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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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eines abermaligen Beweises sich unternommen/ oder vielmehr den ersten wieder aufgewärmet/ sondern auch den Process so sehr aufgehalten/ daß er nunmehro weit über hundert Jahr hängen geblieben/ und bis dato keine fernere Sentenz zu erhalten gewesen; Womit sie dann lediglich dahin abgezielet/ daß sie Sententiae jam tum contrariae mutationem in deterius evitiren/ und dabey/ wie man im Sprichwort saget / ferner in Trüben fischen/ die Tranck- und Reichs-Steuern (und zwar/ wann es hätte gehen wollen/ höher/ als sichs gebühret /) lite pendente einfangen/ die hohen Herren Beklagte hingegen von Anstellung des Petitorii, als welches Sie / Comites, jederzeit gefürchtet/ abhalten/ und im übrigen/ durch immortalisirung des Processus unter der Hand weiter um sich greiffen/ mehr Jura in geheim an sich ziehen und exerciren/ darüber aber nach Verfliessung einiger Zeit neue unsterbliche Processe in Possessorio erregen/ mithin die gesamten Sächsischen kundbahren Jura allmehlig in contestation stellen/ und sich der schuldigen Unterthänigkeit immer mehr und mehr entziehen wollen.

Nachdem aber die Herren Hertzoge zu Sachsen/ durch diese und andere dergleichen Inventiones sich nicht irre machen lassen/ sondern einen Weeg wie den andern dem hergebrachten Exercitio ihrer hohen Landes- herrlichen Jurium inhaeriret / und diesemnach die Befehle und Veordnungen/ so ins Land zu publiciren gewesen / den Grafen zugefertiget/ sie vor ihre Gerichte immediate citiret/ und die von den Gräflichen ergangene Appellationes und andere querelen der Unterthanen angenommen/ darauf decretiret und erkannt/ insonderheit aber nicht zugegeben / daß an Reichs-Steuern über das Quantum, so zur Reichs-Casse zu liefern gewesen / das geringste von den Unterthanen erhoben/ und eingetrieben worden/ so haben die vorbedeutete/ Gräflicher Seits ersonnene Absichten und machinen nicht reussiret/ noch sie/ die Grafen/ wie gerne sie gewolt/ mit ihrer/ in pectore gehegten/ intention recht heraus gehen/ vielweniger sich eines mehrers anmassen/ oder über die gesetzte Steuern etwas einfordern dürfen/ sondern das Quantum, das zur Reichs-Bedürfniß nöhtig gewesen/ jedesmahl richtig berechnen lassen/ die Fürstl. Sächsis. Befehle/ Mandata, und Verordnungen nach wie vor annehmen/ die an die Herren Hertzoge zu Sachsen ergangene Appellationes respectiren/ die Acta in Originali darauf einschicken/ vor den Sächsischen Gerichten/ auf ergangene Citationes, erscheinen/ auch ihre Cantzlar und Rähte / nebst andern Dienern und Unterthanen/ zur Anzeige und Verhör dahin stellen / Consense über nöhtige Anlehne erbitten und ausbringen/ die Hof-Dienste/ auf Erfordern/ bey Fürstl. Vermählungen/ Begräbnissen und andern Solennitäten leisten/ und in Summa/ alles andere/ was ein Vasall und Unterthan zu thun schuldig/ thun und verrichten müssen.

Worbey es dann die gantze Zeit/ und weit über hundert Jahr/ sein un-

eines abermaligen Beweises sich unternommen/ oder vielmehr den ersten wieder aufgewärmet/ sondern auch den Process so sehr aufgehalten/ daß er nunmehro weit über hundert Jahr hängen geblieben/ und bis dato keine fernere Sentenz zu erhalten gewesen; Womit sie dann lediglich dahin abgezielet/ daß sie Sententiae jam tum contrariae mutationem in deterius evitiren/ und dabey/ wie man im Sprichwort saget / ferner in Trüben fischen/ die Tranck- und Reichs-Steuern (und zwar/ wann es hätte gehen wollen/ höher/ als sichs gebühret /) lite pendente einfangen/ die hohen Herren Beklagte hingegen von Anstellung des Petitorii, als welches Sie / Comites, jederzeit gefürchtet/ abhalten/ und im übrigen/ durch immortalisirung des Processus unter der Hand weiter um sich greiffen/ mehr Jura in geheim an sich ziehen und exerciren/ darüber aber nach Verfliessung einiger Zeit neue unsterbliche Processe in Possessorio erregen/ mithin die gesamten Sächsischen kundbahren Jura allmehlig in contestation stellen/ und sich der schuldigen Unterthänigkeit immer mehr und mehr entziehen wollen.

Nachdem aber die Herren Hertzoge zu Sachsen/ durch diese und andere dergleichen Inventiones sich nicht irre machen lassen/ sondern einen Weeg wie den andern dem hergebrachten Exercitio ihrer hohen Landes- herrlichen Jurium inhaeriret / und diesemnach die Befehle und Veordnungen/ so ins Land zu publiciren gewesen / den Grafen zugefertiget/ sie vor ihre Gerichte immediatè citiret/ und die von den Gräflichen ergangene Appellationes und andere querelen der Unterthanen angenommen/ darauf decretiret und erkannt/ insonderheit aber nicht zugegeben / daß an Reichs-Steuern über das Quantum, so zur Reichs-Casse zu liefern gewesen / das geringste von den Unterthanen erhoben/ und eingetrieben worden/ so haben die vorbedeutete/ Gräflicher Seits ersonnene Absichten und machinen nicht reussiret/ noch sie/ die Grafen/ wie gerne sie gewolt/ mit ihrer/ in pectore gehegten/ intention recht heraus gehen/ vielweniger sich eines mehrers anmassen/ oder über die gesetzte Steuern etwas einfordern dürfen/ sondern das Quantum, das zur Reichs-Bedürfniß nöhtig gewesen/ jedesmahl richtig berechnen lassen/ die Fürstl. Sächsis. Befehle/ Mandata, und Verordnungen nach wie vor annehmen/ die an die Herren Hertzoge zu Sachsen ergangene Appellationes respectiren/ die Acta in Originali darauf einschicken/ vor den Sächsischen Gerichten/ auf ergangene Citationes, erscheinen/ auch ihre Cantzlar und Rähte / nebst andern Dienern und Unterthanen/ zur Anzeige und Verhör dahin stellen / Consense über nöhtige Anlehne erbitten und ausbringen/ die Hof-Dienste/ auf Erfordern/ bey Fürstl. Vermählungen/ Begräbnissen und andern Solennitäten leisten/ und in Summa/ alles andere/ was ein Vasall und Unterthan zu thun schuldig/ thun und verrichten müssen.

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[120/0163] eines abermaligen Beweises sich unternommen/ oder vielmehr den ersten wieder aufgewärmet/ sondern auch den Process so sehr aufgehalten/ daß er nunmehro weit über hundert Jahr hängen geblieben/ und bis dato keine fernere Sentenz zu erhalten gewesen; Womit sie dann lediglich dahin abgezielet/ daß sie Sententiae jam tum contrariae mutationem in deterius evitiren/ und dabey/ wie man im Sprichwort saget / ferner in Trüben fischen/ die Tranck- und Reichs-Steuern (und zwar/ wann es hätte gehen wollen/ höher/ als sichs gebühret /) lite pendente einfangen/ die hohen Herren Beklagte hingegen von Anstellung des Petitorii, als welches Sie / Comites, jederzeit gefürchtet/ abhalten/ und im übrigen/ durch immortalisirung des Processus unter der Hand weiter um sich greiffen/ mehr Jura in geheim an sich ziehen und exerciren/ darüber aber nach Verfliessung einiger Zeit neue unsterbliche Processe in Possessorio erregen/ mithin die gesamten Sächsischen kundbahren Jura allmehlig in contestation stellen/ und sich der schuldigen Unterthänigkeit immer mehr und mehr entziehen wollen. Nachdem aber die Herren Hertzoge zu Sachsen/ durch diese und andere dergleichen Inventiones sich nicht irre machen lassen/ sondern einen Weeg wie den andern dem hergebrachten Exercitio ihrer hohen Landes- herrlichen Jurium inhaeriret / und diesemnach die Befehle und Veordnungen/ so ins Land zu publiciren gewesen / den Grafen zugefertiget/ sie vor ihre Gerichte immediatè citiret/ und die von den Gräflichen ergangene Appellationes und andere querelen der Unterthanen angenommen/ darauf decretiret und erkannt/ insonderheit aber nicht zugegeben / daß an Reichs-Steuern über das Quantum, so zur Reichs-Casse zu liefern gewesen / das geringste von den Unterthanen erhoben/ und eingetrieben worden/ so haben die vorbedeutete/ Gräflicher Seits ersonnene Absichten und machinen nicht reussiret/ noch sie/ die Grafen/ wie gerne sie gewolt/ mit ihrer/ in pectore gehegten/ intention recht heraus gehen/ vielweniger sich eines mehrers anmassen/ oder über die gesetzte Steuern etwas einfordern dürfen/ sondern das Quantum, das zur Reichs-Bedürfniß nöhtig gewesen/ jedesmahl richtig berechnen lassen/ die Fürstl. Sächsis. Befehle/ Mandata, und Verordnungen nach wie vor annehmen/ die an die Herren Hertzoge zu Sachsen ergangene Appellationes respectiren/ die Acta in Originali darauf einschicken/ vor den Sächsischen Gerichten/ auf ergangene Citationes, erscheinen/ auch ihre Cantzlar und Rähte / nebst andern Dienern und Unterthanen/ zur Anzeige und Verhör dahin stellen / Consense über nöhtige Anlehne erbitten und ausbringen/ die Hof-Dienste/ auf Erfordern/ bey Fürstl. Vermählungen/ Begräbnissen und andern Solennitäten leisten/ und in Summa/ alles andere/ was ein Vasall und Unterthan zu thun schuldig/ thun und verrichten müssen. Worbey es dann die gantze Zeit/ und weit über hundert Jahr/ sein un-

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/163>, abgerufen am 31.10.2024.