Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.cassiren und zu vernichten; immassen auch das an Ihr. Kays. Majest. unter dem angemaßten Fürstlich-Würtembergischen Insiegel erlassene Original-Schreiben ihm dem Grafen von Sponeck ebenmässig mit Verweiß zurück zu geben sey. (2) Sey dem Grafen von Sponeck in puncto alimentationis dah in zu bedeuten/ daß wenn er nach vorhero geschehenen vollkommenen allergehorsamsten Submission vor sich und seine Geschwister hierüber bey Ihr. Kayserl. Majest. allerunterthänigst suppliciren würde/ so dann nach Befindung auch disfals weitere gemessene Kayserl. Verordnung erfolgen werde. (3) Daß nach cassirten beyderseitigen Posses - Nehmungen gegen vorherige Aushändigung derer angebotenen Reversalien, und eines Kayserl. Decreti salvatorii für die Würtemberg-Julianische oder Oelsische Linie/ nomine Caesareo, der Herr Hertzog zu Würtemberg-Stutgard in die summariissimam possessionem der Gefürsteten Grafschaft Mümpelgard/ mit allen dazu gehörigen Rechten/ Landen und Leuten/ salvo jure tertil, durch den Herrn Churfürsten zu Bayern/ und den Hertzog zu Braunschweig-Wolfenbüttel/ als hierzu allergnädigst verordnete Kayserl. Commissarien, dermahlen ohne Verzug zu setzen/ zu welchem Ende dem Fürstlich-Würtemberg-Stuttgardischen Mandatario angeregte Reversales in Originali vor der Expedition beyzubringen auferleget wird. (4) Fiant Patentes Caesareae an die Mömpelgartische geist- und weltliche Beamten/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen dahin/ daß selbige von Ihro Kayserl. Majest/ kraft tragenden allerhöchsten Kayserlich-Obrist-Richterlichen Amts/ zuförderst von dem widerrechtlichen ihnen von dem Grafen von Sponeck abgeforderten Eyd/ als an sich ipso jure null und nichtig/ entbunden/ und losgesprochen/ und hingegen zur Provisional - Huldigungs-Pflicht an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stuttgard/ bis auf weitere Kayserliche Verordnung/ dabeneben sonsten mit Wiederholung der vorhin declarirten Kayserl. Protection angewiesen würden. (5) Cum notificatione horum & inclusione Patentium Caesarearum rescribatur dem Herrn Churfürsten zu Bayern und Herrn Hertzog zu Braunschweig-Wolfenbüttel/ auctoritate Caesarea den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard/ auf obige Maaß zu immittiren/ und darbey zu schützen / hiernächst die eingeschlossene Patentes Caesareas zum Anschlag an gehörigen Orten zu befördern/ imgleichen denenselben gemäß dieMümpelgardische geist- und weltliche Beamten/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ nach wiederholter Absolution von dem ihnen zur Ungebühr abgeforderten Eyd/ zur Provisional-Huldigungs-Pflicht/ an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard / bis auf weitere Kayserl. Verordnung anzuweisen/ auch dazu bedürfenden fals / durch behörige Zwangs-Mittel anzuhalten/ und wie solches geschehen/ Ihro Kayserlichen Majestät fordersamst zu berichten. (6) Sey das Kayserl. Commissorium, sammt cassiren und zu vernichten; immassen auch das an Ihr. Kays. Majest. unter dem angemaßten Fürstlich-Würtembergischen Insiegel erlassene Original-Schreiben ihm dem Grafen von Sponeck ebenmässig mit Verweiß zurück zu geben sey. (2) Sey dem Grafen von Sponeck in puncto alimentationis dah in zu bedeuten/ daß wenn er nach vorhero geschehenen vollkommenen allergehorsamsten Submission vor sich und seine Geschwister hierüber bey Ihr. Kayserl. Majest. allerunterthänigst suppliciren würde/ so dann nach Befindung auch disfals weitere gemessene Kayserl. Verordnung erfolgen werde. (3) Daß nach cassirten beyderseitigen Posses - Nehmungen gegen vorherige Aushändigung derer angebotenen Reversalien, und eines Kayserl. Decreti salvatorii für die Würtemberg-Julianische oder Oelsische Linie/ nomine Caesareo, der Herr Hertzog zu Würtemberg-Stutgard in die summariissimam possessionem der Gefürsteten Grafschaft Mümpelgard/ mit allen dazu gehörigen Rechten/ Landen und Leuten/ salvo jure tertil, durch