Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.[Abbildung]
Ab gleich von verschiedenen Historicis, die in dem 14ten Seculo gelebet/ so wohl als andern in denen nachfolgenden Zeiten bis hieher des aus dem uhralten Hause Schwartzburg entsprossenen und zur Römischen Königlichen Würde erhabenen GüNTHERI bereits Erwehnung geschehen/ dessen Historie auch von einigen andern in besondern Schrifften ausgeführet worden; So hat doch das Fürstl. Haus Schwartzburg dem Publico zum Besten und zur Erleuterung der Historie jener Zeit / sonderlich der güldenen Bulle/ vor gut befunden/ dasjenige/ was etwa an einer vollständigen und richtigen Lebens- und Todes-Beschreibung höchstgedachten Römischen Königs annoch ermangeln möchte/ dem nächsten mitzutheilen/ mithin die umständliche Historie dieses grossen und auch von auswürdigen Scriptoribus hochgehaltenen Heldenmühtigen Fürstens nebst allen nöhtigen anthentischen Uhrkunden und Nachrichten publiciren zu lassen. Alldieweilen aber bey jetzigen Zeiten von sothaner Historie auch dieser Gebrauch zu machen/ daß man denenjenigen Scriptoribus, welche dem Fürstliche Hause Schwartzburg/ so viel an ihnen/ alle Ehre/ Meriten und am Ende die notorische Reichs-Immediet[unleserliches Material] selbsten gerne abschneiden wolten/ ein durchgängig- und in die Augen fallendes Argumentum ratione immedietatis domus Schwartzburgicae entgegen setzen könne / wiewohl diese Reichs-Immedietät ohne diß in ipsa notorietate, in gerichtlicher und ausser gerichtlicher Geständniß und Bekänntniß des hohen Chur- und Fürstlichen Hauses Sachsen selbsten und sonsten in unzehligen andern und in eben denenjenigen Rationibus sich gründet/ welche alle des heiligen Reichs hohe und andern Stände zu Behauptung ihrer Reichs-Freyheit anfführen können oder mögen / wie solches in der ohnlängst publicirten Schwartzburg-Arnstädtischen Gegen-Deduction evidentissime dargethan und demonstriret worden; Als hat man Fürstl. Schwartzburgischer Seits eines Weils instar prodromi eine kurtze Nachricht von der legitimo modo beschehenen Wahl dieses GüNTHERI Schwartzburgici nebst denen daraus herzuleitenden/ in der [Abbildung]
Ab gleich von verschiedenen Historicis, die in dem 14ten Seculo gelebet/ so wohl als andern in denen nachfolgenden Zeiten bis hieher des aus dem uhralten Hause Schwartzburg entsprossenen und zur Römischen Königlichen Würde erhabenen GüNTHERI bereits Erwehnung geschehen/ dessen Historie auch von einigen andern in besondern Schrifften ausgeführet worden; So hat doch das Fürstl. Haus Schwartzburg dem Publico zum Besten und zur Erleuterung der Historie jener Zeit / sonderlich der güldenen Bulle/ vor gut befunden/ dasjenige/ was etwa an einer vollständigen und richtigen Lebens- und Todes-Beschreibung höchstgedachten Römischen Königs annoch ermangeln möchte/ dem nächsten mitzutheilen/ mithin die umständliche Historie dieses grossen und auch von auswürdigen Scriptoribus hochgehaltenen Heldenmühtigen Fürstens nebst allen nöhtigen anthentischen Uhrkunden und Nachrichten publiciren zu lassen. Alldieweilen aber bey jetzigen Zeiten von sothaner Historie auch dieser Gebrauch zu machen/ daß man denenjenigen Scriptoribus, welche dem Fürstliche Hause Schwartzburg/ so viel an ihnen/ alle Ehre/ Meriten und am Ende die notorische Reichs-Immediet[unleserliches Material] selbsten gerne abschneiden wolten/ ein durchgängig- und in die Augen fallendes Argumentum ratione immedietatis domus Schwartzburgicae entgegen setzen könne / wiewohl diese Reichs-Immedietät ohne diß in ipsa notorietate, in gerichtlicher und ausser gerichtlicher Geständniß und Bekänntniß des hohen Chur- und Fürstlichen Hauses Sachsen selbsten und sonsten in unzehligen andern und in eben denenjenigen Rationibus sich gründet/ welche alle des heiligen Reichs hohe und andern Stände zu Behauptung ihrer Reichs-Freyheit anfführen können oder mögen / wie solches in der ohnlängst publicirten Schwartzburg-Arnstädtischen Gegen-Deduction evidentissime dargethan und demonstriret worden; Als hat man Fürstl. Schwartzburgischer Seits eines Weils instar prodromi eine kurtze Nachricht von der legitimo modo beschehenen Wahl dieses GüNTHERI Schwartzburgici nebst denen daraus herzuleitenden/ in der <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0170" n="127"/> <figure/> <p>Ab