Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Schwartzburgischen Grafen/ also auch ihnen eine Reichs-Immedietät und Landes-Hoheit asseriren wolte. Welche einige Consideration so gleich alle öhne dieß gar gezwungene Schein-Gründe/ so der Concipient zu Behauptung der Schwartzburgischen Reichs-Freyheit aus dieser Uhrkunde nehmen wollen/ auf einmahl gäntzlich destrulret. Was der Autor der unbekannten Wahrheiten über die güldene Bulle p. 653. sqq. und sonst an vielen Orten von dem Land-Grafthum Thüringen angemercket/ gehöret zu denen bekannten Unwahrheiten/ deren in diesem Buch noch vielmehr enthalten / als in welchem derselbe keine Gelegenheit vorbeygelassen/ die hohen Jura der Chur- und Fürstl. Sächs. Häuser vergeblich/ aber jedoch unverantwortlich anzugreiffen/ und zum öftern/ wo er dazu gantz keine Gelegenheit gehabt/ nur um deswillen unnöthige Digressions gemacht. Denn sonst würde wohl niemand die Erörterung der Frage: Ob die Grafen von Thüringen mittelbahre oder unmittelbahre Grafen gewesen/ in einem Commentario über die güldene Bulle C. VII. §. 2. suchen. Es ist aber an dem angezogenen Orte ein gantzer cumulus unerfindlicher irriger Sätze enthalten/ welche der auctor mit nichts erwiesen/ sondern nur pro auctoritate statuiret/ und als ohnfehlbare Wahrheiten praesupponiret hat. Denn so vergeblich es ist/ was von denen 7. Hertzogthümern in Teutschland/ und insonderheit von einem Hertzogthum Brandenburg daselbst angeführet wird; So irrig es ist/ daß die weltlichen Churen von diesen 7. Provintzen ihren Uhrsprung genommen haben sollen; So übel gegründet ist auch alles/ was dieser autor von dem Land-Grafthum Thüringen vorgebracht/ wenn er ohn allem Beweiß / ja ohn allem Schein der Wahrheit vorgiebt/ daß Thüringen von den Zeiten Conradi II. keln geschlossenes Land gewesen/ und das Land-Grafthum sich nicht über die gantze Provintz erstrecket; daß die Thüringische Grafen und Herren unter denen Land-Grafen Reichs-unmittelbar geblieben; daß die Marg-Grafen von Meissen Thüringen daher so gering gehalten/ daß sie auch den Marg-Gräflichen Titel über den Land-Gräflichen gesetzet/ und daß sie um deswillen auch niemahls wegen Thüringen ein Votum auf den Reichs-Tägen geführet hätten/ und was dergleichen ungeräumte und wunderliche Sätze mehr sind. Dargegen man mit leichter Mühe darthun könte/ daß auch die Land-Grafen in Thüringen/ welche denen Hertzogen in Thüringen gefolget/ den Titul Principes Thuringiae geführet/ und ihr Land-Grafthum Principatus, welches Wort in denen damahligen Zeiten nach des neuen Commentatoris über die güldene Bulle eigner Meinung/ so viel als Ducatus geheissen/ genennet worden; daß Thüringen nach Errichtung des Landgraviatus allezeit ein territorium clausum geblieben/ die Land-Grafschaft sich über alle übrigen Theile von Thüringen erstrecket/ und sonderlich die sämtlichen Grafen nicht Disp. d. formul. Ducat. Brandenb. C. IV. lit. L. & M. p. 40. sq.
Schwartzburgischen Grafen/ also auch ihnen eine Reichs-Immedietät und Landes-Hoheit asseriren wolte. Welche einige Consideration so gleich alle öhne dieß gar gezwungene Schein-Gründe/ so der Concipient zu Behauptung der Schwartzburgischen Reichs-Freyheit aus dieser Uhrkunde nehmen wollen/ auf einmahl gäntzlich destrulret. Was der Autor der unbekannten Wahrheiten über die güldene Bulle p. 653. sqq. und sonst an vielen Orten von dem Land-Grafthum Thüringen angemercket/ gehöret zu denen bekannten Unwahrheiten/ deren in diesem Buch noch vielmehr enthalten / als in welchem derselbe keine Gelegenheit vorbeygelassen/ die hohen Jura der Chur- und Fürstl. Sächs. Häuser vergeblich/ aber jedoch unverantwortlich anzugreiffen/ und zum öftern/ wo er dazu gantz keine Gelegenheit gehabt/ nur um deswillen unnöthige Digressions gemacht. Denn sonst würde wohl niemand die Erörterung der Frage: Ob die Grafen von Thüringen mittelbahre oder unmittelbahre Grafen gewesen/ in einem Commentario über die güldene Bulle C. VII. §. 