Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.§ 29. Eisenbahn-, Fluss- und Kanalverhältnisse. Zusatzerklärung vom 20. September 1893 (R. G. Bl. 1896 S. 707)hält den nichtbeteiligten Staaten den Beitritt offen. Bisher ist nur Dänemark 1897 beigetreten. Eine Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 (R. G. Bl. 1895 S. 465) brachte Verkehrserleichterungen, insbe- sondere bezüglich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände. Ausser dem Hauptvertrag sind Nebenverträge für den wechsel- Das Übereinkommen findet Anwendung (Artikel 1) auf alle Für den Frachtverkehr auf diesen zur wirtschaftlichen und Von den Sonderverträgen der benachbarten Staaten ist insbe- v. Liszt, Völkerrecht. 11
§ 29. Eisenbahn-, Fluſs- und Kanalverhältnisse. Zusatzerklärung vom 20. September 1893 (R. G. Bl. 1896 S. 707)hält den nichtbeteiligten Staaten den Beitritt offen. Bisher ist nur Dänemark 1897 beigetreten. Eine Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 (R. G. Bl. 1895 S. 465) brachte Verkehrserleichterungen, insbe- sondere bezüglich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände. Auſser dem Hauptvertrag sind Nebenverträge für den wechsel- Das Übereinkommen findet Anwendung (Artikel 1) auf alle Für den Frachtverkehr auf diesen zur wirtschaftlichen und Von den Sonderverträgen der benachbarten Staaten ist insbe- v. Liszt, Völkerrecht. 11
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§ 29. Eisenbahn-, Fluſs- und Kanalverhältnisse.
Zusatzerklärung vom 20. September 1893 (R. G. Bl. 1896 S. 707)
hält den nichtbeteiligten Staaten den Beitritt offen. Bisher ist nur
Dänemark 1897 beigetreten. Eine Zusatzvereinbarung vom 16. Juli
1895 (R. G. Bl. 1895 S. 465) brachte Verkehrserleichterungen, insbe-
sondere bezüglich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen
Gegenstände.
Auſser dem Hauptvertrag sind Nebenverträge für den wechsel-
seitigen Verkehr der Grenzstaaten vorgesehen.
Das Übereinkommen findet Anwendung (Artikel 1) auf alle
Sendungen von Gütern, welche auf Grund eines durchgehen-
den Frachtbriefes aus dem Gebiete eines der vertragschlieſsenden
Staaten in das Gebiet eines anderen vertragschlieſsenden Staates auf
denjenigen Eisenbahnstrecken befördert werden, die für den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr geeignet erscheinen und sich den Be-
stimmungen des Übereinkommens unterwerfen.
Für den Frachtverkehr auf diesen zur wirtschaftlichen und
rechtlichen Einheit zusammengefaſsten Linien hat das Übereinkommen
eine ganze Reihe von Rechtssätzen aufgestellt, die teils privatrecht-
licher (handelsrechtlicher), teils civilprozessualer Natur sind, hier
aber nicht weiter besprochen werden können. Sie beziehen sich
auf die zu dem Verkehr zugelassenen, von ihm ausgeschlossenen
oder nur bedingt zugelassenen Gegenstände, auf den Augenblick
des Vertragsabschlusses und auf den Inhalt des Frachtvertrages,
auf das Verhältnis der beteiligten Eisenbahnen zu einander u. s. w.;
bilden also ein nahezu vollständiges internationales Gesetzbuch über
den Eisenbahnfrachtverkehr (unten § 32 I.) Über das gleichzeitig
eingesetzte Centralamt zu Bern ist bereits oben § 17 II gesprochen
worden.
Von den Sonderverträgen der benachbarten Staaten ist insbe-
sondere die vom Deutschen Reich mit den Niederlanden, Österreich-
Ungarn und der Schweiz vom 29. Januar 1894 (R. G. Bl. 1894 S. 113)
geschlossene Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechsel-
seitigen Verkehr hervorzuheben, der auch Luxemburg und Belgien
beigetreten sind.
v. Liszt, Völkerrecht. 11
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