Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. § 30. Post- und Telegraphenbetrieb. I. Auch hier sind zunächst zahlreiche Einzelverträge, insbesondere Vgl. R. G. II 365. II. Aber gerade auf diesem Gebiet hat der Gedanke der völker- Zahlreich sind die Verträge, welche die europäischen Staaten Nach dem Muster der von kleineren Staatengruppen geschlossenen Diese Staaten waren: Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, An Stelle des "Allgemeinen Postvereins" trat durch die Pariser 1. Der Hauptvertrag (convention principale) bezieht sich auf III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. § 30. Post- und Telegraphenbetrieb. I. Auch hier sind zunächst zahlreiche Einzelverträge, insbesondere Vgl. R. G. II 365. II. Aber gerade auf diesem Gebiet hat der Gedanke der völker- Zahlreich sind die Verträge, welche die europäischen Staaten Nach dem Muster der von kleineren Staatengruppen geschlossenen Diese Staaten waren: Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, An Stelle des „Allgemeinen Postvereins“ trat durch die Pariser 1. Der Hauptvertrag (convention principale) bezieht sich auf <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0184" n="162"/> <fw place="top" type="header">III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.</fw><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">§ 30. Post- und Telegraphenbetrieb.</hi> </head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">I.</hi> </head> <p> <hi rendition="#b">Auch hier sind zunächst zahlreiche Einzelverträge, insbesondere<lb/> wieder zwischen den benachbarten Staaten, über die Beförderung von<lb/> Postsendungen sowie über andere Betriebsfragen zu nennen. Von Wich-<lb/> tigkeit ist das auf altem Herkommen beruhende, von der Türkei ohne<lb/> Erfolg bestrittene Recht der christlich-europäischen Staaten, in den<lb/> Ländern der Türkei ihre eigenen Postämter zu errichten.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Vgl. R. G. II 365.</hi> </p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">II.</hi> </head> <p>Aber gerade auf diesem Gebiet hat der Gedanke der völker-<lb/> rechtlichen Verwaltungsgemeinschaften (oben § 17 I) frühzeitig über-<lb/> raschende Früchte getragen.</p><lb/> <p>Zahlreich sind die Verträge, welche die europäischen Staaten<lb/> untereinander, welche insbesondere erst der Norddeutsche Bund, dann<lb/> das Deutsche Reich, mit den übrigen Staaten geschlossen hatten.<lb/> Besonders innig gestalteten sich die Beziehungen der Deutschen<lb/> Staaten zu dem benachbarten Österreich, die in dem Postverein<lb/> vom 6. April 1850 und später in dem Postvertrag vom 23. No-<lb/> vember 1867 (R. G. Bl. 1868 S. 69) ihre feste Regelung gefunden<lb/> hatten.</p><lb/> <p> <hi rendition="#b">Nach dem Muster der von kleineren Staatengruppen geschlossenen<lb/> Verträge wurde am 9. Oktober 1874 zu Bern der allgemeine Postverein<lb/> (die Union générale des postes) von 21 Staaten begründet.</hi> </p><lb/> <p>Diese Staaten waren: Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien,<lb/> Dänemark, Egypten, Spanien, die Vereinigten Staaten, Frankreich,<lb/> Groſsbritannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen,<lb/> die Niederlande, Portugal, Rumänien, Ruſsland, Serbien, Schweden,<lb/> die Schweiz und die Türkei.</p><lb/> <p> <hi rendition="#b">An Stelle des „Allgemeinen Postvereins“ trat durch die Pariser<lb/> Vereinbarung vom 1. Januar 1878 auf Deutschlands Antrag der Welt-<lb/> postverein (die Union postale universelle) die, durch verschiedene spätere<lb/> Kongresse mehrfach revidiert (insbesondere zu Lissabon 1885, Wien<lb/> 4. Juli 1891, Washington 15. Juni 1897), jetzt die ganze Welt, nicht nur<lb/> die civilisierten Staaten, umfaſst.</hi> </p><lb/> <p><hi rendition="#b">1. Der Hauptvertrag</hi> (convention principale) bezieht sich auf<lb/> die Beförderung von Briefen, von einfachen Postkarten und Post-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [162/0184]
III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
§ 30. Post- und Telegraphenbetrieb.
I. Auch hier sind zunächst zahlreiche Einzelverträge, insbesondere
wieder zwischen den benachbarten Staaten, über die Beförderung von
Postsendungen sowie über andere Betriebsfragen zu nennen. Von Wich-
tigkeit ist das auf altem Herkommen beruhende, von der Türkei ohne
Erfolg bestrittene Recht der christlich-europäischen Staaten, in den
Ländern der Türkei ihre eigenen Postämter zu errichten.
Vgl. R. G. II 365.
II. Aber gerade auf diesem Gebiet hat der Gedanke der völker-
rechtlichen Verwaltungsgemeinschaften (oben § 17 I) frühzeitig über-
raschende Früchte getragen.
Zahlreich sind die Verträge, welche die europäischen Staaten
untereinander, welche insbesondere erst der Norddeutsche Bund, dann
das Deutsche Reich, mit den übrigen Staaten geschlossen hatten.
Besonders innig gestalteten sich die Beziehungen der Deutschen
Staaten zu dem benachbarten Österreich, die in dem Postverein
vom 6. April 1850 und später in dem Postvertrag vom 23. No-
vember 1867 (R. G. Bl. 1868 S. 69) ihre feste Regelung gefunden
hatten.
Nach dem Muster der von kleineren Staatengruppen geschlossenen
Verträge wurde am 9. Oktober 1874 zu Bern der allgemeine Postverein
(die Union générale des postes) von 21 Staaten begründet.
Diese Staaten waren: Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien,
Dänemark, Egypten, Spanien, die Vereinigten Staaten, Frankreich,
Groſsbritannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen,
die Niederlande, Portugal, Rumänien, Ruſsland, Serbien, Schweden,
die Schweiz und die Türkei.
An Stelle des „Allgemeinen Postvereins“ trat durch die Pariser
Vereinbarung vom 1. Januar 1878 auf Deutschlands Antrag der Welt-
postverein (die Union postale universelle) die, durch verschiedene spätere
Kongresse mehrfach revidiert (insbesondere zu Lissabon 1885, Wien
4. Juli 1891, Washington 15. Juni 1897), jetzt die ganze Welt, nicht nur
die civilisierten Staaten, umfaſst.
1. Der Hauptvertrag (convention principale) bezieht sich auf
die Beförderung von Briefen, von einfachen Postkarten und Post-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |