Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
keine Handlung, deren Zweck die Beschränkung der freien Schiffahrt
im Kanal wäre, auszuüben, sei es im Kanal selbst und seinen
Eingangshäfen, sei es in einem Umkreis von drei Seemeilen von
dem Eingangshafen an gerechnet, auch wenn die Türkei selbst
eine der kriegführenden Mächte sein sollte. Die Kriegsschiffe der
Kriegführenden dürfen im Kanal und in seinen Eingangshäfen sich
nur soweit es unumgänglich notwendig ist aufhalten, um sich mit
Lebensmitteln oder andern Bedürfnissen zu versehen. Die Durch-
fahrt der Kriegsschiffe durch den Kanal wird in möglichst kurzer
Frist nach den geltenden Reglements und ohne andern Aufenthalt
geschehen als demjenigen, der durch die Bedürfnisse des Dienstes
erfordert wird. Ihr Aufenthalt in Port Said und auf der Reede
von Suez darf, den Fall der Seenot (relache forcee) ausgenommen,
vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen. Zwischen der Ausfahrt
eines Kriegsschiffes aus einem der Eingangshäfen und der Ausfahrt
eines dem Gegner gehörenden Kriegsschiffes muss ein Zeitraum von
vierundzwanzig Stunden liegen (Artikel 4).

Ferner dürfen in Kriegszeiten die Kriegführenden in dem
Kanal und seinen Eingangshäfen weder Truppen, noch Munition,
noch Kriegsmaterial ausschiffen (Artikel 5). Die Mächte dürfen
keine Kriegsschiffe im Kanal halten. In die Häfen von Port Said
und Suez dürfen sie Kriegsschiffe senden, insoweit ihre Zahl nicht
zwei für jede Macht übersteigt; den Kriegführenden steht dieses
Recht nicht zu (Artikel 7). Die Vertreter der Mächte in Egypten
haben die Ausführung des Vertrages zu überwachen. Sie haben
insbesondere die Aufgabe, die Neutralität des Kanals im Notfall
mit Waffengewalt zu verteidigen; die Truppen sollen von der egpy-
tischen Regierung, und wenn diese dazu nicht im stande ist, von
dem Sultan gestellt werden; weigert sich dieser, so soll die Kom-
mission sich an die Mächte wenden (Artikel 8 bis 10).

2. Weiter zurück reichen die bisher erfolglosen Verhand-
lungen bezüglich des Panamakanals. Schon im Jahre 1850
wurde zwischen England und den Vereinigten Staaten der sogenannte
Clayton-Bulwer-Vertrag geschlossen, in welchem die Vertrag-

III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
keine Handlung, deren Zweck die Beschränkung der freien Schiffahrt
im Kanal wäre, auszuüben, sei es im Kanal selbst und seinen
Eingangshäfen, sei es in einem Umkreis von drei Seemeilen von
dem Eingangshafen an gerechnet, auch wenn die Türkei selbst
eine der kriegführenden Mächte sein sollte. Die Kriegsschiffe der
Kriegführenden dürfen im Kanal und in seinen Eingangshäfen sich
nur soweit es unumgänglich notwendig ist aufhalten, um sich mit
Lebensmitteln oder andern Bedürfnissen zu versehen. Die Durch-
fahrt der Kriegsschiffe durch den Kanal wird in möglichst kurzer
Frist nach den geltenden Reglements und ohne andern Aufenthalt
geschehen als demjenigen, der durch die Bedürfnisse des Dienstes
erfordert wird. Ihr Aufenthalt in Port Said und auf der Reede
von Suez darf, den Fall der Seenot (relâche forcée) ausgenommen,
vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen. Zwischen der Ausfahrt
eines Kriegsschiffes aus einem der Eingangshäfen und der Ausfahrt
eines dem Gegner gehörenden Kriegsschiffes muſs ein Zeitraum von
vierundzwanzig Stunden liegen (Artikel 4).

Ferner dürfen in Kriegszeiten die Kriegführenden in dem
Kanal und seinen Eingangshäfen weder Truppen, noch Munition,
noch Kriegsmaterial ausschiffen (Artikel 5). Die Mächte dürfen
keine Kriegsschiffe im Kanal halten. In die Häfen von Port Said
und Suez dürfen sie Kriegsschiffe senden, insoweit ihre Zahl nicht
zwei für jede Macht übersteigt; den Kriegführenden steht dieses
Recht nicht zu (Artikel 7). Die Vertreter der Mächte in Egypten
haben die Ausführung des Vertrages zu überwachen. Sie haben
insbesondere die Aufgabe, die Neutralität des Kanals im Notfall
mit Waffengewalt zu verteidigen; die Truppen sollen von der egpy-
tischen Regierung, und wenn diese dazu nicht im stande ist, von
dem Sultan gestellt werden; weigert sich dieser, so soll die Kom-
mission sich an die Mächte wenden (Artikel 8 bis 10).