2. suchen. Es ist aber an dem angezogenen Orte ein gantzer cumulus unerfindlicher irriger Sätze enthalten/ welche der auctor mit nichts erwiesen/ sondern nur pro auctoritate statuiret/ und als ohnfehlbare Wahrheiten praesupponiret hat. Denn so vergeblich es ist/ was von denen 7. Hertzogthümern in Teutschland/ und insonderheit von einem Hertzogthum Brandenburg daselbst angeführet wird; So irrig es ist/ daß die weltlichen Churen von diesen 7. Provintzen ihren Uhrsprung genommen haben sollen; So übel gegründet ist auch alles/ was dieser autor von dem Land-Grafthum Thüringen vorgebracht/ wenn er ohn allem Beweiß / ja ohn allem Schein der Wahrheit vorgiebt/ daß Thüringen von den Zeiten Conradi II. keln geschlossenes Land gewesen/ und das Land-Grafthum sich nicht über die gantze Provintz erstrecket; daß die Thüringische Grafen und Herren unter denen Land-Grafen Reichs-unmittelbar geblieben; daß die Marg-Grafen von Meissen Thüringen daher so gering gehalten/ daß sie auch den Marg-Gräflichen Titel über den Land-Gräflichen gesetzet/ und daß sie um deswillen auch niemahls wegen Thüringen ein Votum auf den Reichs-Tägen geführet hätten/ und was dergleichen ungeräumte und wunderliche Sätze mehr sind. Dargegen man mit leichter Mühe darthun könte/ daß auch die Land-Grafen in Thüringen/ welche denen Hertzogen in Thüringen gefolget/ den Titul Principes Thuringiae geführet/ und ihr Land-Grafthum Principatus, welches Wort in denen damahligen Zeiten nach des neuen Commentatoris über die güldene Bulle eigner Meinung/ so viel als Ducatus geheissen/ genennet worden; daß Thüringen nach Errichtung des Landgraviatus allezeit ein territorium clausum geblieben/ die Land-Grafschaft sich über alle übrigen Theile von Thüringen erstrecket/ und sonderlich die sämtlichen Grafen nicht Disp. d. formul. Ducat. Brandenb. C. IV. lit. L. & M. p. 40. sq.
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Schwartzburgischen Grafen/ also auch ihnen eine Reichs-Immedietät und Landes-Hoheit asseriren wolte. Welche einige Consideration so gleich alle öhne dieß gar gezwungene Schein-Gründe/ so der Concipient zu Behauptung der Schwartzburgischen Reichs-Freyheit aus dieser Uhrkunde nehmen wollen/ auf einmahl gäntzlich destrulret.
Was der Autor der unbekannten Wahrheiten über die güldene Bulle p. 653. sqq. und sonst an vielen Orten von dem Land-Grafthum Thüringen angemercket/ gehöret zu denen bekannten Unwahrheiten/ deren in diesem Buch noch vielmehr enthalten / als in welchem derselbe keine Gelegenheit vorbeygelassen/ die hohen Jura der Chur- und Fürstl. Sächs. Häuser vergeblich/ aber jedoch unverantwortlich anzugreiffen/ und zum öftern/ wo er dazu gantz keine Gelegenheit gehabt/ nur um deswillen unnöthige Digressions gemacht. Denn sonst würde wohl niemand die Erörterung der Frage: Ob die Grafen von Thüringen mittelbahre oder unmittelbahre Grafen gewesen/ in einem Commentario über die güldene Bulle C. VII. §. 2. suchen. Es ist aber an dem angezogenen Orte ein gantzer cumulus unerfindlicher irriger Sätze enthalten/ welche der auctor mit nichts erwiesen/ sondern nur pro auctoritate statuiret/ und als ohnfehlbare Wahrheiten praesupponiret hat. Denn so vergeblich es ist/ was von denen 7. Hertzogthümern in Teutschland/ und insonderheit von einem Hertzogthum Brandenburg daselbst angeführet wird; So irrig es ist/ daß die weltlichen Churen von diesen 7. Provintzen ihren Uhrsprung genommen haben sollen; So übel gegründet ist auch alles/ was dieser autor von dem Land-Grafthum Thüringen vorgebracht/ wenn er ohn allem Beweiß / ja ohn allem Schein der Wahrheit vorgiebt/ daß Thüringen von den Zeiten Conradi II. keln geschlossenes Land gewesen/ und das Land-Grafthum sich nicht über die gantze Provintz erstrecket; daß die Thüringische Grafen und Herren unter denen Land-Grafen Reichs-unmittelbar geblieben; daß die Marg-Grafen von Meissen Thüringen daher so gering gehalten/ daß sie auch den Marg-Gräflichen Titel über den Land-Gräflichen gesetzet/ und daß sie um deswillen auch niemahls wegen Thüringen ein Votum auf den Reichs-Tägen geführet hätten/ und was dergleichen ungeräumte und wunderliche Sätze mehr sind. Dargegen man mit leichter Mühe darthun könte/ daß auch die Land-Grafen in Thüringen/ welche denen Hertzogen in Thüringen gefolget/ den Titul Principes Thuringiae geführet/ und ihr Land-Grafthum Principatus, welches Wort in denen damahligen Zeiten nach des neuen Commentatoris über die güldene Bulle eigner Meinung/ so viel als Ducatus geheissen/ genennet worden; daß Thüringen nach Errichtung des Landgraviatus allezeit ein territorium clausum geblieben/ die Land-Grafschaft sich über alle übrigen Theile von Thüringen erstrecket/ und sonderlich die sämtlichen Grafen nicht
Disp. d. formul. Ducat. Brandenb. C. IV. lit. L. & M. p. 40. sq.
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