gleich von verschiedenen Historicis, die in dem 14ten Seculo gelebet/ so wohl als andern in denen nachfolgenden Zeiten bis hieher des aus dem uhralten Hause Schwartzburg entsprossenen und zur Römischen Königlichen Würde erhabenen GüNTHERI bereits Erwehnung geschehen/ dessen Historie auch von einigen andern in besondern Schrifften ausgeführet worden; So hat doch das Fürstl. Haus Schwartzburg dem Publico zum Besten und zur Erleuterung der Historie jener Zeit / sonderlich der güldenen Bulle/ vor gut befunden/ dasjenige/ was etwa an einer vollständigen und richtigen Lebens- und Todes-Beschreibung höchstgedachten Römischen Königs annoch ermangeln möchte/ dem nächsten mitzutheilen/ mithin die umständliche Historie dieses grossen und auch von auswürdigen Scriptoribus hochgehaltenen Heldenmühtigen Fürstens nebst allen nöhtigen anthentischen Uhrkunden und Nachrichten publiciren zu lassen. Alldieweilen aber bey jetzigen Zeiten von sothaner Historie auch dieser Gebrauch zu machen/ daß man denenjenigen Scriptoribus, welche dem Fürstliche Hause Schwartzburg/ so viel an ihnen/ alle Ehre/ Meriten und am Ende die notorische Reichs-Immediet<gap reason="illegible"/> selbsten gerne abschneiden wolten/ ein durchgängig- und in die Augen fallendes Argumentum ratione immedietatis domus Schwartzburgicae entgegen setzen könne / wiewohl diese Reichs-Immedietät ohne diß in ipsa notorietate, in gerichtlicher und ausser gerichtlicher Geständniß und Bekänntniß des hohen Chur- und Fürstlichen Hauses Sachsen selbsten und sonsten in unzehligen andern und in eben denenjenigen Rationibus sich gründet/ welche alle des heiligen Reichs hohe und andern Stände zu Behauptung ihrer Reichs-Freyheit anfführen können oder mögen / wie solches in der ohnlängst publicirten Schwartzburg-Arnstädtischen Gegen-Deduction evidentissime dargethan und demonstriret worden; Als hat man Fürstl. Schwartzburgischer Seits eines Weils instar prodromi eine kurtze Nachricht von der legitimo modo beschehenen Wahl dieses GüNTHERI Schwartzburgici nebst denen daraus herzuleitenden/ in der </p> </div> </body> </text> </TEI> [127/0170]
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Ab gleich von verschiedenen Historicis, die in dem 14ten Seculo gelebet/ so wohl als andern in denen nachfolgenden Zeiten bis hieher des aus dem uhralten Hause Schwartzburg entsprossenen und zur Römischen Königlichen Würde erhabenen GüNTHERI bereits Erwehnung geschehen/ dessen Historie auch von einigen andern in besondern Schrifften ausgeführet worden; So hat doch das Fürstl. Haus Schwartzburg dem Publico zum Besten und zur Erleuterung der Historie jener Zeit / sonderlich der güldenen Bulle/ vor gut befunden/ dasjenige/ was etwa an einer vollständigen und richtigen Lebens- und Todes-Beschreibung höchstgedachten Römischen Königs annoch ermangeln möchte/ dem nächsten mitzutheilen/ mithin die umständliche Historie dieses grossen und auch von auswürdigen Scriptoribus hochgehaltenen Heldenmühtigen Fürstens nebst allen nöhtigen anthentischen Uhrkunden und Nachrichten publiciren zu lassen. Alldieweilen aber bey jetzigen Zeiten von sothaner Historie auch dieser Gebrauch zu machen/ daß man denenjenigen Scriptoribus, welche dem Fürstliche Hause Schwartzburg/ so viel an ihnen/ alle Ehre/ Meriten und am Ende die notorische Reichs-Immediet_ selbsten gerne abschneiden wolten/ ein durchgängig- und in die Augen fallendes Argumentum ratione immedietatis domus Schwartzburgicae entgegen setzen könne / wiewohl diese Reichs-Immedietät ohne diß in ipsa notorietate, in gerichtlicher und ausser gerichtlicher Geständniß und Bekänntniß des hohen Chur- und Fürstlichen Hauses Sachsen selbsten und sonsten in unzehligen andern und in eben denenjenigen Rationibus sich gründet/ welche alle des heiligen Reichs hohe und andern Stände zu Behauptung ihrer Reichs-Freyheit anfführen können oder mögen / wie solches in der ohnlängst publicirten Schwartzburg-Arnstädtischen Gegen-Deduction evidentissime dargethan und demonstriret worden; Als hat man Fürstl. Schwartzburgischer Seits eines Weils instar prodromi eine kurtze Nachricht von der legitimo modo beschehenen Wahl dieses GüNTHERI Schwartzburgici nebst denen daraus herzuleitenden/ in der
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