den Herrn Churfürsten zu Bayern/ und den Hertzog zu Braunschweig-Wolfenbüttel/ als hierzu allergnädigst verordnete Kayserl. Commissarien, dermahlen ohne Verzug zu setzen/ zu welchem Ende dem Fürstlich-Würtemberg-Stuttgardischen Mandatario angeregte Reversales in Originali vor der Expedition beyzubringen auferleget wird. (4) Fiant Patentes Caesareae an die Mömpelgartische geist- und weltliche Beamten/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen dahin/ daß selbige von Ihro Kayserl. Majest/ kraft tragenden allerhöchsten Kayserlich-Obrist-Richterlichen Amts/ zuförderst von dem widerrechtlichen ihnen von dem Grafen von Sponeck abgeforderten Eyd/ als an sich ipso jure null und nichtig/ entbunden/ und losgesprochen/ und hingegen zur Provisional - Huldigungs-Pflicht an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stuttgard/ bis auf weitere Kayserliche Verordnung/ dabeneben sonsten mit Wiederholung der vorhin declarirten Kayserl. Protection angewiesen würden. (5) Cum notificatione horum & inclusione Patentium Caesarearum rescribatur dem Herrn Churfürsten zu Bayern und Herrn Hertzog zu Braunschweig-Wolfenbüttel/ auctoritate Caesarea den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard/ auf obige Maaß zu immittiren/ und darbey zu schützen / hiernächst die eingeschlossene Patentes Caesareas zum Anschlag an gehörigen Orten zu befördern/ imgleichen denenselben gemäß dieMümpelgardische geist- und weltliche Beamten/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ nach wiederholter Absolution von dem ihnen zur Ungebühr abgeforderten Eyd/ zur Provisional-Huldigungs-Pflicht/ an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard / bis auf weitere Kayserl. Verordnung anzuweisen/ auch dazu bedürfenden fals / durch behörige Zwangs-Mittel anzuhalten/ und wie solches geschehen/ Ihro Kayserlichen Majestät fordersamst zu berichten. (6) Sey das Kayserl. Commissorium, sammt <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0552" n="504"/> cassiren und zu vernichten; immassen auch das an Ihr. Kays. Majest. unter dem angemaßten Fürstlich-Würtembergischen Insiegel erlassene Original-Schreiben ihm dem Grafen von Sponeck ebenmässig mit Verweiß zurück zu geben sey. (2) Sey dem Grafen von Sponeck in puncto alimentationis dah in zu bedeuten/ daß wenn er nach vorhero geschehenen vollkommenen allergehorsamsten Submission vor sich und seine Geschwister hierüber bey Ihr. Kayserl. Majest. allerunterthänigst suppliciren würde/ so dann nach Befindung auch disfals weitere gemessene Kayserl. Verordnung erfolgen werde. (3) Daß nach cassirten beyderseitigen Posses - Nehmungen gegen vorherige Aushändigung derer angebotenen Reversalien, und eines Kayserl. Decreti salvatorii für die Würtemberg-Julianische oder Oelsische Linie/ nomine Caesareo, der Herr Hertzog zu Würtemberg-Stutgard in die summariissimam possessionem der Gefürsteten Grafschaft Mümpelgard/ mit allen dazu gehörigen Rechten/ Landen und Leuten/ salvo jure tertil, durch den Herrn Churfürsten zu Bayern/ und den Hertzog zu Braunschweig-Wolfenbüttel/ als hierzu allergnädigst verordnete Kayserl. Commissarien, dermahlen ohne Verzug zu setzen/ zu welchem Ende dem Fürstlich-Würtemberg-Stuttgardischen Mandatario angeregte Reversales in Originali vor der Expedition beyzubringen auferleget wird. (4) Fiant Patentes Caesareae an die Mömpelgartische geist- und weltliche Beamten/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen dahin/ daß selbige von Ihro Kayserl. Majest/ kraft tragenden allerhöchsten Kayserlich-Obrist-Richterlichen Amts/ zuförderst von dem widerrechtlichen ihnen von dem Grafen von Sponeck abgeforderten Eyd/ als an sich ipso jure null und nichtig/ entbunden/ und losgesprochen/ und hingegen zur Provisional - Huldigungs-Pflicht an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stuttgard/ bis auf weitere Kayserliche Verordnung/ dabeneben sonsten mit Wiederholung der vorhin declarirten Kayserl. Protection angewiesen würden. (5) Cum notificatione horum & inclusione Patentium Caesarearum rescribatur dem Herrn Churfürsten zu Bayern und Herrn Hertzog zu Braunschweig-Wolfenbüttel/ auctoritate Caesarea den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard/ auf obige Maaß zu immittiren/ und darbey zu schützen / hiernächst die eingeschlossene Patentes Caesareas zum Anschlag an gehörigen Orten zu befördern/ imgleichen denenselben gemäß dieMümpelgardische geist- und weltliche Beamten/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ nach wiederholter Absolution von dem ihnen zur Ungebühr abgeforderten Eyd/ zur Provisional-Huldigungs-Pflicht/ an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard / bis auf weitere Kayserl. Verordnung anzuweisen/ auch dazu bedürfenden fals / durch behörige Zwangs-Mittel anzuhalten/ und wie solches geschehen/ Ihro Kayserlichen Majestät fordersamst zu berichten. (6) Sey das Kayserl. Commissorium, sammt </p> </div> </body> </text> </TEI> [504/0552]
cassiren und zu vernichten; immassen auch das an Ihr. Kays. Majest. unter dem angemaßten Fürstlich-Würtembergischen Insiegel erlassene Original-Schreiben ihm dem Grafen von Sponeck ebenmässig mit Verweiß zurück zu geben sey. (2) Sey dem Grafen von Sponeck in puncto alimentationis dah in zu bedeuten/ daß wenn er nach vorhero geschehenen vollkommenen allergehorsamsten Submission vor sich und seine Geschwister hierüber bey Ihr. Kayserl. Majest. allerunterthänigst suppliciren würde/ so dann nach Befindung auch disfals weitere gemessene Kayserl. Verordnung erfolgen werde. (3) Daß nach cassirten beyderseitigen Posses - Nehmungen gegen vorherige Aushändigung derer angebotenen Reversalien, und eines Kayserl. Decreti salvatorii für die Würtemberg-Julianische oder Oelsische Linie/ nomine Caesareo, der Herr Hertzog zu Würtemberg-Stutgard in die summariissimam possessionem der Gefürsteten Grafschaft Mümpelgard/ mit allen dazu gehörigen Rechten/ Landen und Leuten/ salvo jure tertil, durch den Herrn Churfürsten zu Bayern/ und den Hertzog zu Braunschweig-Wolfenbüttel/ als hierzu allergnädigst verordnete Kayserl. Commissarien, dermahlen ohne Verzug zu setzen/ zu welchem Ende dem Fürstlich-Würtemberg-Stuttgardischen Mandatario angeregte Reversales in Originali vor der Expedition beyzubringen auferleget wird. (4) Fiant Patentes Caesareae an die Mömpelgartische geist- und weltliche Beamten/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen dahin/ daß selbige von Ihro Kayserl. Majest/ kraft tragenden allerhöchsten Kayserlich-Obrist-Richterlichen Amts/ zuförderst von dem widerrechtlichen ihnen von dem Grafen von Sponeck abgeforderten Eyd/ als an sich ipso jure null und nichtig/ entbunden/ und losgesprochen/ und hingegen zur Provisional - Huldigungs-Pflicht an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stuttgard/ bis auf weitere Kayserliche Verordnung/ dabeneben sonsten mit Wiederholung der vorhin declarirten Kayserl. Protection angewiesen würden. (5) Cum notificatione horum & inclusione Patentium Caesarearum rescribatur dem Herrn Churfürsten zu Bayern und Herrn Hertzog zu Braunschweig-Wolfenbüttel/ auctoritate Caesarea den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard/ auf obige Maaß zu immittiren/ und darbey zu schützen / hiernächst die eingeschlossene Patentes Caesareas zum Anschlag an gehörigen Orten zu befördern/ imgleichen denenselben gemäß dieMümpelgardische geist- und weltliche Beamten/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ nach wiederholter Absolution von dem ihnen zur Ungebühr abgeforderten Eyd/ zur Provisional-Huldigungs-Pflicht/ an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard / bis auf weitere Kayserl. Verordnung anzuweisen/ auch dazu bedürfenden fals / durch behörige Zwangs-Mittel anzuhalten/ und wie solches geschehen/ Ihro Kayserlichen Majestät fordersamst zu berichten. (6) Sey das Kayserl. Commissorium, sammt
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