Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.allen darzu gehörigen Kayserl. Patenten alsobald auszufertigen. Darneben/ wird (7) dem Herrn Hertzog zu Würtemberg/ und denen Agnatis der Julianischen oder Oelsischen Linie/ in besondere auferleget/ daß zu Ausmachung/ des/ tam in possessorio ordinario, quam ratione petitorii in causa principali, sie ihre Nothdurften beyderseits gebührender massen fordersamst bey Ihro Kayserl. Maj. Reichs-Hof-Raht einbringen/ und darüber den höchstrichterlichen Ausspruch gleichmässig erwarten sollen. Welchen allen endlich noch beygefüget war/ daß (1) das Fürstlich-Würtemberg-Stutgardische Begehren in puncto Resolutionis Caesareae vom 8. April nuperi, in exhibito von 16 ejusdem Aprilis, nicht statt / sondern es bey dem in causis Judiciariis, üblichen stylo seyn Bewenden habe. (2) Wurde bey dem jetzo veränderten Zustande der Sachen mit Aufhebung/ der/ den 16. April nuperi erkannten Commission, die von dem Herrn Hertzog von Würtemberg-Stutgard/ devorab Dero Anziehen nach/ Nahmens Ihro Kayserl. Majest. ergriffene/ auch in der Kayserl. Resolution von bemeldten 16. April in summariisimo Judicio zugesprochene Possession in denen durch Absterben Herrn Leopold Eberhards/ Hertzogs zu Würtemberg-Mömpelgard erledigten Landen und Leuten/ nach Inhalt derer Kayserl. Lehn-Briefe authoritate Caesarea, bis zu Austrag/ es/ der Julianischen oder Oelsischen Linie vorbehaltenen possessorii, ratihabirt und bestätiget. (3) Fiant Kayserl. Patentes an die Mömpelgardische geist- und weltliche Beamte/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ dahin: daß/ nachdem Ihro Kayserliche Majest. die/ vom Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard ergriffene/ auch in der Kayserl. Resolution vom 16. April nuperi, in summariissimo Judicio zugesprochene Possession, in denen durch Absterben Herrn Leopold Eberhards/ Hertzogs zu Würtemberg-Mömpelgard nach Inhalt derer Kayserl. Lehn-Briefe/ bis zu Austrag des der Julianisch- oder Oelsischen Linie vorbehaltenen possessorii ordinarii oder petitorii, ratihabiret und bestätiget hätten/ von Ihro Kayserl. Majest. kraft tragenden allerhöchsten Kayserl. Obrist-Richterlichen Amts/ sie obbemeldte Beamte/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ zuforderst/ von dem wider rechtlich ihnen von dem Grafen von Sponeck abgeforderten Eyde/ als an sich/ ipso facto, null und nichtig/ entbunden und losgesprochen/ und hingegen zur Provisional-Huldigungs-Pflicht/ so weit solche noch nicht geschehen/ an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard/ bis auf weitere Kayserl. Verordnung / daneben sonsten mit Wiederholung der vorhin declarirten Kayserl. Protection angewiesen worden. (4) Cum horum notificatione & inclusione Patentium Caesarearum, rescribatur dem Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard dahin/ daß selbiger (1) autorithate Caesarea angeregte Kayserl. Patentes zum öffentlichen Anschlag in der Stadt Mömpelgard befördern/ hiernächst (2) das hinweggenommene Archiv gehörigen Orts abfordern und allen darzu gehörigen Kayserl. Patenten alsobald auszufertigen. Darneben/ wird (7) dem Herrn Hertzog zu Würtemberg/ und denen Agnatis der Julianischen oder Oelsischen Linie/ in besondere auferleget/ daß zu Ausmachung/ des/ tam in possessorio ordinario, quam ratione petitorii in causa principali, sie ihre Nothdurften beyderseits gebührender massen fordersamst bey Ihro Kayserl. Maj. Reichs-Hof-Raht einbringen/ und darüber den höchstrichterlichen Ausspruch gleichmässig erwarten sollen. Welchen allen endlich noch beygefüget war/ daß (1) das Fürstlich-Würtemberg-Stutgardische Begehren in puncto Resolutionis Caesareae vom 8. April nuperi, in exhibito von 16 ejusdem Aprilis, nicht statt / sondern es bey