Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Gedanken über den Stillestand Und wenn man Ihren dritten und vierten Vorschlag mit- alii, quos rustici constituerunt se solutoros, relaxentur & ul-
terius non recipiantur. S. die Reichstagsverordnung zu Utin vom Jahr 1232. in der Senkenbergischen Sammlung der Reichsabschiede T. I. p 18 Nur muß man das Wort census von den Advocatiegefällen wohl unterscheiden; diese wurden nicht aufgehoben. Gedanken uͤber den Stilleſtand Und wenn man Ihren dritten und vierten Vorſchlag mit- alii, quos ruſtici conſtituerunt ſe ſolutoros, relaxentur & ul-
terius non recipiantur. S. die Reichstagsverordnung zu Utin vom Jahr 1232. in der Senkenbergiſchen Sammlung der Reichsabſchiede T. I. p 18 Nur muß man das Wort cenſus von den Advocatiegefaͤllen wohl unterſcheiden; dieſe wurden nicht aufgehoben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0394" n="380"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Gedanken uͤber den Stilleſtand</hi> </fw><lb/> <p>Und wenn man Ihren dritten und vierten Vorſchlag<lb/> vereinigen, mithin <hi rendition="#fr">die Loͤsbarkeit</hi> aller auf ſchatzbaren Hoͤ-<lb/> fen haftenden Capitalien durch einen Machtſpruch, der ſich<lb/> doch, da die Geſetze wenigſtens den Leibeignen die unbe-<lb/> willigten Schulden verbieten, gar wohl in einen Rechts-<lb/> ſpruch verwandeln lieſſe, aufheben, und dafuͤr jedem Glaͤu-<lb/> biger eine ſichere nach der Menge der Schulden und dem<lb/> Ertrag des Hofes abgemeſſene jaͤhrliche Rente verſchreiben<lb/> wollte: ſo wuͤrde dennoch in jedem Kirchſpiel einmal eine<lb/> eigne oͤffentliche Anſtalt, oder eine Art von ofnem Renten-<lb/> buch, worinn dieſe Renten eingetragen wuͤrden; und hier-<lb/> naͤchſt ein naher Schulthets noͤthig ſeyn, der dieſe mit dem<lb/> jaͤhrlichen Ertrage des Hofes in einer moͤglichen Gleichheit<lb/> ſtehenden Renten zeitig und fuͤr eine kleine Gebuͤhr einmahn-<lb/> te, ſo dann aber die Schuldner von Zeit zu Zeit zur Ein-<lb/> loͤſung dieſer Renten anhielte, damit ſolche nicht in Ewig-<lb/> keit ſtehen blieben und vermehret wuͤrden. Wie vieles wuͤr-<lb/> de ohnedem noch erfordert werden, um dieſe Renten zu ei-<lb/> nem ſichern Gegenſtande des oͤffentlichen Handels zu ma-<lb/> chen, und ihnen den Credit wieder zu geben, den ſie vor<lb/> zweyhundert Jahren hatten? Man wuͤrde auch dabey die<lb/> Vorſicht gebrauchen muͤſſen, welche man in England bey<lb/> den Annuitaͤten gebraucht, ſo daß keiner mehr als die Haͤlfte<lb/> ſeiner reinen Einkuͤnfte in Renten verwandeln koͤnnte, und<lb/> das uͤbrige zu ſeiner Competenz und auf unſichere Zufaͤlle<lb/> behalten muͤßte. In Deutſchland ſcheint vordem bereits eine<lb/> gleiche Vorſicht geherrſcht zu haben, indem man eine alte<lb/> und neue Rente zugleich fordern und beytreiben laſſen mochte,<lb/> <fw place="bottom" type="catch">mit-</fw><lb/><note xml:id="seg2pn_11_2" prev="#seg2pn_11_1" place="foot" n="a)"><hi rendition="#aq">alii, quos ruſtici conſtituerunt ſe ſolutoros, relaxentur & ul-<lb/> terius non recipiantur.</hi> S. die Reichstagsverordnung zu Utin<lb/> vom Jahr 1232. in der <hi rendition="#fr">Senkenbergiſchen Sammlung der<lb/> Reichsabſchiede</hi> <hi rendition="#aq">T. I. p</hi> 18 Nur muß man das Wort <hi rendition="#aq">cenſus</hi><lb/> von den Advocatiegefaͤllen wohl unterſcheiden; dieſe wurden nicht<lb/> aufgehoben.</note><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [380/0394]
Gedanken uͤber den Stilleſtand
Und wenn man Ihren dritten und vierten Vorſchlag
vereinigen, mithin die Loͤsbarkeit aller auf ſchatzbaren Hoͤ-
fen haftenden Capitalien durch einen Machtſpruch, der ſich
doch, da die Geſetze wenigſtens den Leibeignen die unbe-
willigten Schulden verbieten, gar wohl in einen Rechts-
ſpruch verwandeln lieſſe, aufheben, und dafuͤr jedem Glaͤu-
biger eine ſichere nach der Menge der Schulden und dem
Ertrag des Hofes abgemeſſene jaͤhrliche Rente verſchreiben
wollte: ſo wuͤrde dennoch in jedem Kirchſpiel einmal eine
eigne oͤffentliche Anſtalt, oder eine Art von ofnem Renten-
buch, worinn dieſe Renten eingetragen wuͤrden; und hier-
naͤchſt ein naher Schulthets noͤthig ſeyn, der dieſe mit dem
jaͤhrlichen Ertrage des Hofes in einer moͤglichen Gleichheit
ſtehenden Renten zeitig und fuͤr eine kleine Gebuͤhr einmahn-
te, ſo dann aber die Schuldner von Zeit zu Zeit zur Ein-
loͤſung dieſer Renten anhielte, damit ſolche nicht in Ewig-
keit ſtehen blieben und vermehret wuͤrden. Wie vieles wuͤr-
de ohnedem noch erfordert werden, um dieſe Renten zu ei-
nem ſichern Gegenſtande des oͤffentlichen Handels zu ma-
chen, und ihnen den Credit wieder zu geben, den ſie vor
zweyhundert Jahren hatten? Man wuͤrde auch dabey die
Vorſicht gebrauchen muͤſſen, welche man in England bey
den Annuitaͤten gebraucht, ſo daß keiner mehr als die Haͤlfte
ſeiner reinen Einkuͤnfte in Renten verwandeln koͤnnte, und
das uͤbrige zu ſeiner Competenz und auf unſichere Zufaͤlle
behalten muͤßte. In Deutſchland ſcheint vordem bereits eine
gleiche Vorſicht geherrſcht zu haben, indem man eine alte
und neue Rente zugleich fordern und beytreiben laſſen mochte,
mit-
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a) alii, quos ruſtici conſtituerunt ſe ſolutoros, relaxentur & ul-
terius non recipiantur. S. die Reichstagsverordnung zu Utin
vom Jahr 1232. in der Senkenbergiſchen Sammlung der
Reichsabſchiede T. I. p 18 Nur muß man das Wort cenſus
von den Advocatiegefaͤllen wohl unterſcheiden; dieſe wurden nicht
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