Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.Frühjahre bis zum Eintritte des Winters, wo ge- §. 22. Endlich werden obige Privat-Beschäftigungen, §. 23. Aus allem diesem folgt, daß durch bloße Be- Fruͤhjahre bis zum Eintritte des Winters, wo ge- §. 22. Endlich werden obige Privat-Beſchaͤftigungen, §. 23. Aus allem dieſem folgt, daß durch bloße Be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0034" n="24"/> Fruͤhjahre bis zum Eintritte des Winters, wo ge-<lb/> woͤhnlich von den Doͤrfern alles im Felde beſchaͤftigt<lb/> iſt, und die Kinder ſich dann zu Hauſe ganz ſelbſt<lb/> uͤberlaſſen ſind, durch dieſen Mangel an Aufſicht ver-<lb/> derblich werden.</p> </div><lb/> <div n="1"> <head>§. 22.</head><lb/> <p>Endlich werden obige Privat-Beſchaͤftigungen,<lb/> wenn ſie auch an und fuͤr ſich keineswegs zu tadeln<lb/> ſind, den Kindern oft durch <hi rendition="#g">Uebertreibung</hi> von<lb/> Seite ihrer Eltern ꝛc. mehr ſchaͤdlich als nuͤtzlich, in-<lb/> dem nicht ſelten, beſonders aͤrmere Kinder, <hi rendition="#g">allzu-<lb/> fruͤhe und allzuſtrenge, zu allzuharten<lb/> Geſchaͤften,</hi> zum Schaden ihrer Geſundheit, und<lb/> zur Verſaͤumniß des oͤffentlichen Gottesdienſtes und<lb/> Schul-Unterrichts, und der zu Hauſe fuͤr die Schule<lb/> auszuarbeitenden Aufgaben, von den Jhrigen angehal-<lb/> ten werden.</p> </div><lb/> <div n="1"> <head>§. 23.</head><lb/> <p>Aus allem dieſem folgt, daß durch <hi rendition="#g">bloße Be-<lb/> obachtung</hi>, ob alle Kinder von den Jhrigen gehoͤrig<lb/> beſchaͤftigt werden, und durch <hi rendition="#g">Beſtrafung</hi> derjenigen,<lb/> welche ihre Pflichten in dieſer Hinſicht nicht erfuͤllen, der<lb/> Zweck noch nicht erreicht werden kann, ja daß eine<lb/> ſolche Beſtrafung in manchen Faͤllen hart und unge-<lb/> recht waͤre, wenn nicht zugleich, und waͤre es auch<lb/> nur, um alle unſtatthaften Vorwaͤnde abzuſchneiden,<lb/> Anſtalt getroffen wuͤrde, <hi rendition="#g">daß jedes Kind, wel-<lb/> ches nicht von den Seinigen die erforder-<lb/> liche Anleitung, Gelegenheit und Ermun-<lb/> terung zu einer nuͤtzlichen Beſchaͤftigung<lb/> erhalten kann, dieſelbe durch obrigkeit-<lb/></hi></p> </div> </body> </text> </TEI> [24/0034]
Fruͤhjahre bis zum Eintritte des Winters, wo ge-
woͤhnlich von den Doͤrfern alles im Felde beſchaͤftigt
iſt, und die Kinder ſich dann zu Hauſe ganz ſelbſt
uͤberlaſſen ſind, durch dieſen Mangel an Aufſicht ver-
derblich werden.
§. 22.
Endlich werden obige Privat-Beſchaͤftigungen,
wenn ſie auch an und fuͤr ſich keineswegs zu tadeln
ſind, den Kindern oft durch Uebertreibung von
Seite ihrer Eltern ꝛc. mehr ſchaͤdlich als nuͤtzlich, in-
dem nicht ſelten, beſonders aͤrmere Kinder, allzu-
fruͤhe und allzuſtrenge, zu allzuharten
Geſchaͤften, zum Schaden ihrer Geſundheit, und
zur Verſaͤumniß des oͤffentlichen Gottesdienſtes und
Schul-Unterrichts, und der zu Hauſe fuͤr die Schule
auszuarbeitenden Aufgaben, von den Jhrigen angehal-
ten werden.
§. 23.
Aus allem dieſem folgt, daß durch bloße Be-
obachtung, ob alle Kinder von den Jhrigen gehoͤrig
beſchaͤftigt werden, und durch Beſtrafung derjenigen,
welche ihre Pflichten in dieſer Hinſicht nicht erfuͤllen, der
Zweck noch nicht erreicht werden kann, ja daß eine
ſolche Beſtrafung in manchen Faͤllen hart und unge-
recht waͤre, wenn nicht zugleich, und waͤre es auch
nur, um alle unſtatthaften Vorwaͤnde abzuſchneiden,
Anſtalt getroffen wuͤrde, daß jedes Kind, wel-
ches nicht von den Seinigen die erforder-
liche Anleitung, Gelegenheit und Ermun-
terung zu einer nuͤtzlichen Beſchaͤftigung
erhalten kann, dieſelbe durch obrigkeit-
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