Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.und wird es auch zweckmäßig bleiben. Man kann daher sich begnügen, Allerdings aber ist Stellung und Thätigkeit derselben wesentlich Die oben angedeutete Verbindung der Pflegschaft mit der Thätig- I. Das Vormundschaftswesen. 1) Begriff. Das Vormundschaftswesen enthält die Gesammtheit von und wird es auch zweckmäßig bleiben. Man kann daher ſich begnügen, Allerdings aber iſt Stellung und Thätigkeit derſelben weſentlich Die oben angedeutete Verbindung der Pflegſchaft mit der Thätig- I. Das Vormundſchaftsweſen. 1) Begriff. Das Vormundſchaftsweſen enthält die Geſammtheit von <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0203" n="181"/> und wird es auch zweckmäßig bleiben. Man kann daher ſich begnügen,<lb/> zu ſagen, daß grundſätzlich die <hi rendition="#g">Gerichte die Pflegſchaftsbehörden</hi><lb/> bilden.</p><lb/> <p>Allerdings aber iſt Stellung und Thätigkeit derſelben weſentlich<lb/> verſchieden, je nach den einzelnen Zweigen des Pflegſchaftsweſens. Die<lb/> Grundverhältniſſe dieſes ganzen Gebietes der Verwaltung nun ſind<lb/> folgende.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die oben angedeutete Verbindung der Pflegſchaft mit der Thätig-<lb/> keit der Gerichte hat es mit ſich gebracht, daß alle drei Gebiete der-<lb/> ſelben <hi rendition="#g">ausſchließlich</hi> von der Jurisprudenz behandelt worden ſind,<lb/> theils in dem Civilrecht, theils aber auch in dem Staatsrecht, während<lb/> ſie wieder bei vielen Darſtellungen des Staatsrechts ganz weggelaſſen,<lb/> bei andern wieder nur einige Theile derſelben von demſelben aufge-<lb/> nommen werden. Dieſe Behandlungen ſind ſtets mit der, der civiliſtiſchen<lb/> Literatur eigenthümlichen Schärfe und Umſicht im Einzelnen und Prak-<lb/> tiſchen, aber einerſeits ohne den organiſchen Zuſammenhang aller drei<lb/> Gebiete des Pflegſchaftsweſens, anderſeits ohne das innere Verhältniß<lb/> zwiſchen dem römiſchen und germaniſchen Rechtsprincip, ſo wie großen-<lb/> theils ohne Vergleichung der neueren hiſtoriſchen Entwicklung dieſes<lb/> Rechts gearbeitet. Unſere Darſtellung kann nur Andeutungen über jene<lb/> Punkte und ihren Zuſammenhang geben. Es hat die Wiſſenſchaft in<lb/> der Anſchauung und Verarbeitung des Ganzen noch ein weites Feld<lb/> zu gewinnen, das zuletzt der Verwaltungslehre angehören wird. Wir<lb/> glauben, daß der einzige Schriftſteller der ſtaatswiſſenſchaftlichen Literatur,<lb/> der ſich vom Standpunkt der Staatswiſſenſchaft mit der Obervormund-<lb/> ſchaft beſchäftigt, <hi rendition="#g">Soden</hi> iſt (Bd. 7), der auch ſeinerſeits nur das po-<lb/> lizeiliche Element darin bekämpft (S. 98), ohne zum Verlaſſenſchafts-<lb/> und Maſſenweſen zu kommen. — Uebrigens habe ich verſucht, die oben-<lb/> ſtehenden Grundgedanken zunächſt für das Vormundſchaftsweſen genauer<lb/> auszuführen in meiner unten citirten Abhandlung über das Vormund-<lb/> ſchaftsweſen.</p><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Das Vormundſchaftsweſen.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head>1) <hi rendition="#g">Begriff</hi>.</head><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Vormundſchaftsweſen</hi> enthält die Geſammtheit von<lb/> Thätigkeiten und Beſtimmungen der Verwaltung und des öffentlichen<lb/> Rechts in allen denjenigen Verhältniſſen, in welchen die Perſon für<lb/> die wirthſchaftliche Perſönlichkeit zwar vorhanden iſt, die natürlichen<lb/> Zuſtände der Perſon aber die <hi rendition="#g">Selbſtbeſtimmung</hi> derſelben dauernd<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [181/0203]
und wird es auch zweckmäßig bleiben. Man kann daher ſich begnügen,
zu ſagen, daß grundſätzlich die Gerichte die Pflegſchaftsbehörden
bilden.
Allerdings aber iſt Stellung und Thätigkeit derſelben weſentlich
verſchieden, je nach den einzelnen Zweigen des Pflegſchaftsweſens. Die
Grundverhältniſſe dieſes ganzen Gebietes der Verwaltung nun ſind
folgende.
Die oben angedeutete Verbindung der Pflegſchaft mit der Thätig-
keit der Gerichte hat es mit ſich gebracht, daß alle drei Gebiete der-
ſelben ausſchließlich von der Jurisprudenz behandelt worden ſind,
theils in dem Civilrecht, theils aber auch in dem Staatsrecht, während
ſie wieder bei vielen Darſtellungen des Staatsrechts ganz weggelaſſen,
bei andern wieder nur einige Theile derſelben von demſelben aufge-
nommen werden. Dieſe Behandlungen ſind ſtets mit der, der civiliſtiſchen
Literatur eigenthümlichen Schärfe und Umſicht im Einzelnen und Prak-
tiſchen, aber einerſeits ohne den organiſchen Zuſammenhang aller drei
Gebiete des Pflegſchaftsweſens, anderſeits ohne das innere Verhältniß
zwiſchen dem römiſchen und germaniſchen Rechtsprincip, ſo wie großen-
theils ohne Vergleichung der neueren hiſtoriſchen Entwicklung dieſes
Rechts gearbeitet. Unſere Darſtellung kann nur Andeutungen über jene
Punkte und ihren Zuſammenhang geben. Es hat die Wiſſenſchaft in
der Anſchauung und Verarbeitung des Ganzen noch ein weites Feld
zu gewinnen, das zuletzt der Verwaltungslehre angehören wird. Wir
glauben, daß der einzige Schriftſteller der ſtaatswiſſenſchaftlichen Literatur,
der ſich vom Standpunkt der Staatswiſſenſchaft mit der Obervormund-
ſchaft beſchäftigt, Soden iſt (Bd. 7), der auch ſeinerſeits nur das po-
lizeiliche Element darin bekämpft (S. 98), ohne zum Verlaſſenſchafts-
und Maſſenweſen zu kommen. — Uebrigens habe ich verſucht, die oben-
ſtehenden Grundgedanken zunächſt für das Vormundſchaftsweſen genauer
auszuführen in meiner unten citirten Abhandlung über das Vormund-
ſchaftsweſen.
I. Das Vormundſchaftsweſen.
1) Begriff.
Das Vormundſchaftsweſen enthält die Geſammtheit von
Thätigkeiten und Beſtimmungen der Verwaltung und des öffentlichen
Rechts in allen denjenigen Verhältniſſen, in welchen die Perſon für
die wirthſchaftliche Perſönlichkeit zwar vorhanden iſt, die natürlichen
Zuſtände der Perſon aber die Selbſtbeſtimmung derſelben dauernd
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