Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.unmittelbahre Reichs-sondern mittelbahre und Landsässige Grafen gewesen; daß die Land-Grafen von Thüringen in solchem Ansehen gestanden/ daß sie auch so gar noch vor denen Pfaltz-Grafen am Rhein und denen Marg-Grafen zu Brandenburg in einigen diplomatibus sich unterschrieben; daß die meisten Marg-Grafen von Meissen in ihren Titeln beständig diese Land-Grafschaft dem Marg-Grafthum Meissen vorgesetzet/ und nur ein und der andere zuweilen aus besondern Ursachen von dieser Ordnung abgegangen/ und daß endlich die Land-Grafen je und zu allen Zeiten ein Votum auf Reichs-Tägen geführet/ die Marg-Grafen von Meissen auch nach den Thüringischen Anfall nicht weniger wegen Thüringen/ als wegen des Marg-Grafthuhms Meissen auf Reichs-Tagen erschienen/ und von selbiger Zeit an / das Thüringische Votum mit dem Meißnischen verknüpffet oder verwechselt hätten / wann voritzo das Vorhaben dahin gerichtet wäre/ die hohen Jura des Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen und die Gerechtsame des Land-Grafthums Thüringen ausführlich zu deduciren. Man hoffet in zwischen/ es werde der autor der Erläuterung über die güldene Bulle diese übel fundirte Meinung von selbst fallen lassen/ wenn er aus der/ von Jhro Königl. Majest. in Preussen im Jahr 1701. publicirten Deduction der Magdeburgischen Hoheit über die Grafen zu Mannsfeld ersehen wird/ daß höchstgedachte Jhro Königliche Majestät därinnen p. 133. sqq. fast das vornehmste fundament Jhrer Landes Hoheit nicht nur in denenjenigen Stücken/ welche Dero hohe Vorfahren durch die bekannte Permutation d. a. 1579. von dem Chur-Hause Sachsen erhalten/ sondern auch über den sämtlichen Magdeburgischen Antheil der Grafschaft Mannsfeld auf die Jura des Landgraviatus Thuringici und auf die principia eines geschlossenen Thüringischen territorii gesetzet habe. Daher man/ und da ohne dem alle die p. 653. sq. befindliche Paradoxa, sonder den geringsten Beweiß-Gründen debitiret worden/ voritzo um so viel weniger Ursache findet/ mit deren Wiederlegung sich aufzuhalten/ sondern damit dermahl so lange anstehen wil/ bis der Verfasser des unumstößlichen Beweises der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ seiner gegebenen Versicherung nach/ alle diese irrige Postulata in der versprochenen Historie des Guntheri Schwartzburgici ausführen/ und zugleich die eigentliche Beschaffenheit und Gräntzen des Landgraviatus Thuringici zeigen wird. Voritzo aber wieder auf die Wahl des Grafen Günthers zu kommen/ so kan man noch zur Zeit den Schluß vor bündig nicht erkennen/ daß/ weil dieser Graf von einigen Chur- und Fürsten des Reichs zum Römischen König erwehlet worden / (gesetzt/ daß es auch damit seine Richtigkeit hätte) er nohtwendig ein unmitelbahrer freyer Reichs-Stand gewesen seyn müsse. Daß ihm ein Chur-Fürst von Sachsen hierzu seine Stimme gegeben/ kan hierbey noch weniger in consideration gezogen werden/ weil zu selbiger Zeit unmittelbahre Reichs-sondern mittelbahre und Landsässige Grafen gewesen; daß die Land-Grafen von Thüringen in solchem Ansehen gestanden/ daß sie auch so gar noch vor denen Pfaltz-Grafen am Rhein und denen Marg-Grafen zu Brandenburg in einigen diplomatibus sich unterschrieben; daß die meisten Marg-Grafen von Meissen in ihren Titeln beständig diese Land-Grafschaft dem Marg-Grafthum Meissen vorgesetzet/ und nur ein und der andere zuweilen aus besondern Ursachen von dieser Ordnung abgegangen/ und daß endlich die Land-Grafen je und zu allen Zeiten ein Votum auf Reichs-Tägen geführet/ die Marg-Grafen von Meissen auch nach den Thüringischen Anfall nicht weniger wegen Thüringen/ als wegen des Marg-Grafthuhms Meissen auf Reichs-Tagen erschienen/ und von selbiger Zeit an / das Thüringische Votum mit dem Meißnischen verknüpffet oder verwechselt hätten / wann voritzo das Vorhaben dahin gerichtet wäre/ die hohen Jura des Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen und die Gerechtsame