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Wiener Zeitung. Nr. 278. [Wien], 21. November 1850.

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Wiener [Abbildung] Zeitung.


>Nro 278Donnerstag, den 21. November1850.


[Beginn Spaltensatz]
Jnhalt.

Amtlicher Theil.

Nichtamtlicher Theil.

Oesterreich. Wien. ( Protokoll der Sitzung des Ge-
meinderathes. Telegr. Privat=Depeschen. )

Kronländer. Agram. Prag. ( Eröffnung der Handels-
kammer. ) Czernowitz. Krakau. ( Constituirung der Han-
delskammer. ) Linz. ( Rekrutirung. ) Czernowitz. Mai-
land.

Deutschland. Berlin. -- Dresden. ( Kammersitzungen. )
-- Stuttgart. ( Verordnung, die Suspension des
Verbots der Stellvertretung im Kriegsdienste betr. )
-- Karlsruhe. ( Kammerverhandlungen. ) -- Kassel.
( Actenstücke. ) -- Darmstadt. -- Wiesbaden. --
Frankfurt.

Frankreich. Paris. ( Vermischtes. )

Großbritanien. London. ( Vermischtes. )

Jtalienische Staaten. Rom.

Belgien. Brüssel.

Rußland. St. Petersburg.

Dänemark. Kopenhagen.

Schweden und Norwegen.

Oeffentliche Gerichts=Verhandlungen.

Beilage.



Amtlicher Theil.

Se. k. k. Majestät haben über Antrag des Ministers
des Jnnern mit Allerhöchster Entschließung vom 9. No-
vember l. J. zu Obergespänen der fünf Districtual=Re-
gierungen des Kronlandes Ungarn die bisherigen Mini-
sterial=Commissäre: Stephan August Freiherrn v. Hauer
für den Oedenburger und Heinrich Grafen v. Attems
für den Preßburger, dann die Districts=Ober=Commis-
säre: Anton Grafen v. Forgach für den Kaschauer,
Gabriel v. Döry für den Großwardeiner und Anton
v. Augusz für den Pesth=Ofner District mit den syste-
misirten Bezügen zu ernennen geruht.



Se. Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschlie-
ßung vom 3. d. M. über den allerunterthänigsten An-
trag des Handels=Ministers den Jnspector der Central-
Seebehörde für das Venetianische Küstenland, Carl Za-
mara,
zum nautischen Ober=Jnspector bei der Central-
Seebehörde allergnädigst zu ernennen geruht.



Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Bauten hat die erledigte Stelle eines Jnspectors der Cen-
tral=Seebehörde für das Venetianische Küstenland dem
pensionirten Fregatten=Capitän Wilhelm Freiherrn von
Locella verliehen.

Se. Majestät der Kaiser haben mit A. h. Handschrei-
ben vom 13. d. M. dem Doctor der Medicin, Georg
Kapsammer, in Anerkennung seiner längeren eifri-
gen und erfolgreichen Militär=Spitalsdienstleistung wäh-
rend der Cholera und Typhus=Epidemie das goldene
Verdienstkreuz allergnädigst zu verleihen geruht.



Das Handels=Ministerium hat, einverständlich mit dem
[Spaltenumbruch] Ministerium des Aeußern, dem Auscultanten des Czerno-
witzer Landrechtes, Carl Dragoritsch, die erledigte
Kanzlersstelle bei der k. k. Agentie und General=Con-
sulate in Jassy verliehen.



Der Minister für Cultus und Unterricht hat den Leh-
rer der Jtalienischen Sprache und Literatur in Salzburg,
Vincenz Lankotsky, zum Gymnasiallehrer in Görz
ernannt.



Heute den 21. November 1850 wird in der k. k. Hof-
und Staatsdruckerei in Wien das LXXVIII. Stück des
allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes, wel-
ches am 26. Juni 1850 in der Deutschen Allein=Ausgabe,
in der Croatisch= und Serbisch=Deutschen Doppel=Aus-
gabe erschienen ist, nunmehr in der Magyarisch=, Böh-
misch-, Jtalienisch=, Slowenisch= und Romanisch=Deut-
schen Doppel=Ausgabe ausgegeben und versendet werden.

