Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.noch ihme von dem/ was ihm zukömmt/ das Geringste entziehen lassen/ sondern nur/ daß Ihro und Dero gantzen hohen Hauses Landes- und Lehns-Fürstl. hohe Jura sarta & tecta verbleiden/ besorgen/ und im übrigen gerne sehen und von selbst dahin trachen werden/ daß die angefangene Untersuchung und Commission schleunigst zu Ende gebracht werde; Wie sie denn bereits den Cantzlar gegen gewissen Revers des Arrests hinwieder entledigen lassen. Sie reserviren sich aber darbey wieder den Fürsten und dessen Bediente / ihrer begangenen Excesse halber/ die fernere behörige Ahndung/ und zweiffeln in geringsten nicht/ es werde männiglich/ dem gegenwärtiges zu Gesichte kommt / das Arnstädtische fast unerhörte Beginnen abominiren/ und solchem nach dem Schwartzburgischem ausgestreueten wiedrigen Anbringen/ weder Gehör noch Glauben geben/ sondern die Moderation und Langmuht/ die man von Sachsen-Weimarischer Seite allenthalben hierunter bezeiget/ in Consideration ziehen und ob rem exempli einem wieder den Landes- und Lehns-Herrn wiederspenstigen Vasallen und Unterthan weder Hülffe noch Vorschub thun/ vielmehr denselben dahin anmahnen / daß er hinkünftig sich seiner Schuldigkeit nach der geleisteten Erbhuldigung und Lehns-Pflicht besser erinnern/ und durch continuirenden Ungehorsam und Wiedersetzlichkeit keine schärffere Straffe auf sich laden möge. Unumstoßlicher Beweiß der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ Occasione der Historie von dem zur Röm. Königl. Würde/ aus dem Hause Schwartzburg erhabnen GUNTHERO XXI. Anno 1716. Genealogische Tabelle Graf Heinrich XII. zu Schwartzburg/ Blanckenburgischer Linie. [Abbildung]noch ihme von dem/ was ihm zukömmt/ das Geringste entziehen lassen/ sondern nur/ daß Ihro und Dero gantzen hohen Hauses Landes- und Lehns-Fürstl. hohe Jura sarta & tecta verbleiden/ besorgen/ und im übrigen gerne sehen und von selbst dahin trachen werden/ daß die angefangene Untersuchung und Commission schleunigst zu Ende gebracht werde; Wie sie denn bereits den Cantzlar gegen gewissen Revers des Arrests hinwieder entledigen lassen. Sie reserviren sich aber darbey wieder den Fürsten und dessen Bediente / ihrer begangenen Excesse halber/ die fernere behörige Ahndung/ und zweiffeln in geringsten nicht/ es werde männiglich/ dem gegenwärtiges zu Gesichte kommt / das Arnstädtische fast unerhörte Beginnen abominiren/ und solchem nach dem Schwartzburgischem ausgestreueten wiedrigen Anbringen/ weder Gehör noch Glauben geben/ sondern die Moderation und Langmuht/ die man von Sachsen-Weimarischer Seite allenthalben hierunter bezeiget/ in Consideration ziehen und ob rem exempli einem wieder den Landes- und Lehns-Herrn wiederspenstigen Vasallen und Unterthan weder Hülffe noch Vorschub thun/ vielmehr denselben dahin anmahnen / daß er hinkünftig sich seiner Schuldigkeit nach der geleisteten Erbhuldigung und Lehns-Pflicht besser erinnern/ und durch continuirenden Ungehorsam und Wiedersetzlichkeit keine schärffere Straffe auf sich laden möge. Unumstoßlicher Beweiß der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ Occasione der Historie von dem zur Röm. Königl. Würde/ aus dem Hause Schwartzburg erhabnen GUNTHERO XXI. Anno 1716. Genealogische Tabelle Graf Heinrich XII. zu Schwartzburg/ Blanckenburgischer Linie. [Abbildung]<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0169" n="126"/> noch ihme von dem/ was ihm zukömmt/ das Geringste entziehen lassen/ sondern nur/ daß Ihro und Dero gantzen hohen Hauses Landes- und Lehns-Fürstl. hohe Jura sarta & tecta verbleiden/ besorgen/ und im übrigen gerne sehen und von selbst dahin trachen werden/ daß die angefangene Untersuchung und Commission schleunigst zu Ende gebracht werde; Wie sie denn bereits den Cantzlar gegen gewissen Revers des Arrests hinwieder entledigen lassen. Sie reserviren sich aber darbey wieder den Fürsten und dessen Bediente / ihrer begangenen Excesse halber/ die fernere behörige Ahndung/ und zweiffeln in geringsten nicht/ es werde männiglich/ dem gegenwärtiges zu Gesichte kommt / das Arnstädtische fast unerhörte Beginnen abominiren/ und solchem nach dem Schwartzburgischem ausgestreueten wiedrigen Anbringen/ weder Gehör noch Glauben geben/ sondern die Moderation und Langmuht/ die man von Sachsen-Weimarischer Seite allenthalben hierunter bezeiget/ in Consideration ziehen und ob rem exempli einem wieder den Landes- und Lehns-Herrn wiederspenstigen Vasallen und Unterthan weder Hülffe noch Vorschub thun/ vielmehr denselben dahin anmahnen / daß er hinkünftig sich seiner Schuldigkeit nach der geleisteten Erbhuldigung und Lehns-Pflicht besser erinnern/ und durch continuirenden Ungehorsam und Wiedersetzlichkeit keine schärffere Straffe auf sich laden möge.</p> <p>Unumstoßlicher Beweiß der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ Occasione der Historie von dem zur Röm. Königl. Würde/ aus dem Hause Schwartzburg erhabnen GUNTHERO XXI.</p> <p>Anno 1716.</p> <p>Genealogische Tabelle</p> <p>Graf Heinrich XII. zu Schwartzburg/ Blanckenburgischer Linie.</p> <figure/> </div> </body> </text> </TEI> [126/0169]
noch ihme von dem/ was ihm zukömmt/ das Geringste entziehen lassen/ sondern nur/ daß Ihro und Dero gantzen hohen Hauses Landes- und Lehns-Fürstl. hohe Jura sarta & tecta verbleiden/ besorgen/ und im übrigen gerne sehen und von selbst dahin trachen werden/ daß die angefangene Untersuchung und Commission schleunigst zu Ende gebracht werde; Wie sie denn bereits den Cantzlar gegen gewissen Revers des Arrests hinwieder entledigen lassen. Sie reserviren sich aber darbey wieder den Fürsten und dessen Bediente / ihrer begangenen Excesse halber/ die fernere behörige Ahndung/ und zweiffeln in geringsten nicht/ es werde männiglich/ dem gegenwärtiges zu Gesichte kommt / das Arnstädtische fast unerhörte Beginnen abominiren/ und solchem nach dem Schwartzburgischem ausgestreueten wiedrigen Anbringen/ weder Gehör noch Glauben geben/ sondern die Moderation und Langmuht/ die man von Sachsen-Weimarischer Seite allenthalben hierunter bezeiget/ in Consideration ziehen und ob rem exempli einem wieder den Landes- und Lehns-Herrn wiederspenstigen Vasallen und Unterthan weder Hülffe noch Vorschub thun/ vielmehr denselben dahin anmahnen / daß er hinkünftig sich seiner Schuldigkeit nach der geleisteten Erbhuldigung und Lehns-Pflicht besser erinnern/ und durch continuirenden Ungehorsam und Wiedersetzlichkeit keine schärffere Straffe auf sich laden möge.
Unumstoßlicher Beweiß der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ Occasione der Historie von dem zur Röm. Königl. Würde/ aus dem Hause Schwartzburg erhabnen GUNTHERO XXI.
Anno 1716.
Genealogische Tabelle
Graf Heinrich XII. zu Schwartzburg/ Blanckenburgischer Linie.
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