Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. keine Handlung, deren Zweck die Beschränkung der freien Schiffahrtim Kanal wäre, auszuüben, sei es im Kanal selbst und seinen Eingangshäfen, sei es in einem Umkreis von drei Seemeilen von dem Eingangshafen an gerechnet, auch wenn die Türkei selbst eine der kriegführenden Mächte sein sollte. Die Kriegsschiffe der Kriegführenden dürfen im Kanal und in seinen Eingangshäfen sich nur soweit es unumgänglich notwendig ist aufhalten, um sich mit Lebensmitteln oder andern Bedürfnissen zu versehen. Die Durch- fahrt der Kriegsschiffe durch den Kanal wird in möglichst kurzer Frist nach den geltenden Reglements und ohne andern Aufenthalt geschehen als demjenigen, der durch die Bedürfnisse des Dienstes erfordert wird. Ihr Aufenthalt in Port Said und auf der Reede von Suez darf, den Fall der Seenot (relache forcee) ausgenommen, vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen. Zwischen der Ausfahrt eines Kriegsschiffes aus einem der Eingangshäfen und der Ausfahrt eines dem Gegner gehörenden Kriegsschiffes muss ein Zeitraum von vierundzwanzig Stunden liegen (Artikel 4). Ferner dürfen in Kriegszeiten die Kriegführenden in dem 2. Weiter zurück reichen die bisher erfolglosen Verhand- III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. keine Handlung, deren Zweck die Beschränkung der freien Schiffahrtim Kanal wäre, auszuüben, sei es im Kanal selbst und seinen Eingangshäfen, sei es in einem Umkreis von drei Seemeilen von dem Eingangshafen an gerechnet, auch wenn die Türkei selbst eine der kriegführenden Mächte sein sollte. Die Kriegsschiffe der Kriegführenden dürfen im Kanal und in seinen Eingangshäfen sich nur soweit es unumgänglich notwendig ist aufhalten, um sich mit Lebensmitteln oder andern Bedürfnissen zu versehen. Die Durch- fahrt der Kriegsschiffe durch den Kanal wird in möglichst kurzer Frist nach den geltenden Reglements und ohne andern Aufenthalt geschehen als demjenigen, der durch die Bedürfnisse des Dienstes erfordert wird. Ihr Aufenthalt in Port Said und auf der Reede von Suez darf, den Fall der Seenot (relâche forcée) ausgenommen, vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen. Zwischen der Ausfahrt eines Kriegsschiffes aus einem der Eingangshäfen und der Ausfahrt eines dem Gegner gehörenden Kriegsschiffes muſs ein Zeitraum von vierundzwanzig Stunden liegen (Artikel 4). Ferner dürfen in Kriegszeiten die Kriegführenden in dem 2. Weiter zurück reichen die bisher erfolglosen Verhand- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0176" n="154"/><fw place="top" type="header">III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.</fw><lb/> keine Handlung, deren Zweck die Beschränkung der freien Schiffahrt<lb/> im Kanal wäre, auszuüben, sei es im Kanal selbst und seinen<lb/> Eingangshäfen, sei es in einem Umkreis von drei Seemeilen von<lb/> dem Eingangshafen an gerechnet, auch wenn die Türkei selbst<lb/> eine der kriegführenden Mächte sein sollte. Die Kriegsschiffe der<lb/> Kriegführenden dürfen im Kanal und in seinen Eingangshäfen sich<lb/> nur soweit es unumgänglich notwendig ist aufhalten, um sich mit<lb/> Lebensmitteln oder andern Bedürfnissen zu versehen. Die Durch-<lb/> fahrt der Kriegsschiffe durch den Kanal wird in möglichst kurzer<lb/> Frist nach den geltenden Reglements und ohne andern Aufenthalt<lb/> geschehen als demjenigen, der durch die Bedürfnisse des Dienstes<lb/> erfordert wird. Ihr Aufenthalt in Port Said und auf der Reede<lb/> von Suez darf, den Fall der Seenot (relâche forcée) ausgenommen,<lb/> vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen. 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Sie haben<lb/> insbesondere die Aufgabe, die Neutralität des Kanals im Notfall<lb/> mit Waffengewalt zu verteidigen; die Truppen sollen von der egpy-<lb/> tischen Regierung, und wenn diese dazu nicht im stande ist, von<lb/> dem Sultan gestellt werden; weigert sich dieser, so soll die Kom-<lb/> mission sich an die Mächte wenden (Artikel 8 bis 10).</p><lb/> <p><hi rendition="#b">2.</hi> Weiter zurück reichen die bisher erfolglosen Verhand-<lb/> lungen bezüglich des <hi rendition="#g">Panamakanals</hi>. Schon im Jahre 1850<lb/> wurde zwischen England und den Vereinigten Staaten der sogenannte<lb/> Clayton-Bulwer-Vertrag geschlossen, in welchem die Vertrag-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [154/0176]
III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
keine Handlung, deren Zweck die Beschränkung der freien Schiffahrt
im Kanal wäre, auszuüben, sei es im Kanal selbst und seinen
Eingangshäfen, sei es in einem Umkreis von drei Seemeilen von
dem Eingangshafen an gerechnet, auch wenn die Türkei selbst
eine der kriegführenden Mächte sein sollte. Die Kriegsschiffe der
Kriegführenden dürfen im Kanal und in seinen Eingangshäfen sich
nur soweit es unumgänglich notwendig ist aufhalten, um sich mit
Lebensmitteln oder andern Bedürfnissen zu versehen. Die Durch-
fahrt der Kriegsschiffe durch den Kanal wird in möglichst kurzer
Frist nach den geltenden Reglements und ohne andern Aufenthalt
geschehen als demjenigen, der durch die Bedürfnisse des Dienstes
erfordert wird. Ihr Aufenthalt in Port Said und auf der Reede
von Suez darf, den Fall der Seenot (relâche forcée) ausgenommen,
vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen. Zwischen der Ausfahrt
eines Kriegsschiffes aus einem der Eingangshäfen und der Ausfahrt
eines dem Gegner gehörenden Kriegsschiffes muſs ein Zeitraum von
vierundzwanzig Stunden liegen (Artikel 4).
Ferner dürfen in Kriegszeiten die Kriegführenden in dem
Kanal und seinen Eingangshäfen weder Truppen, noch Munition,
noch Kriegsmaterial ausschiffen (Artikel 5). Die Mächte dürfen
keine Kriegsschiffe im Kanal halten. In die Häfen von Port Said
und Suez dürfen sie Kriegsschiffe senden, insoweit ihre Zahl nicht
zwei für jede Macht übersteigt; den Kriegführenden steht dieses
Recht nicht zu (Artikel 7). Die Vertreter der Mächte in Egypten
haben die Ausführung des Vertrages zu überwachen. Sie haben
insbesondere die Aufgabe, die Neutralität des Kanals im Notfall
mit Waffengewalt zu verteidigen; die Truppen sollen von der egpy-
tischen Regierung, und wenn diese dazu nicht im stande ist, von
dem Sultan gestellt werden; weigert sich dieser, so soll die Kom-
mission sich an die Mächte wenden (Artikel 8 bis 10).
2. Weiter zurück reichen die bisher erfolglosen Verhand-
lungen bezüglich des Panamakanals. Schon im Jahre 1850
wurde zwischen England und den Vereinigten Staaten der sogenannte
Clayton-Bulwer-Vertrag geschlossen, in welchem die Vertrag-
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