Dasselbe enthält unter

Nr. 244 das kaiserliche Patent vom 7. April 1850, wo-
durch die Vorlagen des Croatisch=Slowenischen Land-
tags vom Jahre 1848 erlediget werden und hier-
nach die Stellung festgesetzt wird, welche die König-
reiche Croatien und Slavonien mit Einschluß des
Croatischen Küstenlandes und der Stadt Fiume
sammt ihrem Gebiete im Kaiserthume einzunehmen
haben.

Nr. 245 die Verordnung des Ministeriums des Jnnern
vom 12. Juni 1850, betreffend die Organisirung der
politischen Verwaltungsbehörden im Königreiche
Croatien und Slavonien.



Heute den 21. November wird in der k. k. Hof= und
Staatsdruckerei in Wien das XXIII. Stück des Landes-
gesetz- und Regierungsblattes für das Kronland Oester-
reich unter der Enns ausgegeben und versendet werden.



Nichtamtlicher Theil.
Oesterreich.
Wien.
Protokoll
der Sitzung des Gemeinderathes der Haupt= und Re-
sidenzstadt Wien vom 12. November 1850.
Präsident: Dr. Ritter v. Seiller.

1. Dr. Mayer verliest das Protokoll vom 5. No-
vember d. J.; -- dasselbe wird angenommen.

2. Die bei der Redaction des Soldatenfreundes als
patriotische Gabe für den Radetzkyfond von der Mann-
schaft des k. k. Lombardisch=Venetianischen leichten Ba-
taillons=Detachements in Bergamo eingegangenen 4 fl.
5 kr. C. M., dann die von dem Medenizer Cameral-
verwalter, Aurel Konweß, mit der Verbindlichkeit zu
einer gleichen jährlichen Zahlungsleistung bis incl. 1854
übermachten 10 fl. C. M., endlich das von der zu Ol-
mütz verstorbenen Majorsgattin, Anna Seiffert, der-
selben Stiftung hinterlassene Legat per 100 fl. sammt
8 1 / 4 kr. C. M. Jnteressen, werden ihrer Bestimmung mit
dem Ausdrucke des Dankes zugeführt.

3. Der Präsident eröffnet den Erlaß des Ni. Oesterr.
Herrn Statthalters vom 11. d. M., womit das h. k. k.
Unterrichts=Ministerium, die demselben überreichten Ver-
handlungen über das bei Anstellung der Hilfslehrer, Per-
sonalgehilfen, Unter= und Oberlehrer in den Volksschu-
len Wiens zu beobachtende Verfahren und die hinsichtlich
[Spaltenumbruch] des Einflusses der Gemeinde hierbei gestellten Anträge mit
nachstehenden Bestimmungen genehmiget:

a ) Die zeitliche Aufnahme eines Gehilfslehrers geschieht,
wenn sie wegen Fortführung des Unterrichtes keinen Ver-
zug erleidet, durch den Schul=Districtsaufseher. Wird
der Hilfslehrer dagegen in der Eigenschaft eines Personal-
gehilfen einem Lehrer beigegeben, so geschieht die Auf-
nahme auf Vorschlag des Schulvorstandes, d. i. des
Seelsorgers, des Ortsschulaufsehers und des Oberlehrers
durch den Schul=Districtsaufseher mit Genehmigung des
fürsterzbischöflichen Consistoriums.

b ) Wird ein zeitlich aufgenommener Hilfslehrer §. 1
als Personalgehilfe angestellt, so ist die erwähnte Zu-
stimmung des Schulvorstandes nachträglich abzuverlan-
gen, und die fürsterzbischöfliche Consistorial=Genehmigung
nachträglich einzuholen.