2. Weiter zurück reichen die bisher erfolglosen Verhand-
lungen bezüglich des Panamakanals. Schon im Jahre 1850
wurde zwischen England und den Vereinigten Staaten der sogenannte
Clayton-Bulwer-Vertrag geschlossen, in welchem die Vertrag-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0176" n="154"/><fw place="top" type="header">III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.</fw><lb/>
keine Handlung, deren Zweck die Beschränkung der freien Schiffahrt<lb/>
im Kanal wäre, auszuüben, sei es im Kanal selbst und seinen<lb/>
Eingangshäfen, sei es in einem Umkreis von drei Seemeilen von<lb/>
dem Eingangshafen an gerechnet, auch wenn die Türkei selbst<lb/>
eine der kriegführenden Mächte sein sollte. Die Kriegsschiffe der<lb/>
Kriegführenden dürfen im Kanal und in seinen Eingangshäfen sich<lb/>
nur soweit es unumgänglich notwendig ist aufhalten, um sich mit<lb/>
Lebensmitteln oder andern Bedürfnissen zu versehen. Die Durch-<lb/>
fahrt der Kriegsschiffe durch den Kanal wird in möglichst kurzer<lb/>
Frist nach den geltenden Reglements und ohne andern Aufenthalt<lb/>
geschehen als demjenigen, der durch die Bedürfnisse des Dienstes<lb/>
erfordert wird. Ihr Aufenthalt in Port Said und auf der Reede<lb/>
von Suez darf, den Fall der Seenot (relâche forcée) ausgenommen,<lb/>
vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen. Zwischen der Ausfahrt<lb/>
eines Kriegsschiffes aus einem der Eingangshäfen und der Ausfahrt<lb/>
eines dem Gegner gehörenden Kriegsschiffes mu&#x017F;s ein Zeitraum von<lb/>
vierundzwanzig Stunden liegen (Artikel 4).</p><lb/>
              <p>Ferner dürfen in Kriegszeiten die Kriegführenden in dem<lb/>
Kanal und seinen Eingangshäfen weder Truppen, noch Munition,<lb/>
noch Kriegsmaterial ausschiffen (Artikel 5). Die Mächte dürfen<lb/>
keine Kriegsschiffe im Kanal halten. In die Häfen von Port Said<lb/>
und Suez dürfen sie Kriegsschiffe senden, insoweit ihre Zahl nicht<lb/>
zwei für jede Macht übersteigt; den Kriegführenden steht dieses<lb/>
Recht nicht zu (Artikel 7). Die Vertreter der Mächte in Egypten<lb/>
haben die Ausführung des Vertrages zu überwachen. Sie haben<lb/>
insbesondere die Aufgabe, die Neutralität des Kanals im Notfall<lb/>
mit Waffengewalt zu verteidigen; die Truppen sollen von der egpy-<lb/>
tischen Regierung, und wenn diese dazu nicht im stande ist, von<lb/>
dem Sultan gestellt werden; weigert sich dieser, so soll die Kom-<lb/>
mission sich an die Mächte wenden (Artikel 8 bis 10).</p><lb/>
              <p><hi rendition="#b">2.</hi> Weiter zurück reichen die bisher erfolglosen Verhand-<lb/>
lungen bezüglich des <hi rendition="#g">Panamakanals</hi>. Schon im Jahre 1850<lb/>
wurde zwischen England und den Vereinigten Staaten der sogenannte<lb/>
Clayton-Bulwer-Vertrag geschlossen, in welchem die Vertrag-<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[154/0176] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. keine Handlung, deren Zweck die Beschränkung der freien Schiffahrt im Kanal wäre, auszuüben, sei es im Kanal selbst und seinen Eingangshäfen, sei es in einem Umkreis von drei Seemeilen von dem Eingangshafen an gerechnet, auch wenn die Türkei selbst eine der kriegführenden Mächte sein sollte. Die Kriegsschiffe der Kriegführenden dürfen im Kanal und in seinen Eingangshäfen sich nur soweit es unumgänglich notwendig ist aufhalten, um sich mit Lebensmitteln oder andern Bedürfnissen zu versehen. Die Durch- fahrt der Kriegsschiffe durch den Kanal wird in möglichst kurzer Frist nach den geltenden Reglements und ohne andern Aufenthalt geschehen als demjenigen, der durch die Bedürfnisse des Dienstes erfordert wird. Ihr Aufenthalt in Port Said und auf der Reede von Suez darf, den Fall der Seenot (relâche forcée) ausgenommen, vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen. Zwischen der Ausfahrt eines Kriegsschiffes aus einem der Eingangshäfen und der Ausfahrt eines dem Gegner gehörenden Kriegsschiffes muſs ein Zeitraum von vierundzwanzig Stunden liegen (Artikel 4). Ferner dürfen in Kriegszeiten die Kriegführenden in dem Kanal und seinen Eingangshäfen weder Truppen, noch Munition, noch Kriegsmaterial ausschiffen (Artikel 5). Die Mächte dürfen keine Kriegsschiffe im Kanal halten. In die Häfen von Port Said und Suez dürfen sie Kriegsschiffe senden, insoweit ihre Zahl nicht zwei für jede Macht übersteigt; den Kriegführenden steht dieses Recht nicht zu (Artikel 7). Die Vertreter der Mächte in Egypten haben die Ausführung des Vertrages zu überwachen. Sie haben insbesondere die Aufgabe, die Neutralität des Kanals im Notfall mit Waffengewalt zu verteidigen; die Truppen sollen von der egpy- tischen Regierung, und wenn diese dazu nicht im stande ist, von dem Sultan gestellt werden; weigert sich dieser, so soll die Kom- mission sich an die Mächte wenden (Artikel 8 bis 10). 2. Weiter zurück reichen die bisher erfolglosen Verhand- lungen bezüglich des Panamakanals. Schon im Jahre 1850 wurde zwischen England und den Vereinigten Staaten der sogenannte Clayton-Bulwer-Vertrag geschlossen, in welchem die Vertrag-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/176
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/176>, abgerufen am 31.10.2024.