dem in causis Judiciariis, üblichen stylo seyn Bewenden habe. (2) Wurde bey dem jetzo veränderten Zustande der Sachen mit Aufhebung/ der/ den 16. April nuperi erkannten Commission, die von dem Herrn Hertzog von Würtemberg-Stutgard/ devorab Dero Anziehen nach/ Nahmens Ihro Kayserl. Majest. ergriffene/ auch in der Kayserl. Resolution von bemeldten 16. April in summariisimo Judicio zugesprochene Possession in denen durch Absterben Herrn Leopold Eberhards/ Hertzogs zu Würtemberg-Mömpelgard erledigten Landen und Leuten/ nach Inhalt derer Kayserl. Lehn-Briefe authoritate Caesarea, bis zu Austrag/ es/ der Julianischen oder Oelsischen Linie vorbehaltenen possessorii, ratihabirt und bestätiget. (3) Fiant Kayserl. Patentes an die Mömpelgardische geist- und weltliche Beamte/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ dahin: daß/ nachdem Ihro Kayserliche Majest. die/ vom Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard ergriffene/ auch in der Kayserl. Resolution vom 16. April nuperi, in summariissimo Judicio zugesprochene Possession, in denen durch Absterben Herrn Leopold Eberhards/ Hertzogs zu Würtemberg-Mömpelgard nach Inhalt derer Kayserl. Lehn-Briefe/ bis zu Austrag des der Julianisch- oder Oelsischen Linie vorbehaltenen possessorii ordinarii oder petitorii, ratihabiret und bestätiget hätten/ von Ihro Kayserl. Majest. kraft tragenden allerhöchsten Kayserl. Obrist-Richterlichen Amts/ sie obbemeldte Beamte/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ zuforderst/ von dem wider rechtlich ihnen von dem Grafen von Sponeck abgeforderten Eyde/ als an sich/ ipso facto, null und nichtig/ entbunden und losgesprochen/ und hingegen zur Provisional-Huldigungs-Pflicht/ so weit solche noch nicht geschehen/ an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard/ bis auf weitere Kayserl. Verordnung / daneben sonsten mit Wiederholung der vorhin declarirten Kayserl. Protection angewiesen worden. (4) Cum horum notificatione & inclusione Patentium Caesarearum, rescribatur dem Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard dahin/ daß selbiger (1) autorithate Caesarea angeregte Kayserl. 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(2) Wurde bey dem jetzo veränderten Zustande der Sachen mit Aufhebung/ der/ den 16. April nuperi erkannten Commission, die von dem Herrn Hertzog von Würtemberg-Stutgard/ devorab Dero Anziehen nach/ Nahmens Ihro Kayserl. Majest. ergriffene/ auch in der Kayserl. Resolution von bemeldten 16. April in summariisimo Judicio zugesprochene Possession in denen durch Absterben Herrn Leopold Eberhards/ Hertzogs zu Würtemberg-Mömpelgard erledigten Landen und Leuten/ nach Inhalt derer Kayserl. Lehn-Briefe authoritate Caesarea, bis zu Austrag/ es/ der Julianischen oder Oelsischen Linie vorbehaltenen possessorii, ratihabirt und bestätiget. (3) Fiant Kayserl. Patentes an die Mömpelgardische geist- und weltliche Beamte/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ dahin: daß/ nachdem Ihro Kayserliche Majest. die/ vom Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard ergriffene/ auch in der Kayserl. Resolution vom 16. April nuperi, in summariissimo Judicio zugesprochene Possession, in denen durch Absterben Herrn Leopold Eberhards/ Hertzogs zu Würtemberg-Mömpelgard nach Inhalt derer Kayserl. Lehn-Briefe/ bis zu Austrag des der Julianisch- oder Oelsischen Linie vorbehaltenen possessorii ordinarii oder petitorii, ratihabiret und bestätiget hätten/ von Ihro Kayserl. Majest. kraft tragenden allerhöchsten Kayserl. Obrist-Richterlichen Amts/ sie obbemeldte Beamte/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ zuforderst/ von dem wider rechtlich ihnen von dem Grafen von Sponeck abgeforderten Eyde/ als an sich/ ipso facto, null und nichtig/ entbunden und losgesprochen/ und hingegen zur Provisional-Huldigungs-Pflicht/ so weit solche noch nicht geschehen/ an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard/ bis auf weitere Kayserl. Verordnung / daneben sonsten mit Wiederholung der vorhin declarirten Kayserl. Protection angewiesen worden. (4) Cum horum notificatione & inclusione Patentium Caesarearum, rescribatur dem Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard dahin/ daß selbiger (1) autorithate Caesarea angeregte Kayserl. Patentes zum öffentlichen Anschlag in der Stadt Mömpelgard befördern/ hiernächst (2) das hinweggenommene Archiv gehörigen Orts abfordern und </p> </div> </body> </text> </TEI> [505/0553]
allen darzu gehörigen Kayserl. Patenten alsobald auszufertigen. Darneben/ wird (7) dem Herrn Hertzog zu Würtemberg/ und denen Agnatis der Julianischen oder Oelsischen Linie/ in besondere auferleget/ daß zu Ausmachung/ des/ tam in possessorio ordinario, quam ratione petitorii in causa principali, sie ihre Nothdurften beyderseits gebührender massen fordersamst bey Ihro Kayserl. Maj. Reichs-Hof-Raht einbringen/ und darüber den höchstrichterlichen Ausspruch gleichmässig erwarten sollen. Welchen allen endlich noch beygefüget war/ daß (1) das Fürstlich-Würtemberg-Stutgardische Begehren in puncto Resolutionis Caesareae vom 8. April nuperi, in exhibito von 16 ejusdem Aprilis, nicht statt / sondern es bey dem in causis Judiciariis, üblichen stylo seyn Bewenden habe. (2) Wurde bey dem jetzo veränderten Zustande der Sachen mit Aufhebung/ der/ den 16. April nuperi erkannten Commission, die von dem Herrn Hertzog von Würtemberg-Stutgard/ devorab Dero Anziehen nach/ Nahmens Ihro Kayserl. Majest. ergriffene/ auch in der Kayserl. Resolution von bemeldten 16. April in summariisimo Judicio zugesprochene Possession in denen durch Absterben Herrn Leopold Eberhards/ Hertzogs zu Würtemberg-Mömpelgard erledigten Landen und Leuten/ nach Inhalt derer Kayserl. Lehn-Briefe authoritate Caesarea, bis zu Austrag/ es/ der Julianischen oder Oelsischen Linie vorbehaltenen possessorii, ratihabirt und bestätiget. (3) Fiant Kayserl. Patentes an die Mömpelgardische geist- und weltliche Beamte/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ dahin: daß/ nachdem Ihro Kayserliche Majest. die/ vom Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard ergriffene/ auch in der Kayserl. Resolution vom 16. April nuperi, in summariissimo Judicio zugesprochene Possession, in denen durch Absterben Herrn Leopold Eberhards/ Hertzogs zu Würtemberg-Mömpelgard nach Inhalt derer Kayserl. Lehn-Briefe/ bis zu Austrag des der Julianisch- oder Oelsischen Linie vorbehaltenen possessorii ordinarii oder petitorii, ratihabiret und bestätiget hätten/ von Ihro Kayserl. Majest. kraft tragenden allerhöchsten Kayserl. Obrist-Richterlichen Amts/ sie obbemeldte Beamte/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ zuforderst/ von dem wider rechtlich ihnen von dem Grafen von Sponeck abgeforderten Eyde/ als an sich/ ipso facto, null und nichtig/ entbunden und losgesprochen/ und hingegen zur Provisional-Huldigungs-Pflicht/ so weit solche noch nicht geschehen/ an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard/ bis auf weitere Kayserl. Verordnung / daneben sonsten mit Wiederholung der vorhin declarirten Kayserl. Protection angewiesen worden. (4) Cum horum notificatione & inclusione Patentium Caesarearum, rescribatur dem Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard dahin/ daß selbiger (1) autorithate Caesarea angeregte Kayserl. Patentes zum öffentlichen Anschlag in der Stadt Mömpelgard befördern/ hiernächst (2) das hinweggenommene Archiv gehörigen Orts abfordern und
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