des Land-Grafthums Thüringen ausführlich zu deduciren. Man hoffet in zwischen/ es werde der autor der Erläuterung über die güldene Bulle diese übel fundirte Meinung von selbst fallen lassen/ wenn er aus der/ von Jhro Königl. Majest. in Preussen im Jahr 1701. publicirten Deduction der Magdeburgischen Hoheit über die Grafen zu Mannsfeld ersehen wird/ daß höchstgedachte Jhro Königliche Majestät därinnen p. 133. sqq. fast das vornehmste fundament Jhrer Landes Hoheit nicht nur in denenjenigen Stücken/ welche Dero hohe Vorfahren durch die bekannte Permutation d. a. 1579. von dem Chur-Hause Sachsen erhalten/ sondern auch über den sämtlichen Magdeburgischen Antheil der Grafschaft Mannsfeld auf die Jura des Landgraviatus Thuringici und auf die principia eines geschlossenen Thüringischen territorii gesetzet habe. Daher man/ und da ohne dem alle die p. 653. sq. befindliche Paradoxa, sonder den geringsten Beweiß-Gründen debitiret worden/ voritzo um so viel weniger Ursache findet/ mit deren Wiederlegung sich aufzuhalten/ sondern damit dermahl so lange anstehen wil/ bis der Verfasser des unumstößlichen Beweises der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ seiner gegebenen Versicherung nach/ alle diese irrige Postulata in der versprochenen Historie des Guntheri Schwartzburgici ausführen/ und zugleich die eigentliche Beschaffenheit und Gräntzen des Landgraviatus Thuringici zeigen wird. Voritzo aber wieder auf die Wahl des Grafen Günthers zu kommen/ so kan man noch zur Zeit den Schluß vor bündig nicht erkennen/ daß/ weil dieser Graf von einigen Chur- und Fürsten des Reichs zum Römischen König erwehlet worden / (gesetzt/ daß es auch damit seine Richtigkeit hätte) er nohtwendig ein unmitelbahrer freyer Reichs-Stand gewesen seyn müsse. Daß ihm ein Chur-Fürst von Sachsen hierzu seine Stimme gegeben/ kan hierbey noch weniger in consideration gezogen werden/ weil zu selbiger Zeit <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0191" n="148"/> unmittelbahre Reichs-sondern mittelbahre und Landsässige Grafen gewesen; daß die Land-Grafen von Thüringen in solchem Ansehen gestanden/ daß sie auch so gar noch vor denen Pfaltz-Grafen am Rhein und denen Marg-Grafen zu Brandenburg in einigen diplomatibus sich unterschrieben; daß die meisten Marg-Grafen von Meissen in ihren Titeln beständig diese Land-Grafschaft dem Marg-Grafthum Meissen vorgesetzet/ und nur ein und der andere zuweilen aus besondern Ursachen von dieser Ordnung abgegangen/ und daß endlich die Land-Grafen je und zu allen Zeiten ein Votum auf Reichs-Tägen geführet/ die Marg-Grafen von Meissen auch nach den Thüringischen Anfall nicht weniger wegen Thüringen/ als wegen des Marg-Grafthuhms Meissen auf Reichs-Tagen erschienen/ und von selbiger Zeit an / das Thüringische Votum mit dem Meißnischen verknüpffet oder verwechselt hätten / wann voritzo das Vorhaben dahin gerichtet wäre/ die hohen Jura des Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen und die Gerechtsame des Land-Grafthums Thüringen ausführlich zu deduciren. Man hoffet in zwischen/ es werde der autor der Erläuterung über die güldene Bulle diese übel fundirte Meinung von selbst fallen lassen/ wenn er aus der/ von Jhro Königl. Majest. in Preussen im Jahr 1701. publicirten Deduction der Magdeburgischen Hoheit über die Grafen zu Mannsfeld ersehen wird/ daß höchstgedachte Jhro Königliche Majestät därinnen p. 133. sqq. fast das vornehmste fundament Jhrer Landes Hoheit nicht nur in denenjenigen Stücken/ welche Dero hohe Vorfahren durch die bekannte Permutation d. a. 1579. von dem Chur-Hause Sachsen erhalten/ sondern auch über den sämtlichen Magdeburgischen Antheil der Grafschaft Mannsfeld auf die Jura des Landgraviatus Thuringici und auf die principia eines geschlossenen Thüringischen territorii gesetzet habe. Daher man/ und da ohne dem alle die p. 653. sq. befindliche Paradoxa, sonder den geringsten Beweiß-Gründen debitiret worden/ voritzo um so viel weniger Ursache findet/ mit deren Wiederlegung sich aufzuhalten/ sondern damit dermahl so lange anstehen wil/ bis der Verfasser des unumstößlichen Beweises der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ seiner gegebenen Versicherung nach/ alle diese irrige Postulata in der versprochenen Historie des Guntheri Schwartzburgici ausführen/ und zugleich die eigentliche Beschaffenheit und Gräntzen des Landgraviatus Thuringici zeigen wird.