Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.

Bild:
<< vorherige Seite

sei, laßt sich nicht bezweifeln, denn sie kann nur bestehen, wenn das Verhältniß des Menschen zu Gott und zu seinem Nebenmenschen mißkannt, Gott nicht als Aller Menschen Herr und Vater gefürchtet und geliebt wird. Die S. erscheint bei allen Völkern des Alterthums ohne Unterschied (nur das mosaische Gesetz beschränkt sie auf zeitweilige Dienstbarkeit), im Oriente in doppelter Gestalt, indem nicht nur der Einzelne als Sklave dient, sondern ganze Völker als Eigenthum eines Despoten betrachtet werden. Solche Völker wurden im Kriege bezwungen u. nach dem damaligen Eroberungsrechte behandelt, sowie auch die Sklaven der Privaten in der Regel Kriegsgefangene waren. Der Sklavenhandel war ein wichtiger Zweig des alten Verkehrs u. wurde besonders von den Phöniciern sowie von den Inselgriechen betrieben. Die Zahl der Sklaven war zur Blütezeit der griech. Republiken ungeheuer groß (in Attica 360000, noch mehr in Korinth und auf Aegina, am meisten auf Chios), indem die griech. Bürger wo möglich nicht nur die Feldarbeiten, sondern auch die häuslichen sowie die Handwerke durch Sklaven betreiben ließen. Die Behandlung war verschieden, im Ganzen menschlich, daher auch wenig von Sklavenaufständen berichtet wird (vgl. dagegen Heloten). Viel härter verfuhren die Römer, besonders in der späteren Zeit, als die Unmasse der Sklaven, die aus allen möglichen Nationen nach Italien verpflanzt wurden, deren Beherrschung erschwerte und die Sittenlosigkeit der Herren die Sklaven um so eher bestialisiren mußte, als diese in keiner damaligen Religion eine sittliche Erhebung finden konnten. Griechische Philosophen erörterten die Frage, ob die S. rechtlich bestehen könne, was indessen alle bejaht zu haben scheinen, u. erst zur Zeit der röm. Kaiser drang die Ansicht durch, daß auch in dem Sklaven das menschliche Recht zu achten sei, so daß philosophische Kaiser wie Hadrian und Antonin Gesetze zu Gunsten derselben erließen. Das Christenthum duldet die S. nicht, es konnte aber das bürgerliche Verhältniß zwischen Freien u. Sklaven im röm. Reiche nicht mit einem Schlage aufheben; es machte zuerst die Sklaven innerlich frei d. h. zu Christen u. lehrte den Herrn in seinen Sklaven die Christenwürde achten; so lange indessen das byzant. Reich bestand, hörte in demselben die S. nie gänzlich auf, wozu der Einfluß des despotischen Orients wesentlich mitwirkte. Bei den german. Völkern erscheint die S. in der milderen Form der Leibeigenschaft (s. d.), ebenso bei den slavischen, u. die unter der Einwirkung der kath. Kirche sich stetig vervollkommnende Gesetzgebung entfernte allmälig die aus dem Heidenthum herübergekommenen Bestimmungen, welche das Loos der Leibeigenen am meisten erschwerten; überdies wurde durch Verbote von Kirchenversammlungen dem Sklavenhandel im Abendlande, der besonders von den Juden u. einigen ital. Seestädten betrieben wurde, gänzlich ein Ende gemacht. Dagegen brachte ihn der Islam zu neuer Blüte, indem er dem Gläubigen erlaubt die Ungläubigen zu Sklaven zu machen und die erkämpfte oder erkaufte Sklavin zu seiner Luft zu mißbrauchen. Indessen behandelt der Moslem in der Regel seinen Sklaven gut, wenn derselbe den Islam annimmt, ist aber gegen den christlichen Sklaven, der seiner Religion treu bleibt, um so unmenschlicher, wie das Beispiel der Barbareskenstaaten zeigt, deren Unwesen erst in diesem Jahrh. von den christlichen Mächten ein Ende bereitet wurde. Ein zweites Aufleben der S. fällt jedoch den christl. Europäern zur Last. In den tropischen Gegenden, namentlich in den Niederungen, reibt nämlich die Arbeit im Freien den Europäer in kurzer Zeit auf, daher mußte man jene Gegenden sich selbst überlassen, od. aber, wenn man Zucker, Kasse, Baumwolle etc. anbauen wollte, zur Arbeit die Bewohner der Tropen verwenden. Die Portugiesen gebrauchten schon 1503 in Guinea zum Zuckerbau Neger, wozu sie um so eher veranlaßt werden mußten, als die Neger einander von jeher verkaufen u. als Sklaven verwenden; die Spanier nöthigten zuerst die amerik. Eingebornen zur Arbeit in den neuen Kolonien, zogen aber diesen verzweifelnden Schwächlingen bald die Neger vor, deren Einfuhr 1517 gesetzlich gestattet

sei, laßt sich nicht bezweifeln, denn sie kann nur bestehen, wenn das Verhältniß des Menschen zu Gott und zu seinem Nebenmenschen mißkannt, Gott nicht als Aller Menschen Herr und Vater gefürchtet und geliebt wird. Die S. erscheint bei allen Völkern des Alterthums ohne Unterschied (nur das mosaische Gesetz beschränkt sie auf zeitweilige Dienstbarkeit), im Oriente in doppelter Gestalt, indem nicht nur der Einzelne als Sklave dient, sondern ganze Völker als Eigenthum eines Despoten betrachtet werden. Solche Völker wurden im Kriege bezwungen u. nach dem damaligen Eroberungsrechte behandelt, sowie auch die Sklaven der Privaten in der Regel Kriegsgefangene waren. Der Sklavenhandel war ein wichtiger Zweig des alten Verkehrs u. wurde besonders von den Phöniciern sowie von den Inselgriechen betrieben. Die Zahl der Sklaven war zur Blütezeit der griech. Republiken ungeheuer groß (in Attica 360000, noch mehr in Korinth und auf Aegina, am meisten auf Chios), indem die griech. Bürger wo möglich nicht nur die Feldarbeiten, sondern auch die häuslichen sowie die Handwerke durch Sklaven betreiben ließen. Die Behandlung war verschieden, im Ganzen menschlich, daher auch wenig von Sklavenaufständen berichtet wird (vgl. dagegen Heloten). Viel härter verfuhren die Römer, besonders in der späteren Zeit, als die Unmasse der Sklaven, die aus allen möglichen Nationen nach Italien verpflanzt wurden, deren Beherrschung erschwerte und die Sittenlosigkeit der Herren die Sklaven um so eher bestialisiren mußte, als diese in keiner damaligen Religion eine sittliche Erhebung finden konnten. Griechische Philosophen erörterten die Frage, ob die S. rechtlich bestehen könne, was indessen alle bejaht zu haben scheinen, u. erst zur Zeit der röm. Kaiser drang die Ansicht durch, daß auch in dem Sklaven das menschliche Recht zu achten sei, so daß philosophische Kaiser wie Hadrian und Antonin Gesetze zu Gunsten derselben erließen. Das Christenthum duldet die S. nicht, es konnte aber das bürgerliche Verhältniß zwischen Freien u. Sklaven im röm. Reiche nicht mit einem Schlage aufheben; es machte zuerst die Sklaven innerlich frei d. h. zu Christen u. lehrte den Herrn in seinen Sklaven die Christenwürde achten; so lange indessen das byzant. Reich bestand, hörte in demselben die S. nie gänzlich auf, wozu der Einfluß des despotischen Orients wesentlich mitwirkte. Bei den german. Völkern erscheint die S. in der milderen Form der Leibeigenschaft (s. d.), ebenso bei den slavischen, u. die unter der Einwirkung der kath. Kirche sich stetig vervollkommnende Gesetzgebung entfernte allmälig die aus dem Heidenthum herübergekommenen Bestimmungen, welche das Loos der Leibeigenen am meisten erschwerten; überdies wurde durch Verbote von Kirchenversammlungen dem Sklavenhandel im Abendlande, der besonders von den Juden u. einigen ital. Seestädten betrieben wurde, gänzlich ein Ende gemacht. Dagegen brachte ihn der Islam zu neuer Blüte, indem er dem Gläubigen erlaubt die Ungläubigen zu Sklaven zu machen und die erkämpfte oder erkaufte Sklavin zu seiner Luft zu mißbrauchen. Indessen behandelt der Moslem in der Regel seinen Sklaven gut, wenn derselbe den Islam annimmt, ist aber gegen den christlichen Sklaven, der seiner Religion treu bleibt, um so unmenschlicher, wie das Beispiel der Barbareskenstaaten zeigt, deren Unwesen erst in diesem Jahrh. von den christlichen Mächten ein Ende bereitet wurde. Ein zweites Aufleben der S. fällt jedoch den christl. Europäern zur Last. In den tropischen Gegenden, namentlich in den Niederungen, reibt nämlich die Arbeit im Freien den Europäer in kurzer Zeit auf, daher mußte man jene Gegenden sich selbst überlassen, od. aber, wenn man Zucker, Kasse, Baumwolle etc. anbauen wollte, zur Arbeit die Bewohner der Tropen verwenden. Die Portugiesen gebrauchten schon 1503 in Guinea zum Zuckerbau Neger, wozu sie um so eher veranlaßt werden mußten, als die Neger einander von jeher verkaufen u. als Sklaven verwenden; die Spanier nöthigten zuerst die amerik. Eingebornen zur Arbeit in den neuen Kolonien, zogen aber diesen verzweifelnden Schwächlingen bald die Neger vor, deren Einfuhr 1517 gesetzlich gestattet

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0230" n="229"/>
sei, laßt sich nicht bezweifeln, denn sie kann nur bestehen, wenn das Verhältniß des Menschen zu Gott und zu seinem Nebenmenschen mißkannt, Gott nicht als Aller Menschen Herr und Vater gefürchtet und geliebt wird. Die S. erscheint bei allen Völkern des Alterthums ohne Unterschied (nur das mosaische Gesetz beschränkt sie auf zeitweilige Dienstbarkeit), im Oriente in doppelter Gestalt, indem nicht nur der Einzelne als Sklave dient, sondern ganze Völker als Eigenthum eines Despoten betrachtet werden. Solche Völker wurden im Kriege bezwungen u. nach dem damaligen Eroberungsrechte behandelt, sowie auch die Sklaven der Privaten in der Regel Kriegsgefangene waren. Der Sklavenhandel war ein wichtiger Zweig des alten Verkehrs u. wurde besonders von den Phöniciern sowie von den Inselgriechen betrieben. Die Zahl der Sklaven war zur Blütezeit der griech. Republiken ungeheuer groß (in Attica 360000, noch mehr in Korinth und auf Aegina, am meisten auf Chios), indem die griech. Bürger wo möglich nicht nur die Feldarbeiten, sondern auch die häuslichen sowie die Handwerke durch Sklaven betreiben ließen. Die Behandlung war verschieden, im Ganzen menschlich, daher auch wenig von Sklavenaufständen berichtet wird (vgl. dagegen Heloten). Viel härter verfuhren die Römer, besonders in der späteren Zeit, als die Unmasse der Sklaven, die aus allen möglichen Nationen nach Italien verpflanzt wurden, deren Beherrschung erschwerte und die Sittenlosigkeit der Herren die Sklaven um so eher bestialisiren mußte, als diese in keiner damaligen Religion eine sittliche Erhebung finden konnten. Griechische Philosophen erörterten die Frage, ob die S. rechtlich bestehen könne, was indessen alle bejaht zu haben scheinen, u. erst zur Zeit der röm. Kaiser drang die Ansicht durch, daß auch in dem Sklaven das menschliche Recht zu achten sei, so daß philosophische Kaiser wie Hadrian und Antonin Gesetze zu Gunsten derselben erließen. Das Christenthum duldet die S. nicht, es konnte aber das bürgerliche Verhältniß zwischen Freien u. Sklaven im röm. Reiche nicht <hi rendition="#g">mit einem Schlage</hi> aufheben; es machte zuerst die Sklaven innerlich frei d. h. zu Christen u. lehrte den Herrn in seinen Sklaven die Christenwürde achten; so lange indessen das byzant. Reich bestand, hörte in demselben die S. nie gänzlich auf, wozu der Einfluß des despotischen Orients wesentlich mitwirkte. Bei den german. Völkern erscheint die S. in der milderen Form der Leibeigenschaft (s. d.), ebenso bei den slavischen, u. die unter der Einwirkung der kath. Kirche sich stetig vervollkommnende Gesetzgebung entfernte allmälig die aus dem Heidenthum herübergekommenen Bestimmungen, welche das Loos der Leibeigenen am meisten erschwerten; überdies wurde durch Verbote von Kirchenversammlungen dem Sklavenhandel im Abendlande, der besonders von den Juden u. einigen ital. Seestädten betrieben wurde, gänzlich ein Ende gemacht. Dagegen brachte ihn der Islam zu neuer Blüte, indem er dem Gläubigen erlaubt die Ungläubigen zu Sklaven zu machen und die erkämpfte oder erkaufte Sklavin zu seiner Luft zu mißbrauchen. Indessen behandelt der Moslem in der Regel seinen Sklaven gut, wenn derselbe den Islam annimmt, ist aber gegen den christlichen Sklaven, der seiner Religion treu bleibt, um so unmenschlicher, wie das Beispiel der Barbareskenstaaten zeigt, deren Unwesen erst in diesem Jahrh. von den christlichen Mächten ein Ende bereitet wurde. Ein zweites Aufleben der S. fällt jedoch den christl. Europäern zur Last. In den tropischen Gegenden, namentlich in den Niederungen, reibt nämlich die Arbeit im Freien den Europäer in kurzer Zeit auf, daher mußte man jene Gegenden sich selbst überlassen, od. aber, wenn man Zucker, Kasse, Baumwolle etc. anbauen wollte, zur Arbeit die Bewohner der Tropen verwenden. Die Portugiesen gebrauchten schon 1503 in Guinea zum Zuckerbau Neger, wozu sie um so eher veranlaßt werden mußten, als die Neger einander von jeher verkaufen u. als Sklaven verwenden; die Spanier nöthigten zuerst die amerik. Eingebornen zur Arbeit in den neuen Kolonien, zogen aber diesen verzweifelnden Schwächlingen bald die Neger vor, deren Einfuhr 1517 gesetzlich gestattet
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[229/0230] sei, laßt sich nicht bezweifeln, denn sie kann nur bestehen, wenn das Verhältniß des Menschen zu Gott und zu seinem Nebenmenschen mißkannt, Gott nicht als Aller Menschen Herr und Vater gefürchtet und geliebt wird. Die S. erscheint bei allen Völkern des Alterthums ohne Unterschied (nur das mosaische Gesetz beschränkt sie auf zeitweilige Dienstbarkeit), im Oriente in doppelter Gestalt, indem nicht nur der Einzelne als Sklave dient, sondern ganze Völker als Eigenthum eines Despoten betrachtet werden. Solche Völker wurden im Kriege bezwungen u. nach dem damaligen Eroberungsrechte behandelt, sowie auch die Sklaven der Privaten in der Regel Kriegsgefangene waren. Der Sklavenhandel war ein wichtiger Zweig des alten Verkehrs u. wurde besonders von den Phöniciern sowie von den Inselgriechen betrieben. Die Zahl der Sklaven war zur Blütezeit der griech. Republiken ungeheuer groß (in Attica 360000, noch mehr in Korinth und auf Aegina, am meisten auf Chios), indem die griech. Bürger wo möglich nicht nur die Feldarbeiten, sondern auch die häuslichen sowie die Handwerke durch Sklaven betreiben ließen. Die Behandlung war verschieden, im Ganzen menschlich, daher auch wenig von Sklavenaufständen berichtet wird (vgl. dagegen Heloten). Viel härter verfuhren die Römer, besonders in der späteren Zeit, als die Unmasse der Sklaven, die aus allen möglichen Nationen nach Italien verpflanzt wurden, deren Beherrschung erschwerte und die Sittenlosigkeit der Herren die Sklaven um so eher bestialisiren mußte, als diese in keiner damaligen Religion eine sittliche Erhebung finden konnten. Griechische Philosophen erörterten die Frage, ob die S. rechtlich bestehen könne, was indessen alle bejaht zu haben scheinen, u. erst zur Zeit der röm. Kaiser drang die Ansicht durch, daß auch in dem Sklaven das menschliche Recht zu achten sei, so daß philosophische Kaiser wie Hadrian und Antonin Gesetze zu Gunsten derselben erließen. Das Christenthum duldet die S. nicht, es konnte aber das bürgerliche Verhältniß zwischen Freien u. Sklaven im röm. Reiche nicht mit einem Schlage aufheben; es machte zuerst die Sklaven innerlich frei d. h. zu Christen u. lehrte den Herrn in seinen Sklaven die Christenwürde achten; so lange indessen das byzant. Reich bestand, hörte in demselben die S. nie gänzlich auf, wozu der Einfluß des despotischen Orients wesentlich mitwirkte. Bei den german. Völkern erscheint die S. in der milderen Form der Leibeigenschaft (s. d.), ebenso bei den slavischen, u. die unter der Einwirkung der kath. Kirche sich stetig vervollkommnende Gesetzgebung entfernte allmälig die aus dem Heidenthum herübergekommenen Bestimmungen, welche das Loos der Leibeigenen am meisten erschwerten; überdies wurde durch Verbote von Kirchenversammlungen dem Sklavenhandel im Abendlande, der besonders von den Juden u. einigen ital. Seestädten betrieben wurde, gänzlich ein Ende gemacht. Dagegen brachte ihn der Islam zu neuer Blüte, indem er dem Gläubigen erlaubt die Ungläubigen zu Sklaven zu machen und die erkämpfte oder erkaufte Sklavin zu seiner Luft zu mißbrauchen. Indessen behandelt der Moslem in der Regel seinen Sklaven gut, wenn derselbe den Islam annimmt, ist aber gegen den christlichen Sklaven, der seiner Religion treu bleibt, um so unmenschlicher, wie das Beispiel der Barbareskenstaaten zeigt, deren Unwesen erst in diesem Jahrh. von den christlichen Mächten ein Ende bereitet wurde. Ein zweites Aufleben der S. fällt jedoch den christl. Europäern zur Last. In den tropischen Gegenden, namentlich in den Niederungen, reibt nämlich die Arbeit im Freien den Europäer in kurzer Zeit auf, daher mußte man jene Gegenden sich selbst überlassen, od. aber, wenn man Zucker, Kasse, Baumwolle etc. anbauen wollte, zur Arbeit die Bewohner der Tropen verwenden. Die Portugiesen gebrauchten schon 1503 in Guinea zum Zuckerbau Neger, wozu sie um so eher veranlaßt werden mußten, als die Neger einander von jeher verkaufen u. als Sklaven verwenden; die Spanier nöthigten zuerst die amerik. Eingebornen zur Arbeit in den neuen Kolonien, zogen aber diesen verzweifelnden Schwächlingen bald die Neger vor, deren Einfuhr 1517 gesetzlich gestattet

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-08-19T11:47:14Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-08-19T11:47:14Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/230
Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/230>, abgerufen am 31.10.2024.