiſs</hi>, R. J. XIV 572, XVII 615.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Aſser</hi>, R. J. XX 529.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Derselbe</hi>, La convention de Constantinople pour garantir le libre usage<lb/> du Canal de Suez. 1888.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Roſsignol</hi>, Le Canal de Suez. Etude historique, juridique et politique. 1898.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Weitere Litteratur bei <hi rendition="#g">Carathéodory</hi>, H. H. II 386.</hi> </p><lb/> <p>Aus den Bestimmungen des Vertrages sind die folgenden<lb/> hervorzuheben:</p><lb/> <p> <hi rendition="#b">Der Kanal steht in Friedens- wie in Kriegszeiten jedem Handels-<lb/> und jedem Kriegsschiff ohne Unterschied der Flagge offen.</hi> </p><lb/> <p>Die Mächte verpflichten sich, jeder Verletzung in Bezug auf<lb/> die freie Benützung des Kanals im Krieg wie im Frieden sich zu<lb/> enthalten; der Kanal darf unter keinen Umständen blokiert werden<lb/> (Artikel 1).</p><lb/> <p>Da der Kanal mithin auch in Kriegszeiten den Kriegsschiffen<lb/> der Kriegführenden offen stehen wird, verpflichten sich die Ver-<lb/> tragsmächte, kein Kriegsrecht, keinen Akt der Feindseligkeit und<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [153/0175]
§ 27. Die Binnenschiffahrt u. d. internationalen Ströme u. Kanäle.
sein und demgemäſs von den Kriegführenden geachtet und geschützt
werden“ (Artikel 25 Absatz 4).
Eine internationale Kommission soll die Ausführung für die
gegenwärtige Schiffahrtsakte (über den Kongo) sichern (Artikel 17).
Ihre Mitglieder sowie die von ihr ernannten Agenten sind in der
Ausübung ihrer Funktionen mit dem Privileg der Unverletzlich-
keit bekleidet. Der gleiche Schutz soll sich auf die Amtsräume,
Bureaus und Archive der Kommission erstrecken (Artikel 18). Für
den Niger ist die Überwachung den Uferstaaten vorbehalten worden.
IV. Die internationalen Kanäle.
1. Der für die internationalen Ströme geltende Grundsatz der
Schiffahrtsfreiheit ist nach längeren Vorberatungen durch den Vertrag
vom 29. Oktober 1888 auch auf den Suezkanal ausgedehnt worden.
Der Vertrag wurde zu Konstantinopel, auf Grundlage der
Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht 1879 und der Kon-
ferenz zu Paris 1885, von Deutschland, Österreich-Ungarn, Spanien,
Frankreich, Groſsbritannien, Italien, den Niederlanden, Ruſsland und
der Türkei geschlossen.
Vgl. Travers-Twiſs, R. J. XIV 572, XVII 615.
Aſser, R. J. XX 529.
Derselbe, La convention de Constantinople pour garantir le libre usage
du Canal de Suez. 1888.
Roſsignol, Le Canal de Suez. Etude historique, juridique et politique. 1898.
Weitere Litteratur bei Carathéodory, H. H. II 386.
Aus den Bestimmungen des Vertrages sind die folgenden
hervorzuheben:
Der Kanal steht in Friedens- wie in Kriegszeiten jedem Handels-
und jedem Kriegsschiff ohne Unterschied der Flagge offen.
Die Mächte verpflichten sich, jeder Verletzung in Bezug auf
die freie Benützung des Kanals im Krieg wie im Frieden sich zu
enthalten; der Kanal darf unter keinen Umständen blokiert werden
(Artikel 1).
Da der Kanal mithin auch in Kriegszeiten den Kriegsschiffen
der Kriegführenden offen stehen wird, verpflichten sich die Ver-
tragsmächte, kein Kriegsrecht, keinen Akt der Feindseligkeit und
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |