Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. in dieser Allgemeinheit keine Vertheidiger gefunden, unddie in dieser Lehre häufig vorkommenden Misverständnisse haben sich mehr an einzelne Momente, als an die allge- meine Betrachtung dieses Falles überhaupt, angeknüpft. Diese Grundansicht des Irrthums führt nun zu fol- Der Irrthum an sich hat in der Regel gar keine Wir- Auch in diesen ausgenommenen Fällen wird seine Wir- Eine solche Verschuldung wird in der Regel angenom- Bey Willenserklärungen insbesondere gilt die hier auf- (b) Beylage VIII. Num. VI. -- Es ist also falsch, wenn das Prin- cip aufgestellt wird, um Schaden abzuwenden gelte jeder Irrthum, um Gewinn zu ziehen gelte der factische, nicht der Rechtsirrthum. Beylage VIII. Num. VIII. XL. (c) Beylage VIII. Num. III. IV. (d) Beylage VIII. Num. X.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. in dieſer Allgemeinheit keine Vertheidiger gefunden, unddie in dieſer Lehre häufig vorkommenden Misverſtändniſſe haben ſich mehr an einzelne Momente, als an die allge- meine Betrachtung dieſes Falles überhaupt, angeknüpft. Dieſe Grundanſicht des Irrthums führt nun zu fol- Der Irrthum an ſich hat in der Regel gar keine Wir- Auch in dieſen ausgenommenen Fällen wird ſeine Wir- Eine ſolche Verſchuldung wird in der Regel angenom- Bey Willenserklärungen insbeſondere gilt die hier auf- (b) Beylage VIII. Num. VI. — Es iſt alſo falſch, wenn das Prin- cip aufgeſtellt wird, um Schaden abzuwenden gelte jeder Irrthum, um Gewinn zu ziehen gelte der factiſche, nicht der Rechtsirrthum. Beylage VIII. Num. VIII. XL. (c) Beylage VIII. Num. III. IV. (d) Beylage VIII. Num. X.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
in dieſer Allgemeinheit keine Vertheidiger gefunden, und
die in dieſer Lehre häufig vorkommenden Misverſtändniſſe
haben ſich mehr an einzelne Momente, als an die allge-
meine Betrachtung dieſes Falles überhaupt, angeknüpft.
Dieſe Grundanſicht des Irrthums führt nun zu fol-
genden Sätzen des römiſchen Rechts, die, für die hier
vorliegende Anwendung (auf die Wirkſamkeit der Wil-
lenserklärungen), ſo wie für alle anderen, Gültigkeit haben.
Der Irrthum an ſich hat in der Regel gar keine Wir-
kung, und es iſt überall nur durch beſondere Ausnahme,
wo ihm eine Einwirkung eingeräumt wird (b).
Auch in dieſen ausgenommenen Fällen wird ſeine Wir-
kung ausgeſchloſſen, wenn dem Irrenden eine beſondere
Verſchuldung zur Laſt fällt, das heißt wenn der Irrthum
leicht zu vermeiden war.
Eine ſolche Verſchuldung wird in der Regel angenom-
men, wenn der Irrthum nicht Thatſachen zum Gegenſtand
hat (facti error s. ignorantia), ſondern Rechtsregeln (ju-
ris error s. ignorantia). Doch kann unter beſonderen Um-
ſtänden, und vorzüglich nach dem heutigen Rechtszuſtand,
auch dieſer Rechtsirrthum ein ſchuldloſer, und daher wirk-
ſamer, ſeyn (c).
Bey Willenserklärungen insbeſondere gilt die hier auf-
geſtellte Regel (d): neben ihr finden ſich zwey Ausnah-
(b) Beylage VIII. Num. VI. —
Es iſt alſo falſch, wenn das Prin-
cip aufgeſtellt wird, um Schaden
abzuwenden gelte jeder Irrthum,
um Gewinn zu ziehen gelte der
factiſche, nicht der Rechtsirrthum.
Beylage VIII. Num. VIII. XL.
(c) Beylage VIII. Num. III. IV.
(d) Beylage VIII. Num. X.
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