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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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liegenden Unterschied von Justizsachen, Administrativsachen
oder gar Petitionssachen
zu reden, sondern es ist unbedingt fest-
zuhalten, daß dieser Unterschied definitiv als ein historischer betrachtet
und damit beseitigt werden muß. Es gilt im Gegentheil der Satz, daß
jede wie immergeartete Regierungsthätigkeit an sich eben
sowohl dem Klagrecht
, als dem Beschwerde- oder endlich dem
Petitionsrecht
angehören kann; daß eine und dieselbe Regierungs-
handlung je nach der bestehenden Gesetzgebung in einem Lande Gegen-
stand der Klage, in einem andern der Beschwerde und Petition sein
kann; daß mithin darüber nicht der Inhalt der Sache, sondern
lediglich die Frage entscheidet, ob der betreffende Regierungsakt mit
einem Gesetze in Widerspruch erscheint oder nicht; oder, daß um den
bisherigen Ausdruck zu brauchen, jede Regierungshandlung ebenso gut
Justiz- als Administrativsache sein kann, je nachdem sie mit einem Ge-
setze, oder mit einer Verordnung in Collision kommt, oder daß, wenn
überhaupt die Ausdrücke Justiz- und Administrativsachen noch einen Sinn
haben sollen, Justizsachen die Regierungsakte in ihrem Verhältniß zum
Gesetz, Administrativsachen dieselben in ihrem Verhältniß zur allge-
meinen Verordnung bedeuten, und, da das eine höchst unklare Be-
zeichnung ist, man wahrlich viel besser thut, sie ganz zu beseitigen.

Hält man nun aber das Klagrecht, das Beschwerde- und Gesuchs-
recht, und endlich das Petitionsrecht, jedes mit seiner specifischen Funk-
tion in der Zurückführung der Vollziehung auf die Gesetzgebung vor
Augen, und sieht man, wie sie sich gegenseitig bedingen und erfüllen,
so darf man jetzt wohl sagen, daß die verfassungsmäßige Verwaltung
ein lebendiger Begriff im Staatsleben sei.

Zweite Abtheilung.
Das Recht der Organisation.

Die Organisationsgewalt bildet neben der Verordnungsgewalt den
zweiten großen Inhalt der Regierungsgewalt. Es ist kein Zweifel, daß
sie der vollziehenden Gewalt ihrem Wesen nach angehört; die Grund-
lagen der positiv gültigen Organisation werden wir unten darstellen.
Es muß daher zunächst feststehen, in welchem Sinn wir überhaupt von
einem Rechte der Organisationsgewalt hier als einem selbständigen
Gebiete des Rechts der vollziehenden Gewalt zu reden haben.

Der Gedanke, der hier zu Grunde liegen muß, und den die wirk-
liche Organisation als einen bereits entschiedenen vorauszusetzen hat,
ergibt sich aus Folgendem:


liegenden Unterſchied von Juſtizſachen, Adminiſtrativſachen
oder gar Petitionsſachen
zu reden, ſondern es iſt unbedingt feſt-
zuhalten, daß dieſer Unterſchied definitiv als ein hiſtoriſcher betrachtet
und damit beſeitigt werden muß. Es gilt im Gegentheil der Satz, daß
jede wie immergeartete Regierungsthätigkeit an ſich eben
ſowohl dem Klagrecht
, als dem Beſchwerde- oder endlich dem
Petitionsrecht
angehören kann; daß eine und dieſelbe Regierungs-
handlung je nach der beſtehenden Geſetzgebung in einem Lande Gegen-
ſtand der Klage, in einem andern der Beſchwerde und Petition ſein
kann; daß mithin darüber nicht der Inhalt der Sache, ſondern
lediglich die Frage entſcheidet, ob der betreffende Regierungsakt mit
einem Geſetze in Widerſpruch erſcheint oder nicht; oder, daß um den
bisherigen Ausdruck zu brauchen, jede Regierungshandlung ebenſo gut
Juſtiz- als Adminiſtrativſache ſein kann, je nachdem ſie mit einem Ge-
ſetze, oder mit einer Verordnung in Colliſion kommt, oder daß, wenn
überhaupt die Ausdrücke Juſtiz- und Adminiſtrativſachen noch einen Sinn
haben ſollen, Juſtizſachen die Regierungsakte in ihrem Verhältniß zum
Geſetz, Adminiſtrativſachen dieſelben in ihrem Verhältniß zur allge-
meinen Verordnung bedeuten, und, da das eine höchſt unklare Be-
zeichnung iſt, man wahrlich viel beſſer thut, ſie ganz zu beſeitigen.

Hält man nun aber das Klagrecht, das Beſchwerde- und Geſuchs-
recht, und endlich das Petitionsrecht, jedes mit ſeiner ſpecifiſchen Funk-
tion in der Zurückführung der Vollziehung auf die Geſetzgebung vor
Augen, und ſieht man, wie ſie ſich gegenſeitig bedingen und erfüllen,
ſo darf man jetzt wohl ſagen, daß die verfaſſungsmäßige Verwaltung
ein lebendiger Begriff im Staatsleben ſei.

Zweite Abtheilung.
Das Recht der Organiſation.

Die Organiſationsgewalt bildet neben der Verordnungsgewalt den
zweiten großen Inhalt der Regierungsgewalt. Es iſt kein Zweifel, daß
ſie der vollziehenden Gewalt ihrem Weſen nach angehört; die Grund-
lagen der poſitiv gültigen Organiſation werden wir unten darſtellen.
Es muß daher zunächſt feſtſtehen, in welchem Sinn wir überhaupt von
einem Rechte der Organiſationsgewalt hier als einem ſelbſtändigen
Gebiete des Rechts der vollziehenden Gewalt zu reden haben.

Der Gedanke, der hier zu Grunde liegen muß, und den die wirk-
liche Organiſation als einen bereits entſchiedenen vorauszuſetzen hat,
ergibt ſich aus Folgendem:


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[153/0177] liegenden Unterſchied von Juſtizſachen, Adminiſtrativſachen oder gar Petitionsſachen zu reden, ſondern es iſt unbedingt feſt- zuhalten, daß dieſer Unterſchied definitiv als ein hiſtoriſcher betrachtet und damit beſeitigt werden muß. Es gilt im Gegentheil der Satz, daß jede wie immergeartete Regierungsthätigkeit an ſich eben ſowohl dem Klagrecht, als dem Beſchwerde- oder endlich dem Petitionsrecht angehören kann; daß eine und dieſelbe Regierungs- handlung je nach der beſtehenden Geſetzgebung in einem Lande Gegen- ſtand der Klage, in einem andern der Beſchwerde und Petition ſein kann; daß mithin darüber nicht der Inhalt der Sache, ſondern lediglich die Frage entſcheidet, ob der betreffende Regierungsakt mit einem Geſetze in Widerſpruch erſcheint oder nicht; oder, daß um den bisherigen Ausdruck zu brauchen, jede Regierungshandlung ebenſo gut Juſtiz- als Adminiſtrativſache ſein kann, je nachdem ſie mit einem Ge- ſetze, oder mit einer Verordnung in Colliſion kommt, oder daß, wenn überhaupt die Ausdrücke Juſtiz- und Adminiſtrativſachen noch einen Sinn haben ſollen, Juſtizſachen die Regierungsakte in ihrem Verhältniß zum Geſetz, Adminiſtrativſachen dieſelben in ihrem Verhältniß zur allge- meinen Verordnung bedeuten, und, da das eine höchſt unklare Be- zeichnung iſt, man wahrlich viel beſſer thut, ſie ganz zu beſeitigen. Hält man nun aber das Klagrecht, das Beſchwerde- und Geſuchs- recht, und endlich das Petitionsrecht, jedes mit ſeiner ſpecifiſchen Funk- tion in der Zurückführung der Vollziehung auf die Geſetzgebung vor Augen, und ſieht man, wie ſie ſich gegenſeitig bedingen und erfüllen, ſo darf man jetzt wohl ſagen, daß die verfaſſungsmäßige Verwaltung ein lebendiger Begriff im Staatsleben ſei. Zweite Abtheilung. Das Recht der Organiſation. Die Organiſationsgewalt bildet neben der Verordnungsgewalt den zweiten großen Inhalt der Regierungsgewalt. Es iſt kein Zweifel, daß ſie der vollziehenden Gewalt ihrem Weſen nach angehört; die Grund- lagen der poſitiv gültigen Organiſation werden wir unten darſtellen. Es muß daher zunächſt feſtſtehen, in welchem Sinn wir überhaupt von einem Rechte der Organiſationsgewalt hier als einem ſelbſtändigen Gebiete des Rechts der vollziehenden Gewalt zu reden haben. Der Gedanke, der hier zu Grunde liegen muß, und den die wirk- liche Organiſation als einen bereits entſchiedenen vorauszuſetzen hat, ergibt ſich aus Folgendem:

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/177>, abgerufen am 31.10.2024.