</p> <p>Voritzo aber wieder auf die Wahl des Grafen Günthers zu kommen/ so kan man noch zur Zeit den Schluß vor bündig nicht erkennen/ daß/ weil dieser Graf von einigen Chur- und Fürsten des Reichs zum Römischen König erwehlet worden / (gesetzt/ daß es auch damit seine Richtigkeit hätte) er nohtwendig ein unmitelbahrer freyer Reichs-Stand gewesen seyn müsse.</p> <p>Daß ihm ein Chur-Fürst von Sachsen hierzu seine Stimme gegeben/ kan hierbey noch weniger in consideration gezogen werden/ weil zu selbiger Zeit </p> </div> </body> </text> </TEI> [148/0191]
unmittelbahre Reichs-sondern mittelbahre und Landsässige Grafen gewesen; daß die Land-Grafen von Thüringen in solchem Ansehen gestanden/ daß sie auch so gar noch vor denen Pfaltz-Grafen am Rhein und denen Marg-Grafen zu Brandenburg in einigen diplomatibus sich unterschrieben; daß die meisten Marg-Grafen von Meissen in ihren Titeln beständig diese Land-Grafschaft dem Marg-Grafthum Meissen vorgesetzet/ und nur ein und der andere zuweilen aus besondern Ursachen von dieser Ordnung abgegangen/ und daß endlich die Land-Grafen je und zu allen Zeiten ein Votum auf Reichs-Tägen geführet/ die Marg-Grafen von Meissen auch nach den Thüringischen Anfall nicht weniger wegen Thüringen/ als wegen des Marg-Grafthuhms Meissen auf Reichs-Tagen erschienen/ und von selbiger Zeit an / das Thüringische Votum mit dem Meißnischen verknüpffet oder verwechselt hätten / wann voritzo das Vorhaben dahin gerichtet wäre/ die hohen Jura des Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen und die Gerechtsame des Land-Grafthums Thüringen ausführlich zu deduciren. Man hoffet in zwischen/ es werde der autor der Erläuterung über die güldene Bulle diese übel fundirte Meinung von selbst fallen lassen/ wenn er aus der/ von Jhro Königl. Majest. in Preussen im Jahr 1701. publicirten Deduction der Magdeburgischen Hoheit über die Grafen zu Mannsfeld ersehen wird/ daß höchstgedachte Jhro Königliche Majestät därinnen p. 133. sqq. fast das vornehmste fundament Jhrer Landes Hoheit nicht nur in denenjenigen Stücken/ welche Dero hohe Vorfahren durch die bekannte Permutation d. a. 1579. von dem Chur-Hause Sachsen erhalten/ sondern auch über den sämtlichen Magdeburgischen Antheil der Grafschaft Mannsfeld auf die Jura des Landgraviatus Thuringici und auf die principia eines geschlossenen Thüringischen territorii gesetzet habe. Daher man/ und da ohne dem alle die p. 653. sq. befindliche Paradoxa, sonder den geringsten Beweiß-Gründen debitiret worden/ voritzo um so viel weniger Ursache findet/ mit deren Wiederlegung sich aufzuhalten/ sondern damit dermahl so lange anstehen wil/ bis der Verfasser des unumstößlichen Beweises der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ seiner gegebenen Versicherung nach/ alle diese irrige Postulata in der versprochenen Historie des Guntheri Schwartzburgici ausführen/ und zugleich die eigentliche Beschaffenheit und Gräntzen des Landgraviatus Thuringici zeigen wird.
Voritzo aber wieder auf die Wahl des Grafen Günthers zu kommen/ so kan man noch zur Zeit den Schluß vor bündig nicht erkennen/ daß/ weil dieser Graf von einigen Chur- und Fürsten des Reichs zum Römischen König erwehlet worden / (gesetzt/ daß es auch damit seine Richtigkeit hätte) er nohtwendig ein unmitelbahrer freyer Reichs-Stand gewesen seyn müsse.
Daß ihm ein Chur-Fürst von Sachsen hierzu seine Stimme gegeben/ kan hierbey noch weniger in consideration gezogen werden/ weil zu selbiger Zeit
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |