Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.vorhanden/ und ohne Praejudiz ausgeantwortet werden kan/ mit der begehrten Communication, den Grafen von Hatzfeld zu willfahren/ sowohl auch die Verordnung zu thun/ daß die in denen Fürstlichen Regierungen/ und Hof-Gerichte/ vorhandene Acta, Moresburg contra Hohenlohe/ auf Ansuchen mögen vorgeleget werden. Denen Carthaüsern in Erfurth / sol zum (12) Die in der Vogtey Brembach eingezogene Zinsen/ nach Inhalt des in anno 1643 / diesfals aufgerichteten/ und zu Ende angehengten Vergleichs/ bey dem es sein ungeändertes Verbleiben hat/ ohne Wiedererstattung derer fructuum perceptorum, welche Jhro Churfürstliche Gnaden zu Mayntz über sich genommen restituiret/ und führo hin richtig abgefolget werden. Die übrige in Sächsischen Landen der Mayntzischen Geistlichkeit eigenthümlich zustehende Güter und Zinsen zum (13) Betreffende/ sollen von denenselben keine Steur-Kosten/ sondern allein die Ordinar-Steuren/ in den Quanto, und nach dem Termin/ wie sie anno 1618. geliefert worden; jedoch jedesmahl nach Abzug der Caducen genommen/ und was nicht völlig gangbahr/ nach proportion moderiret; bey denen Extraordinar-Steuren/ und Anlagen aber nichts gefordert/ auch denen Geistlichen/ von denen Beamten zu ihren Zinsen/ ohne Verweigerung/ und Ubersetzung der Gebühren schleunig geholffen werden. Die Zinß-Aecker aber/ so viel deren in Sächsischen zu kleinen Brembach gelegen/ denen Geistlichen zustehenden/ geben die Steuren wie bis anhero. Wegen des Schwahnen-Sees/ lässt man es zum (14) Bey dem Vertrag de anno 1553. bewenden. Demnach auch zum (15) Das Fürstliche Haus Sachsen bey etlichen Erfurtischen Dörffern die Jura patronatus, praesentandi, vocandi, examinandi, und ordinandi, samt der Visitation hergebracht/ so hat es dabey sein Verbleiben; Jedoch dergestalt / daß aus solchen Actibus auf keine andere Jura oder Actus, noch zu einen Eingrif des Juris Episcopalis, oder anderer Actuum Secularium, auch Ecclesiasticorum, welche in übrigen Mayntzisch verbleiben/ Extension gemacht werde. Bey vorgehenden Visitationibus aber/ sol jederzeit ein geistlicher Augspurgischer Religion aus Erfurth wegen Chur Mayntz/ welcher vor den Fürstl. Deputirten den Vorgang haben sol/ mit dazu gezogen und gebrauchet/ alles dabey conjunctim verrichtet/ auch so viel immer möglich/ unnöthige Unkosten vermieden werden. Wegen der Spredauischen/ und Schloß Wippachischen/ dann der Rinck/ und Walschlebischen Fluhr enthaltenen Irrungen/ wollen zum (16) Jhre Churfürstliche Gnaden zu Mayntz/ und das Fürstliche Haus Sachsen / Commissarios zusammen schicken/ und solche privat Streitigleiten beylegen / oder sonst/ ohne Weitläuftigkeit erörtern lassen. Es haben auch zum vorhanden/ und ohne Praejudiz ausgeantwortet werden kan/ mit der begehrten Communication, den Grafen von Hatzfeld zu willfahren/ sowohl auch die Verordnung zu thun/ daß die in denen Fürstlichen Regierungen/ und Hof-Gerichte/ vorhandene Acta, Moresburg contra Hohenlohe/ auf Ansuchen mögen vorgeleget werden. Denen Carthaüsern in Erfurth / sol zum (12) Die in der Vogtey Brembach eingezogene Zinsen/ nach Inhalt des in anno 1643 / diesfals aufgerichteten/ und zu Ende angehengten Vergleichs/ bey dem es sein ungeändertes Verbleiben hat/ ohne Wiedererstattung derer fructuum perceptorum, welche Jhro Churfürstliche Gnaden zu Mayntz über sich genommen restituiret/ und führo hin richtig abgefolget werden. Die übrige in Sächsischen Landen der Mayntzischen Geistlichkeit eigenthümlich zustehende Güter und Zinsen zum (13) Betreffende/ sollen von denenselben keine Steur-Kosten/ sondern allein die Ordinar-Steuren/ in den Quanto, und nach dem Termin/ wie sie anno 1618. geliefert worden; jedoch jedesmahl nach Abzug der Caducen genommen/ und was nicht völlig gangbahr/ nach proportion moderiret; bey denen Extraordinar-Steuren/ und Anlagen aber nichts gefordert/ auch denen Geistlichen/ von denen Beamten zu ihren Zinsen/ ohne Verweigerung/ und Ubersetzung der Gebühren schleunig geholffen werden. Die Zinß-Aecker aber/ so viel deren in Sächsischen zu kleinen Brembach gelegen/ denen Geistlichen zustehenden/ geben die Steuren wie bis anhero. Wegen des Schwahnen-Sees/ lässt man es zum (14) Bey dem Vertrag de anno 1553. bewenden. Demnach auch zum (15) Das Fürstliche Haus Sachsen bey etlichen Erfurtischen Dörffern die Jura patronatus, praesentandi, vocandi, examinandi, und ordinandi, samt der Visitation hergebracht/ so hat es dabey sein Verbleiben; Jedoch dergestalt / daß aus solchen Actibus auf keine andere Jura oder Actus, noch zu einen Eingrif des Juris Episcopalis, oder anderer Actuum Secularium, auch Ecclesiasticorum, welche in übrigen Mayntzisch verbleiben/ Extension gemacht werde. Bey vorgehenden Visitationibus aber/ sol jederzeit ein geistlicher Augspurgischer Religion aus Erfurth wegen Chur Mayntz/ welcher vor den Fürstl. Deputirten den Vorgang haben sol/ mit dazu gezogen und gebrauchet/ alles dabey conjunctim verrichtet/ auch so viel immer möglich/ unnöthige Unkosten vermieden werden. Wegen der Spredauischen/ und Schloß Wippachischen/ dann der Rinck/ und Walschlebischen Fluhr enthaltenen Irrungen/ wollen zum (16) Jhre Churfürstliche Gnaden zu Mayntz/ und das Fürstliche Haus Sachsen / Commissarios zusammen schicken/ und solche privat Streitigleiten beylegen / oder sonst/ ohne Weitläuftigkeit erörtern lassen. Es haben auch zum <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0155" n="112"/> vorhanden/ und ohne Praejudiz ausgeantwortet werden kan/ mit der begehrten Communication, den Grafen von Hatzfeld zu willfahren/ sowohl auch die Verordnung zu thun/ daß die in denen Fürstlichen Regierungen/ und Hof-Gerichte/ vorhandene Acta, Moresburg contra Hohenlohe/ auf Ansuchen mögen vorgeleget werden. Denen Carthaüsern in Erfurth / sol zum</p> <p>(12) Die in der Vogtey Brembach eingezogene Zinsen/ nach Inhalt des in anno 1643 / diesfals aufgerichteten/ und zu Ende angehengten Vergleichs/ bey dem es sein ungeändertes Verbleiben hat/ ohne Wiedererstattung derer fructuum perceptorum, welche Jhro Churfürstliche Gnaden zu Mayntz über sich genommen restituiret/ und führo hin richtig abgefolget werden. Die übrige in Sächsischen Landen der Mayntzischen Geistlichkeit eigenthümlich zustehende Güter und Zinsen zum</p> <p>(13) Betreffende/ sollen von denenselben keine Steur-Kosten/ sondern allein die Ordinar-Steuren/ in den Quanto, und nach dem Termin/ wie sie anno 1618. geliefert worden; jedoch jedesmahl nach Abzug der Caducen genommen/ und was nicht völlig gangbahr/ nach proportion moderiret; bey denen Extraordinar-Steuren/ und Anlagen aber nichts gefordert/ auch denen Geistlichen/ von denen Beamten zu ihren Zinsen/ ohne Verweigerung/ und Ubersetzung der Gebühren schleunig geholffen werden. Die Zinß-Aecker aber/ so viel deren in Sächsischen zu kleinen Brembach gelegen/ denen Geistlichen zustehenden/ geben die Steuren wie bis anhero. Wegen des Schwahnen-Sees/ lässt man es zum</p> <p>(14) Bey dem Vertrag de anno 1553. bewenden. Demnach auch zum</p> <p>(15) Das Fürstliche Haus Sachsen bey etlichen Erfurtischen Dörffern die Jura patronatus, praesentandi, vocandi, examinandi, und ordinandi, samt der Visitation hergebracht/ so hat es dabey sein Verbleiben; Jedoch dergestalt / daß aus solchen Actibus auf keine andere Jura oder Actus, noch zu einen Eingrif des Juris Episcopalis, oder anderer Actuum Secularium, auch Ecclesiasticorum, welche in übrigen Mayntzisch verbleiben/ Extension gemacht werde. Bey vorgehenden Visitationibus aber/ sol jederzeit ein geistlicher Augspurgischer Religion aus Erfurth wegen Chur Mayntz/ welcher vor den Fürstl. Deputirten den Vorgang haben sol/ mit dazu gezogen und gebrauchet/ alles dabey conjunctim verrichtet/ auch so viel immer möglich/ unnöthige Unkosten vermieden werden. Wegen der Spredauischen/ und Schloß Wippachischen/ dann der Rinck/ und Walschlebischen Fluhr enthaltenen Irrungen/ wollen zum</p> <p>(16) Jhre Churfürstliche Gnaden zu Mayntz/ und das Fürstliche Haus Sachsen / Commissarios zusammen schicken/ und solche privat Streitigleiten beylegen / oder sonst/ ohne Weitläuftigkeit erörtern lassen. Es haben auch zum</p> </div> </body> </text> </TEI> [112/0155]
vorhanden/ und ohne Praejudiz ausgeantwortet werden kan/ mit der begehrten Communication, den Grafen von Hatzfeld zu willfahren/ sowohl auch die Verordnung zu thun/ daß die in denen Fürstlichen Regierungen/ und Hof-Gerichte/ vorhandene Acta, Moresburg contra Hohenlohe/ auf Ansuchen mögen vorgeleget werden. Denen Carthaüsern in Erfurth / sol zum
(12) Die in der Vogtey Brembach eingezogene Zinsen/ nach Inhalt des in anno 1643 / diesfals aufgerichteten/ und zu Ende angehengten Vergleichs/ bey dem es sein ungeändertes Verbleiben hat/ ohne Wiedererstattung derer fructuum perceptorum, welche Jhro Churfürstliche Gnaden zu Mayntz über sich genommen restituiret/ und führo hin richtig abgefolget werden. Die übrige in Sächsischen Landen der Mayntzischen Geistlichkeit eigenthümlich zustehende Güter und Zinsen zum
(13) Betreffende/ sollen von denenselben keine Steur-Kosten/ sondern allein die Ordinar-Steuren/ in den Quanto, und nach dem Termin/ wie sie anno 1618. geliefert worden; jedoch jedesmahl nach Abzug der Caducen genommen/ und was nicht völlig gangbahr/ nach proportion moderiret; bey denen Extraordinar-Steuren/ und Anlagen aber nichts gefordert/ auch denen Geistlichen/ von denen Beamten zu ihren Zinsen/ ohne Verweigerung/ und Ubersetzung der Gebühren schleunig geholffen werden. Die Zinß-Aecker aber/ so viel deren in Sächsischen zu kleinen Brembach gelegen/ denen Geistlichen zustehenden/ geben die Steuren wie bis anhero. Wegen des Schwahnen-Sees/ lässt man es zum
(14) Bey dem Vertrag de anno 1553. bewenden. Demnach auch zum
(15) Das Fürstliche Haus Sachsen bey etlichen Erfurtischen Dörffern die Jura patronatus, praesentandi, vocandi, examinandi, und ordinandi, samt der Visitation hergebracht/ so hat es dabey sein Verbleiben; Jedoch dergestalt / daß aus solchen Actibus auf keine andere Jura oder Actus, noch zu einen Eingrif des Juris Episcopalis, oder anderer Actuum Secularium, auch Ecclesiasticorum, welche in übrigen Mayntzisch verbleiben/ Extension gemacht werde. Bey vorgehenden Visitationibus aber/ sol jederzeit ein geistlicher Augspurgischer Religion aus Erfurth wegen Chur Mayntz/ welcher vor den Fürstl. Deputirten den Vorgang haben sol/ mit dazu gezogen und gebrauchet/ alles dabey conjunctim verrichtet/ auch so viel immer möglich/ unnöthige Unkosten vermieden werden. Wegen der Spredauischen/ und Schloß Wippachischen/ dann der Rinck/ und Walschlebischen Fluhr enthaltenen Irrungen/ wollen zum
(16) Jhre Churfürstliche Gnaden zu Mayntz/ und das Fürstliche Haus Sachsen / Commissarios zusammen schicken/ und solche privat Streitigleiten beylegen / oder sonst/ ohne Weitläuftigkeit erörtern lassen. Es haben auch zum
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