Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.möchte; Also hat man auch solch unrechtmässiges Intent auf alle Art und Weise zu Wercke zurichten gesucht/ doch ist noch eine gute Zeit alles in geheim/ und gleichsam unter dem Wische practiciret/ darwieder aber Sächs. Seits/ so bald man was in Erfahrung gebracht/ mit Poenal-Praeceptis und andern Verordnungen nachdrückliche Versehung gethan worden/ bis endlich die Grafen/ als es ihnen solchergestalt nicht gelingen wollen/ auf andere Wege verfallen/ bey Anfang des noch fürwehrenden Reichs-Krieges/ nebst den sämtlichen Grafen Reussen/ an statt des gesamten Schwartzburg- und Reussischen Reichs-Contingents, ein Regiment zu Fuß zustellen/ sich offeriret/ und dadurch völlig hervor gebrochen/ wohin es Gräflicher Seits gemeinet gewesen. Denn/ nachdem die Quota, so zum Unterhalt sothanen Regiments auf dem zu Arnstadt wohnenden Grafen gekommen/ das Quantum des verwilligten Reichs-Contingents weit überstiegen/ und die/ in Sächsischen Lehn gesessene Unterthanen/ welche/ vermöge des als- Richterlichen Ausspruchs und beständig hergebrachten Observanz, nichts weiter/ als was das Reichs-Contingent betrift/ contribuiren/ solche Ubermasse mit tragen sollen; So haben Seine Hochfürstliche Durchlaucht zu Sachsen-Weimar diesen offenbahren Neuerungen so fort wiedersprechen/ und sowohl dem Grafen/ als den Unterthanen / nachdrückliche Inhibition, über das Reichs-Contingent nichts zu geben/ noch zu nehmen/ thun/ auch darauf anno 1705. bey nicht erfolgender Parition, eine militarische Execution anordnen müssen. Und ob sie wohl endlich nach Verlauf einiger Zeit/ amore boni Publici, und Kayserliche Majestät zu allerunterthänigsten Ehren/ sich dahin erklähret/ ohne praejudiz Jhrer und Jhres Hauses Rechte/ geschehen zu lassen/ daß bis zu Ende des gegenwärtigen Kriegs der Graf die Quotam zum gemeinschaftlichen Regiment/ wann gleich solche das Reichs-Contingent in etwas überstiege/ ferner eintreiben/ jedoch davon richtige Rechnung unverlängt ablegen lassen/ und die Gelder zu nichts anders anwenden möchte/ solche Declaration auch die letzt- verstorbene Kayserliche Majestät vor so billig und raisonable erkannt/ daß Sie selbst dahin decretiret / und den Grafen darauf angewiesen; So hat doch selbiger immittelst/ im Jahr 1709. den Fürsten-Titul gleichfals angenommen/ und in der eitelen Meynung/ als wann er nunmehro die vermeinte Hoheit/ damit er Zeithero umgegangen/ erlanget / und von dem Nexu, mit welchem dem Hoch-Fürstlichen Hause Sachsen Weimar Er verwandt/ gantz entlediget wäre/ die vollkommene Intention, sich der Sächsischen Ober-Bohtmässigkeit zu entziehen/ immer mehr und mehr an Tag geleget. Gestalt er die Stadt Arnstadt/ so notorie ein Sächsisch Landsässiges Lehn ist/ und darinne weder ihm noch seinen Vorfahren geworbene Miliz zu halten / nachgelassen worden/ mit Grenadieren zu besetzen/ sich unterfangen; die er aber auf verschiedene von des Regierenden Herrn Hertzogs zu Sachsen-Weimar Hoch-Fürstlichen Durchl. durch möchte; Also hat man auch solch unrechtmässiges Intent auf alle Art und Weise zu Wercke zurichten gesucht/ doch ist noch eine gute Zeit alles in geheim/ und gleichsam unter dem Wische practiciret/ darwieder aber Sächs. Seits/ so bald man was in Erfahrung gebracht/ mit Poenal-Praeceptis und andern Verordnungen nachdrückliche Versehung gethan worden/ bis endlich die Grafen/ als es ihnen solchergestalt nicht gelingen wollen/ auf andere Wege verfallen/ bey Anfang des noch fürwehrenden Reichs-Krieges/ nebst den sämtlichen Grafen Reussen/ an statt des gesamten Schwartzburg- und Reussischen Reichs-Contingents, ein Regiment zu Fuß zustellen/ sich offeriret/ und dadurch völlig hervor gebrochen/ wohin es Gräflicher Seits gemeinet gewesen. Denn/ nachdem die Quota, so zum Unterhalt sothanen Regiments auf dem zu Arnstadt wohnenden Grafen gekommen/ das Quantum des verwilligten Reichs-Contingents weit überstiegen/ und die/ in Sächsischen Lehn gesessene Unterthanen/ welche/ vermöge des als- Richterlichen Ausspruchs und beständig hergebrachten Observanz, nichts weiter/ als was das Reichs-Contingent betrift/ contribuiren/ solche Ubermasse mit tragen sollen; So haben Seine Hochfürstliche Durchlaucht zu Sachsen-Weimar diesen offenbahren Neuerungen so fort wiedersprechen/ und sowohl dem Grafen/ als den Unterthanen / nachdrückliche Inhibition, über das Reichs-Contingent nichts zu geben/ noch zu nehmen/ thun/ auch darauf anno 1705. bey nicht erfolgender Parition, eine militarische Execution anordnen müssen. Und ob sie wohl endlich nach Verlauf einiger Zeit/ amore boni Publici, und Kayserliche Majestät zu allerunterthänigsten Ehren/ sich dahin erklähret/ ohne praejudiz Jhrer und Jhres Hauses Rechte/ geschehen zu lassen/ daß bis zu Ende des gegenwärtigen Kriegs der Graf die Quotam zum gemeinschaftlichen Regiment/ wann gleich solche das Reichs-Contingent in etwas überstiege/ ferner eintreiben/ jedoch davon richtige Rechnung unverlängt ablegen lassen/ und die Gelder zu nichts anders anwenden möchte/ solche Declaration auch die letzt- verstorbene Kayserliche Majestät vor so billig und raisonable erkannt/ daß Sie selbst dahin decretiret / und den Grafen darauf angewiesen; So hat doch selbiger immittelst/ im Jahr 1709. den Fürsten-Titul gleichfals angenommen/ und in der eitelen Meynung/ als wann er nunmehro die vermeinte Hoheit/ damit er Zeithero umgegangen/ erlanget / und von dem Nexu, mit welchem dem Hoch-Fürstlichen Hause Sachsen Weimar Er verwandt/ gantz entlediget wäre/ die vollkommene Intention, sich der Sächsischen Ober-Bohtmässigkeit zu entziehen/ immer mehr und mehr an Tag geleget. Gestalt er die Stadt Arnstadt/ so notoriè ein Sächsisch Landsässiges Lehn ist/ und darinne weder ihm noch seinen Vorfahren geworbene Miliz zu halten / nachgelassen worden/ mit Grenadieren zu besetzen/ sich unterfangen; die er aber auf verschiedene von des Regierenden Herrn Hertzogs zu Sachsen-Weimar Hoch-Fürstlichen Durchl. durch <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0165" n="122"/> möchte; Also hat man auch solch unrechtmässiges Intent auf alle Art und Weise zu Wercke zurichten gesucht/ doch ist noch eine gute Zeit alles in geheim/ und gleichsam unter dem Wische practiciret/ darwieder aber Sächs. Seits/ so bald man was in Erfahrung gebracht/ mit Poenal-Praeceptis und andern Verordnungen nachdrückliche Versehung gethan worden/ bis endlich die Grafen/ als es ihnen solchergestalt nicht gelingen wollen/ auf andere Wege verfallen/ bey Anfang des noch fürwehrenden Reichs-Krieges/ nebst den sämtlichen Grafen Reussen/ an statt des gesamten Schwartzburg- und Reussischen Reichs-Contingents, ein Regiment zu Fuß zustellen/ sich offeriret/ und dadurch völlig hervor gebrochen/ wohin es Gräflicher Seits gemeinet gewesen. Denn/ nachdem die Quota, so zum Unterhalt sothanen Regiments auf dem zu Arnstadt wohnenden Grafen gekommen/ das Quantum des verwilligten Reichs-Contingents weit überstiegen/ und die/ in Sächsischen Lehn gesessene Unterthanen/ welche/ vermöge des als- Richterlichen Ausspruchs und beständig hergebrachten Observanz, nichts weiter/ als was das Reichs-Contingent betrift/ contribuiren/ solche Ubermasse mit tragen sollen; So haben Seine Hochfürstliche Durchlaucht zu Sachsen-Weimar diesen offenbahren Neuerungen so fort wiedersprechen/ und sowohl dem Grafen/ als den Unterthanen / nachdrückliche Inhibition, über das Reichs-Contingent nichts zu geben/ noch zu nehmen/ thun/ auch darauf anno 1705. bey nicht erfolgender Parition, eine militarische Execution anordnen müssen. Und ob sie wohl endlich nach Verlauf einiger Zeit/ amore boni Publici, und Kayserliche Majestät zu allerunterthänigsten Ehren/ sich dahin erklähret/ ohne praejudiz Jhrer und Jhres Hauses Rechte/ geschehen zu lassen/ daß bis zu Ende des gegenwärtigen Kriegs der Graf die Quotam zum gemeinschaftlichen Regiment/ wann gleich solche das Reichs-Contingent in etwas überstiege/ ferner eintreiben/ jedoch davon richtige Rechnung unverlängt ablegen lassen/ und die Gelder zu nichts anders anwenden möchte/ solche Declaration auch die letzt- verstorbene Kayserliche Majestät vor so billig und raisonable erkannt/ daß Sie selbst dahin decretiret / und den Grafen darauf angewiesen; So hat doch selbiger immittelst/ im Jahr 1709. den Fürsten-Titul gleichfals angenommen/ und in der eitelen Meynung/ als wann er nunmehro die vermeinte Hoheit/ damit er Zeithero umgegangen/ erlanget / und von dem Nexu, mit welchem dem Hoch-Fürstlichen Hause Sachsen Weimar Er verwandt/ gantz entlediget wäre/ die vollkommene Intention, sich der Sächsischen Ober-Bohtmässigkeit zu entziehen/ immer mehr und mehr an Tag geleget. Gestalt er die Stadt Arnstadt/ so notoriè ein Sächsisch Landsässiges Lehn ist/ und darinne weder ihm noch seinen Vorfahren geworbene Miliz zu halten / nachgelassen worden/ mit Grenadieren zu besetzen/ sich unterfangen; die er aber auf verschiedene von des Regierenden Herrn Hertzogs zu Sachsen-Weimar Hoch-Fürstlichen Durchl. durch </p> </div> </body> </text> </TEI> [122/0165]
möchte; Also hat man auch solch unrechtmässiges Intent auf alle Art und Weise zu Wercke zurichten gesucht/ doch ist noch eine gute Zeit alles in geheim/ und gleichsam unter dem Wische practiciret/ darwieder aber Sächs. Seits/ so bald man was in Erfahrung gebracht/ mit Poenal-Praeceptis und andern Verordnungen nachdrückliche Versehung gethan worden/ bis endlich die Grafen/ als es ihnen solchergestalt nicht gelingen wollen/ auf andere Wege verfallen/ bey Anfang des noch fürwehrenden Reichs-Krieges/ nebst den sämtlichen Grafen Reussen/ an statt des gesamten Schwartzburg- und Reussischen Reichs-Contingents, ein Regiment zu Fuß zustellen/ sich offeriret/ und dadurch völlig hervor gebrochen/ wohin es Gräflicher Seits gemeinet gewesen. Denn/ nachdem die Quota, so zum Unterhalt sothanen Regiments auf dem zu Arnstadt wohnenden Grafen gekommen/ das Quantum des verwilligten Reichs-Contingents weit überstiegen/ und die/ in Sächsischen Lehn gesessene Unterthanen/ welche/ vermöge des als- Richterlichen Ausspruchs und beständig hergebrachten Observanz, nichts weiter/ als was das Reichs-Contingent betrift/ contribuiren/ solche Ubermasse mit tragen sollen; So haben Seine Hochfürstliche Durchlaucht zu Sachsen-Weimar diesen offenbahren Neuerungen so fort wiedersprechen/ und sowohl dem Grafen/ als den Unterthanen / nachdrückliche Inhibition, über das Reichs-Contingent nichts zu geben/ noch zu nehmen/ thun/ auch darauf anno 1705. bey nicht erfolgender Parition, eine militarische Execution anordnen müssen. Und ob sie wohl endlich nach Verlauf einiger Zeit/ amore boni Publici, und Kayserliche Majestät zu allerunterthänigsten Ehren/ sich dahin erklähret/ ohne praejudiz Jhrer und Jhres Hauses Rechte/ geschehen zu lassen/ daß bis zu Ende des gegenwärtigen Kriegs der Graf die Quotam zum gemeinschaftlichen Regiment/ wann gleich solche das Reichs-Contingent in etwas überstiege/ ferner eintreiben/ jedoch davon richtige Rechnung unverlängt ablegen lassen/ und die Gelder zu nichts anders anwenden möchte/ solche Declaration auch die letzt- verstorbene Kayserliche Majestät vor so billig und raisonable erkannt/ daß Sie selbst dahin decretiret / und den Grafen darauf angewiesen; So hat doch selbiger immittelst/ im Jahr 1709. den Fürsten-Titul gleichfals angenommen/ und in der eitelen Meynung/ als wann er nunmehro die vermeinte Hoheit/ damit er Zeithero umgegangen/ erlanget / und von dem Nexu, mit welchem dem Hoch-Fürstlichen Hause Sachsen Weimar Er verwandt/ gantz entlediget wäre/ die vollkommene Intention, sich der Sächsischen Ober-Bohtmässigkeit zu entziehen/ immer mehr und mehr an Tag geleget. Gestalt er die Stadt Arnstadt/ so notoriè ein Sächsisch Landsässiges Lehn ist/ und darinne weder ihm noch seinen Vorfahren geworbene Miliz zu halten / nachgelassen worden/ mit Grenadieren zu besetzen/ sich unterfangen; die er aber auf verschiedene von des Regierenden Herrn Hertzogs zu Sachsen-Weimar Hoch-Fürstlichen Durchl. durch
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