Die Zahl der Personalgehilfen kann nur mit Zustim-
mung des Gemeinderathes vermehrt werden.

c ) Die Ernennung der Unterlehrer der dritten und
zweiten Gehaltsclasse mit 200 und 250 fl. C. M. ge-
schieht über Vorschlag des Schul=Districtsaufsehers in
dessen Districte die Stelle erledigt ist, durch das fürst-
erzbischöfliche Consistorium. Bei dem diesfälligen Vor-
schlage hat jedoch der Schuldistricts=Aufseher den Local-
vorstand der Schule, wo die Besetzung Statt findet, ein-
zuvernehmen und dessen Gutachten zu berücksichtigen.

d ) Die Versetzung der Personalgehilfen und Unterleh-
rer ohne Gehaltsveränderung von einer Schule zur ande-
ren geschieht auf gleichen Vorschlag des Schul=Districts-
aufsehers in dessen Districte eine derartige Stelle erledi-
get, oder eine Personalveränderung aus Dienstesrücksich-
ten nothwendig ist, durch das fürsterzbischöfliche Con-
sistorium.

e ) Bei der Anstellung eines Unterlehrers der ersten
Gehaltsclasse mit 350 fl. C. M. wird von dem Schul-
Districtsaufseher ein Vorschlag an den Gemeinderath
erstattet, welcher einen der vorgeschlagenen Bewerber dem
fürsterzbischöflichen Consistorium zur Anstellung präsen-
tirte. Bei dieser Präsentation ist der Gemeinderath nicht
an die 3 ersten Vorgeschlagenen gebunden.

Jst der präsentirte Candidat mit allen gesetzlichen Er-
fordernissen versehen, so erhält er ohne Anstand das An-
stellungs=Decret, geben ihm dagegen dieselben ab, oder
sind gegen seine Persönlichkeit gegründete Bedenken vor-
handen, so werden diese Umstände dem Gemeinderathe
zur Vorlegung einer neuen Präsentation angezeigt.

Die Unterlehrer dieser Kategorie sind als wirkliche
Lehrer anzusehen, und mit Witwen und Waisen provi-
sionsfähig. Sie können auch, wenn ein dirigirender Leh-
rer wegen anhaltender Kränklichkeit, vorgerückten Alters,
oder anderen Ursachen zur weiteren Leitung der Schule
unfähig wird, mit der provisorischen Direction betraut
werden.

f ) Bei der Anstellung der dirigirenden Lehrer ( Ober-
lehrer ) geht der Vorschlag des fürsterzbischöflichen Consi-
storiums an den Gemeinderath, welcher aus dem Terna-
vorschlage des fürsterzbischöflichen Consistoriums den Leh-
rer ernennt und ihn der Landesschulbehörde zur Anstel-
lung präsentirt. Das gleiche Verfahren findet Statt,
wenn ein Oberlehrer in eine höhere Gehaltsstufe vorzu-
rücken oder von einer Schule in eine andere versetzt zu
werden wünscht.

Diese von dem Herrn Statthalter als provisorische An-
ordnungen bekannt gegebenen Bestimmungen werden zur
Nachricht genommen.

4. Dr. Kluger berichtet über die bei dem hohen
Ministerium des Jnnern wegen Einführung einer Ge-
wölbswache in der innern Stadt abgehaltene Verhandlung
und zeigt an, das Ministerium des Jnnern sei im Be-
[Ende Spaltensatz]

Wiener [Abbildung] Zeitung.


>Nro 278Donnerstag, den 21. November1850.


[Beginn Spaltensatz]
Jnhalt.

Amtlicher Theil.

Nichtamtlicher Theil.

Oesterreich. Wien. ( Protokoll der Sitzung des Ge-
meinderathes. Telegr. Privat=Depeschen. )

Kronländer. Agram. Prag. ( Eröffnung der Handels-
kammer. ) Czernowitz. Krakau. ( Constituirung der Han-
delskammer. ) Linz. ( Rekrutirung. ) Czernowitz. Mai-
land.

Deutschland. Berlin. — Dresden. ( Kammersitzungen. )
— Stuttgart. ( Verordnung, die Suspension des
Verbots der Stellvertretung im Kriegsdienste betr. )
— Karlsruhe. ( Kammerverhandlungen. ) — Kassel.
( Actenstücke. ) — Darmstadt. — Wiesbaden. —
Frankfurt.

Frankreich. Paris. ( Vermischtes. )

Großbritanien. London. ( Vermischtes. )

Jtalienische Staaten. Rom.

Belgien. Brüssel.

Rußland. St. Petersburg.

Dänemark. Kopenhagen.

Schweden und Norwegen.

Oeffentliche Gerichts=Verhandlungen.

Beilage.



Amtlicher Theil.

Se. k. k. Majestät haben über Antrag des Ministers
des Jnnern mit Allerhöchster Entschließung vom 9. No-
vember l. J. zu Obergespänen der fünf Districtual=Re-
gierungen des Kronlandes Ungarn die bisherigen Mini-
sterial=Commissäre: Stephan August Freiherrn v. Hauer
für den Oedenburger und Heinrich Grafen v. Attems
für den Preßburger, dann die Districts=Ober=Commis-
säre: Anton Grafen v. Forgách für den Kaschauer,
Gabriel v. Döry für den Großwardeiner und Anton
v. Augusz für den Pesth=Ofner District mit den syste-
misirten Bezügen zu ernennen geruht.



Se. Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschlie-
ßung vom 3. d. M. über den allerunterthänigsten An-
trag des Handels=Ministers den Jnspector der Central-
Seebehörde für das Venetianische Küstenland, Carl Za-
mara,
zum nautischen Ober=Jnspector bei der Central-
Seebehörde allergnädigst zu ernennen geruht.



Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Bauten hat die erledigte Stelle eines Jnspectors der Cen-
tral=Seebehörde für das Venetianische Küstenland dem
pensionirten Fregatten=Capitän Wilhelm Freiherrn von
Locella verliehen.

Se. Majestät der Kaiser haben mit A. h. Handschrei-
ben vom 13. d. M. dem Doctor der Medicin, Georg
Kapsammer, in Anerkennung seiner längeren eifri-
gen und erfolgreichen Militär=Spitalsdienstleistung wäh-
rend der Cholera und Typhus=Epidemie das goldene
Verdienstkreuz allergnädigst zu verleihen geruht.



Das Handels=Ministerium hat, einverständlich mit dem
[Spaltenumbruch] Ministerium des Aeußern, dem Auscultanten des Czerno-
witzer Landrechtes, Carl Dragoritsch, die erledigte
Kanzlersstelle bei der k. k. Agentie und General=Con-
sulate in Jassy verliehen.



Der Minister für Cultus und Unterricht hat den Leh-
rer der Jtalienischen Sprache und Literatur in Salzburg,
Vincenz Lankotsky, zum Gymnasiallehrer in Görz
ernannt.



Heute den 21. November 1850 wird in der k. k. Hof-
und Staatsdruckerei in Wien das LXXVIII. Stück des
allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes, wel-
ches am 26. Juni 1850 in der Deutschen Allein=Ausgabe,
in der Croatisch= und Serbisch=Deutschen Doppel=Aus-
gabe erschienen ist, nunmehr in der Magyarisch=, Böh-
misch-, Jtalienisch=, Slowenisch= und Romanisch=Deut-
schen Doppel=Ausgabe ausgegeben und versendet werden.

Dasselbe enthält unter

Nr. 244 das kaiserliche Patent vom 7. April 1850, wo-
durch die Vorlagen des Croatisch=Slowenischen Land-
tags vom Jahre 1848 erlediget werden und hier-
nach die Stellung festgesetzt wird, welche die König-
reiche Croatien und Slavonien mit Einschluß des
Croatischen Küstenlandes und der Stadt Fiume
sammt ihrem Gebiete im Kaiserthume einzunehmen
haben.

Nr. 245 die Verordnung des Ministeriums des Jnnern
vom 12. Juni 1850, betreffend die Organisirung der
politischen Verwaltungsbehörden im Königreiche
Croatien und Slavonien.



Heute den 21. November wird in der k. k. Hof= und
Staatsdruckerei in Wien das XXIII. Stück des Landes-
gesetz- und Regierungsblattes für das Kronland Oester-
reich unter der Enns ausgegeben und versendet werden.



Nichtamtlicher Theil.
Oesterreich.
Wien.
Protokoll
der Sitzung des Gemeinderathes der Haupt= und Re-
sidenzstadt Wien vom 12. November 1850.
Präsident: Dr. Ritter v. Seiller.

1. Dr. Mayer verliest das Protokoll vom 5. No-
vember d. J.; — dasselbe wird angenommen.

2. Die bei der Redaction des Soldatenfreundes als
patriotische Gabe für den Radetzkyfond von der Mann-
schaft des k. k. Lombardisch=Venetianischen leichten Ba-
taillons=Detachements in Bergamo eingegangenen 4 fl.
5 kr. C. M., dann die von dem Medenizer Cameral-
verwalter, Aurel Konweß, mit der Verbindlichkeit zu
einer gleichen jährlichen Zahlungsleistung bis incl. 1854
übermachten 10 fl. C. M., endlich das von der zu Ol-
mütz verstorbenen Majorsgattin, Anna Seiffert, der-
selben Stiftung hinterlassene Legat per 100 fl. sammt
8 1 / 4 kr. C. M. Jnteressen, werden ihrer Bestimmung mit
dem Ausdrucke des Dankes zugeführt.

3. Der Präsident eröffnet den Erlaß des Ni. Oesterr.
Herrn Statthalters vom 11. d. M., womit das h. k. k.
Unterrichts=Ministerium, die demselben überreichten Ver-
handlungen über das bei Anstellung der Hilfslehrer, Per-
sonalgehilfen, Unter= und Oberlehrer in den Volksschu-
len Wiens zu beobachtende Verfahren und die hinsichtlich
[Spaltenumbruch] des Einflusses der Gemeinde hierbei gestellten Anträge mit
nachstehenden Bestimmungen genehmiget:

a ) Die zeitliche Aufnahme eines Gehilfslehrers geschieht,
wenn sie wegen Fortführung des Unterrichtes keinen Ver-
zug erleidet, durch den Schul=Districtsaufseher. Wird
der Hilfslehrer dagegen in der Eigenschaft eines Personal-
gehilfen einem Lehrer beigegeben, so geschieht die Auf-
nahme auf Vorschlag des Schulvorstandes, d. i. des
Seelsorgers, des Ortsschulaufsehers und des Oberlehrers
durch den Schul=Districtsaufseher mit Genehmigung des
fürsterzbischöflichen Consistoriums.

b ) Wird ein zeitlich aufgenommener Hilfslehrer §. 1
als Personalgehilfe angestellt, so ist die erwähnte Zu-
stimmung des Schulvorstandes nachträglich abzuverlan-
gen, und die fürsterzbischöfliche Consistorial=Genehmigung
nachträglich einzuholen.

Die Zahl der Personalgehilfen kann nur mit Zustim-
mung des Gemeinderathes vermehrt werden.

c ) Die Ernennung der Unterlehrer der dritten und
zweiten Gehaltsclasse mit 200 und 250 fl. C. M. ge-
schieht über Vorschlag des Schul=Districtsaufsehers in
dessen Districte die Stelle erledigt ist, durch das fürst-
erzbischöfliche Consistorium. Bei dem diesfälligen Vor-
schlage hat jedoch der Schuldistricts=Aufseher den Local-
vorstand der Schule, wo die Besetzung Statt findet, ein-
zuvernehmen und dessen Gutachten zu berücksichtigen.

d ) Die Versetzung der Personalgehilfen und Unterleh-
rer ohne Gehaltsveränderung von einer Schule zur ande-
ren geschieht auf gleichen Vorschlag des Schul=Districts-
aufsehers in dessen Districte eine derartige Stelle erledi-
get, oder eine Personalveränderung aus Dienstesrücksich-
ten nothwendig ist, durch das fürsterzbischöfliche Con-
sistorium.

e ) Bei der Anstellung eines Unterlehrers der ersten
Gehaltsclasse mit 350 fl. C. M. wird von dem Schul-
Districtsaufseher ein Vorschlag an den Gemeinderath
erstattet, welcher einen der vorgeschlagenen Bewerber dem
fürsterzbischöflichen Consistorium zur Anstellung präsen-
tirte. Bei dieser Präsentation ist der Gemeinderath nicht
an die 3 ersten Vorgeschlagenen gebunden.

Jst der präsentirte Candidat mit allen gesetzlichen Er-
fordernissen versehen, so erhält er ohne Anstand das An-
stellungs=Decret, geben ihm dagegen dieselben ab, oder
sind gegen seine Persönlichkeit gegründete Bedenken vor-
handen, so werden diese Umstände dem Gemeinderathe
zur Vorlegung einer neuen Präsentation angezeigt.

Die Unterlehrer dieser Kategorie sind als wirkliche
Lehrer anzusehen, und mit Witwen und Waisen provi-
sionsfähig. Sie können auch, wenn ein dirigirender Leh-
rer wegen anhaltender Kränklichkeit, vorgerückten Alters,
oder anderen Ursachen zur weiteren Leitung der Schule
unfähig wird, mit der provisorischen Direction betraut
werden.

f ) Bei der Anstellung der dirigirenden Lehrer ( Ober-
lehrer ) geht der Vorschlag des fürsterzbischöflichen Consi-
storiums an den Gemeinderath, welcher aus dem Terna-
vorschlage des fürsterzbischöflichen Consistoriums den Leh-
rer ernennt und ihn der Landesschulbehörde zur Anstel-
lung präsentirt. Das gleiche Verfahren findet Statt,
wenn ein Oberlehrer in eine höhere Gehaltsstufe vorzu-
rücken oder von einer Schule in eine andere versetzt zu
werden wünscht.

Diese von dem Herrn Statthalter als provisorische An-
ordnungen bekannt gegebenen Bestimmungen werden zur
Nachricht genommen.

4. Dr. Kluger berichtet über die bei dem hohen
Ministerium des Jnnern wegen Einführung einer Ge-
wölbswache in der innern Stadt abgehaltene Verhandlung
und zeigt an, das Ministerium des Jnnern sei im Be-
[Ende Spaltensatz]

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[[3517]/0001] Wiener [Abbildung] Zeitung. >Nro 278Donnerstag, den 21. November1850. Jnhalt. Amtlicher Theil. Nichtamtlicher Theil. Oesterreich. Wien. ( Protokoll der Sitzung des Ge- meinderathes. Telegr. Privat=Depeschen. ) Kronländer. Agram. Prag. ( Eröffnung der Handels- kammer. ) Czernowitz. Krakau. ( Constituirung der Han- delskammer. ) Linz. ( Rekrutirung. ) Czernowitz. Mai- land. Deutschland. Berlin. — Dresden. ( Kammersitzungen. ) — Stuttgart. ( Verordnung, die Suspension des Verbots der Stellvertretung im Kriegsdienste betr. ) — Karlsruhe. ( Kammerverhandlungen. ) — Kassel. ( Actenstücke. ) — Darmstadt. — Wiesbaden. — Frankfurt. Frankreich. Paris. ( Vermischtes. ) Großbritanien. London. ( Vermischtes. ) Jtalienische Staaten. Rom. Belgien. Brüssel. Rußland. St. Petersburg. Dänemark. Kopenhagen. Schweden und Norwegen. Oeffentliche Gerichts=Verhandlungen. Beilage. Amtlicher Theil. Se. k. k. Majestät haben über Antrag des Ministers des Jnnern mit Allerhöchster Entschließung vom 9. No- vember l. J. zu Obergespänen der fünf Districtual=Re- gierungen des Kronlandes Ungarn die bisherigen Mini- sterial=Commissäre: Stephan August Freiherrn v. Hauer für den Oedenburger und Heinrich Grafen v. Attems für den Preßburger, dann die Districts=Ober=Commis- säre: Anton Grafen v. Forgách für den Kaschauer, Gabriel v. Döry für den Großwardeiner und Anton v. Augusz für den Pesth=Ofner District mit den syste- misirten Bezügen zu ernennen geruht. Se. Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschlie- ßung vom 3. d. M. über den allerunterthänigsten An- trag des Handels=Ministers den Jnspector der Central- Seebehörde für das Venetianische Küstenland, Carl Za- mara, zum nautischen Ober=Jnspector bei der Central- Seebehörde allergnädigst zu ernennen geruht. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten hat die erledigte Stelle eines Jnspectors der Cen- tral=Seebehörde für das Venetianische Küstenland dem pensionirten Fregatten=Capitän Wilhelm Freiherrn von Locella verliehen. Se. Majestät der Kaiser haben mit A. h. Handschrei- ben vom 13. d. M. dem Doctor der Medicin, Georg Kapsammer, in Anerkennung seiner längeren eifri- gen und erfolgreichen Militär=Spitalsdienstleistung wäh- rend der Cholera und Typhus=Epidemie das goldene Verdienstkreuz allergnädigst zu verleihen geruht. Das Handels=Ministerium hat, einverständlich mit dem Ministerium des Aeußern, dem Auscultanten des Czerno- witzer Landrechtes, Carl Dragoritsch, die erledigte Kanzlersstelle bei der k. k. Agentie und General=Con- sulate in Jassy verliehen. Der Minister für Cultus und Unterricht hat den Leh- rer der Jtalienischen Sprache und Literatur in Salzburg, Vincenz Lankotsky, zum Gymnasiallehrer in Görz ernannt. Heute den 21. November 1850 wird in der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien das LXXVIII. Stück des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes, wel- ches am 26. Juni 1850 in der Deutschen Allein=Ausgabe, in der Croatisch= und Serbisch=Deutschen Doppel=Aus- gabe erschienen ist, nunmehr in der Magyarisch=, Böh- misch-, Jtalienisch=, Slowenisch= und Romanisch=Deut- schen Doppel=Ausgabe ausgegeben und versendet werden. Dasselbe enthält unter Nr. 244 das kaiserliche Patent vom 7. April 1850, wo- durch die Vorlagen des Croatisch=Slowenischen Land- tags vom Jahre 1848 erlediget werden und hier- nach die Stellung festgesetzt wird, welche die König- reiche Croatien und Slavonien mit Einschluß des Croatischen Küstenlandes und der Stadt Fiume sammt ihrem Gebiete im Kaiserthume einzunehmen haben. Nr. 245 die Verordnung des Ministeriums des Jnnern vom 12. Juni 1850, betreffend die Organisirung der politischen Verwaltungsbehörden im Königreiche Croatien und Slavonien. Heute den 21. November wird in der k. k. Hof= und Staatsdruckerei in Wien das XXIII. Stück des Landes- gesetz- und Regierungsblattes für das Kronland Oester- reich unter der Enns ausgegeben und versendet werden. Nichtamtlicher Theil. Oesterreich. Wien. Protokoll der Sitzung des Gemeinderathes der Haupt= und Re- sidenzstadt Wien vom 12. November 1850. Präsident: Dr. Ritter v. Seiller. 1. Dr. Mayer verliest das Protokoll vom 5. No- vember d. J.; — dasselbe wird angenommen. 2. Die bei der Redaction des Soldatenfreundes als patriotische Gabe für den Radetzkyfond von der Mann- schaft des k. k. Lombardisch=Venetianischen leichten Ba- taillons=Detachements in Bergamo eingegangenen 4 fl. 5 kr. C. M., dann die von dem Medenizer Cameral- verwalter, Aurel Konweß, mit der Verbindlichkeit zu einer gleichen jährlichen Zahlungsleistung bis incl. 1854 übermachten 10 fl. C. M., endlich das von der zu Ol- mütz verstorbenen Majorsgattin, Anna Seiffert, der- selben Stiftung hinterlassene Legat per 100 fl. sammt 8 1 / 4 kr. C. M. Jnteressen, werden ihrer Bestimmung mit dem Ausdrucke des Dankes zugeführt. 3. Der Präsident eröffnet den Erlaß des Ni. Oesterr. Herrn Statthalters vom 11. d. M., womit das h. k. k. Unterrichts=Ministerium, die demselben überreichten Ver- handlungen über das bei Anstellung der Hilfslehrer, Per- sonalgehilfen, Unter= und Oberlehrer in den Volksschu- len Wiens zu beobachtende Verfahren und die hinsichtlich des Einflusses der Gemeinde hierbei gestellten Anträge mit nachstehenden Bestimmungen genehmiget: a ) Die zeitliche Aufnahme eines Gehilfslehrers geschieht, wenn sie wegen Fortführung des Unterrichtes keinen Ver- zug erleidet, durch den Schul=Districtsaufseher. Wird der Hilfslehrer dagegen in der Eigenschaft eines Personal- gehilfen einem Lehrer beigegeben, so geschieht die Auf- nahme auf Vorschlag des Schulvorstandes, d. i. des Seelsorgers, des Ortsschulaufsehers und des Oberlehrers durch den Schul=Districtsaufseher mit Genehmigung des fürsterzbischöflichen Consistoriums. b ) Wird ein zeitlich aufgenommener Hilfslehrer §. 1 als Personalgehilfe angestellt, so ist die erwähnte Zu- stimmung des Schulvorstandes nachträglich abzuverlan- gen, und die fürsterzbischöfliche Consistorial=Genehmigung nachträglich einzuholen. Die Zahl der Personalgehilfen kann nur mit Zustim- mung des Gemeinderathes vermehrt werden. c ) Die Ernennung der Unterlehrer der dritten und zweiten Gehaltsclasse mit 200 und 250 fl. C. M. ge- schieht über Vorschlag des Schul=Districtsaufsehers in dessen Districte die Stelle erledigt ist, durch das fürst- erzbischöfliche Consistorium. Bei dem diesfälligen Vor- schlage hat jedoch der Schuldistricts=Aufseher den Local- vorstand der Schule, wo die Besetzung Statt findet, ein- zuvernehmen und dessen Gutachten zu berücksichtigen. d ) Die Versetzung der Personalgehilfen und Unterleh- rer ohne Gehaltsveränderung von einer Schule zur ande- ren geschieht auf gleichen Vorschlag des Schul=Districts- aufsehers in dessen Districte eine derartige Stelle erledi- get, oder eine Personalveränderung aus Dienstesrücksich- ten nothwendig ist, durch das fürsterzbischöfliche Con- sistorium. e ) Bei der Anstellung eines Unterlehrers der ersten Gehaltsclasse mit 350 fl. C. M. wird von dem Schul- Districtsaufseher ein Vorschlag an den Gemeinderath erstattet, welcher einen der vorgeschlagenen Bewerber dem fürsterzbischöflichen Consistorium zur Anstellung präsen- tirte. Bei dieser Präsentation ist der Gemeinderath nicht an die 3 ersten Vorgeschlagenen gebunden. Jst der präsentirte Candidat mit allen gesetzlichen Er- fordernissen versehen, so erhält er ohne Anstand das An- stellungs=Decret, geben ihm dagegen dieselben ab, oder sind gegen seine Persönlichkeit gegründete Bedenken vor- handen, so werden diese Umstände dem Gemeinderathe zur Vorlegung einer neuen Präsentation angezeigt. Die Unterlehrer dieser Kategorie sind als wirkliche Lehrer anzusehen, und mit Witwen und Waisen provi- sionsfähig. Sie können auch, wenn ein dirigirender Leh- rer wegen anhaltender Kränklichkeit, vorgerückten Alters, oder anderen Ursachen zur weiteren Leitung der Schule unfähig wird, mit der provisorischen Direction betraut werden. f ) Bei der Anstellung der dirigirenden Lehrer ( Ober- lehrer ) geht der Vorschlag des fürsterzbischöflichen Consi- storiums an den Gemeinderath, welcher aus dem Terna- vorschlage des fürsterzbischöflichen Consistoriums den Leh- rer ernennt und ihn der Landesschulbehörde zur Anstel- lung präsentirt. Das gleiche Verfahren findet Statt, wenn ein Oberlehrer in eine höhere Gehaltsstufe vorzu- rücken oder von einer Schule in eine andere versetzt zu werden wünscht. Diese von dem Herrn Statthalter als provisorische An- ordnungen bekannt gegebenen Bestimmungen werden zur Nachricht genommen. 4. Dr. Kluger berichtet über die bei dem hohen Ministerium des Jnnern wegen Einführung einer Ge- wölbswache in der innern Stadt abgehaltene Verhandlung und zeigt an, das Ministerium des Jnnern sei im Be-

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 278. [Wien], 21. November 1850, S. [3517]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener278_1850/1>, abgerufen am 16.05.2024.